Landtag Brandenburg Drucksache 6/11628 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.06.2019 / Ausgegeben: 24.06.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4600 des Abgeordneten Günter Baaske (SPD-Fraktion) Drucksache 6/11443 Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Zum 1.1.2020 wird ein neues Leistungsrecht mit dem BTHG eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind die Ansprüche auf Grundsicherung und Eingliederungshilfe voneinander zu trennen. Dies bedeutet für die leistungsberechtigten Personen , dass Sie gegenüber dem Träger der Grundsicherung Anträge stellen müssen. Parallel dazu müssen die Leistungen auf Eingliederungshilfe festgestellt werden. Künftig werden die Leistungsberechtigten einen Selbstbehalt/Taschengeld haben, welches unter Zugrundelegung und Abzug der Mietkosten berechnet wird. Es gibt nach wie vor keine landesweite Übersicht zu den Kosten der angemessenen Miete. Es ist also in höchstem Maße intransparent, wie die Landkreise und kreisfreien Städte die Höhe der Kosten der Unterkunft/Höhe der angemessenen Miete berechnen. Aus Gründen der Transparenz und Verbraucherfreundlichkeit ist es geboten, die Träger der Grundsicherung um eine Offenlegung zu bitten. Vorbemerkung der Landesregierung: Wie der Fragesteller in seinen Vorbemerkungen zutreffend darstellt, verlangt die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes mit der zukünftig getrennten Verortung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) und der existenzsichernden Leistungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine Reihe von Maßnahmen, die an die verschiedenen Beteiligten - Landesverwaltung, Landkreise und kreisfreie Städte als Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, Einrichtungsträger und selbstverständlich auch die betroffenen Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen und ggf. auch ihre rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer - erhöhte Anforderungen stellt. Hierzu werden u.a. seit Juli 2018 in einer dafür eigens eingesetzten, breit aufgestellten Projektgruppe der Brandenburger Kommission notwendige Entscheidungen und Verfahren zwischen den Beteiligten eng abgestimmt, an der auch Vertreterinnen und Vertreter des Landesbehindertenbeirats als Interessensvertretung der Menschen mit Behinderungen unmittelbar beteiligt sind. Hingegen ist der Hinweis des Fragestellers irreführend, dass künftig die Leistungsberechtigten einen Selbstbehalt/Taschengeld haben werden, welcher unter Zugrundelegung und Abzug der Mietkosten berechnet wird. Wegen der leistungsrechtlichen Gleichstellung hinsichtlich des Lebensunterhalts von Menschen mit Behinderungen unabhängig von der gewählten Wohnform wird es den derzeit in § 27b SGB XII geregelten angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung für Personen in Einrichtungen in der heutigen Form ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr geben. Vielmehr erhalten Leistungsberechtigte, die in be- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11628 - 2 - sonderen Wohnformen leben, gemäß den dann geltenden Regelungen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes einen Regelsatz in Höhe der Regelbedarfsstufe 2, aus dem grundsätzlich die Bedarfe des Lebensunterhalts zu decken sind. Festlegungen im Hinblick auf den Anteil des Regelsatzes, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleiben sollen, werden zukünftig im Gesamtplanverfahren (§§ 117 ff. SGB XII) durch den Träger der Eingliederungshilfe unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten gemeinsam festgelegt, es findet keine bloße Berechnung statt. Hinsichtlich der in den Vorbemerkungen genannten Forderung des Fragestellers nach einer landesweiten Übersicht zu den Kosten der angemessenen Miete wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen. Frage 1: Wie bereitet das Land die leistungsberechtigten Personen auf die künftige getrennte Antragstellung in Bezug auf die Ansprüche auf Grundsicherung/KDU vor? zu Frage 1: Zunächst ist festzustellen, dass es im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit zunächst eine Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ist, die leistungsberechtigten Personen im Rahmen ihrer Beratungspflicht über gesetzliche Änderungen zu informieren, aufgrund derer eine Mitwirkung der leistungsberechtigten Personen zur Feststellung eines fortwährenden Leistungsanspruchs über den 31. Dezember 2019 hinaus besteht. Das Land unterstützt dabei die örtlichen Träger, indem es derzeit beispielsweise den allgemeinen und landeseinheitlichen Teil eines Informationsschreibens der Träger mit den kommunalen Spitzenverbänden abstimmt. Hierbei sollen den Leistungsberechtigten, Angehörigen und ggf. gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern Hinweise zu den Auswirkungen resultierend aus der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, aber auch persönliche Ansprechpartnerinnen und -partner in den einzelnen Ämtern, konkret genannt werden. Diese Beratungsangebote und Informationsschreiben sollen so rechtzeitig unterbreitet werden, dass eine nahtlose Weiterbewilligung oder Anpassung der bestehenden Bescheide an die neue Rechtslage erfolgen kann. Frage 2: Welche Grundlagen gibt es in den 18 Landkreisen und kreisfreien Städten bezüglich der Höhe der angemessenen Miete? Welche Werte für die Höhe der angemessenen Miete werden jeweils in den Landkreisen und kreisfreien Städten zu Grunde gelegt. Bitte detailliert vorlegen. zu Frage 2: § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung enthält die rechtlichen Vorgaben, wie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform zu bemessen sind und unter welchen Bedingungen eine Erhöhung der Bedarfe um bis zu 25 % erfolgen kann. Die Angemessenheit dieser Aufwendungen bemisst sich danach nach der Höhe der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des für die Ausführung zuständigen, örtlichen Trägers. Zur Umsetzung dieser Vorschrift hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit den Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden umfangreiche Empfehlungen abgestimmt , die nach Veröffentlichung im April des Jahres unverzüglich durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Rahmen seiner Aufsicht an die örtlichen Träger und zugleich nachrichtlich auch an die Mitglieder der LIGA der freien Wohlfahrtspflege Brandenburg weitergeleitet wurden, damit alle Beteiligten über einen aktuellen Informationsstand bezüglich der Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform verfügen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11628 - 3 - Die örtlichen Träger sind derzeit damit befasst, die benötigten Daten in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten zu erheben und im Anschluss die örtlich geltenden Angemessenheitsgrenzen zu berechnen. Diese Daten liegen noch nicht vor. Innerhalb der Brandenburger Kommission wurde verabredet, dass die örtlichen Träger die dortigen Referenzwerte zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze möglichst frühzeitig auch den Verbänden der Leistungserbringer übermitteln. Unabhängig davon ist es die Aufgabe der Leistungserbringer als zukünftige „Vermieter“, die jeweiligen Mieten anhand der konkreten Bedingungen in den besonderen Wohnformen vor Ort zu ermitteln und auch das zukünftige Mietverhältnis mit ihren zukünftigen Mieterinnen und Mietern aus Gründen der Transparenz und Verbraucherfreundlichkeit gemeinsam zu erörtern.