Landtag Brandenburg Drucksache 6/11630 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.06.2019 / Ausgegeben: 24.06.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4587 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/11406 Nachfrage Kleine Anfrage 6/10531, Kleine Anfrage 6/10736 und Kleine Anfrage 6/9360 - Elternbeiträge in der Tagespflege Berechnung von Elternbeiträgen in Krippe , Kita und Hort - Mittagsverpflegung und Umlage auf Elternbeiträge Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Derzeit werden in vielen Gemeinden im Land Brandenburg die Elternbeiträge für Krippen, Kitas und Horte neu berechnet. Da es hierzu im Land Brandenburg keine einheitliche Reglung gibt, muss jede Gemeinde oder jedes Amt, welches Träger dieser Einrichtungen ist, jeweils eine Beitragsatzung für Krippe, Kita und Hort erarbeiten und beschließen. Die Beitragssatzungen und die zu Grunde gelegten Kosten unterscheiden sich in den Gemeinden und Ämtern erheblich, sodass im Land Brandenburg für den Besuch von Tageseltern, Krippe, Kita und Hort z. T. sehr unterschiedliche hohe Elternbeiträgen gezahlt werden müssen. Aus diesem Grund gibt es immer wieder viele Fragen von Eltern zu diesem Themenbereich . Die Antworten der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen 6/10531, 6/10736 und 6/9360 haben bei den Eltern zu Nachfragen geführt. Aus diesem Grund frage ich die Landesregierung: 1. In welchen Landkreisen, als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, werden die Kosten der Kindertagespflege nach § 16 Abs. 4 KitaG vom Landkreis getragen und in welchen Landkreisen erstattet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den kreisangehörigen Gemeinden, Städten, Ämtern oder Verbandsgemeinden die Kosten der Kindertagespflege bei Übernahme der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG? Bitte einzeln aufschlüsseln. Die Bekanntgaben der öffentlich-rechtlichen Verträge beim MBJS sind dabei einzubeziehen seit 2004. Zu Frage 1: Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 4120 (LT-Drucksache 6/10531) verwiesen. Nach Kenntnis des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport tragen die dort genannten Landkreise, die die Aufgabe Kindertagespflege durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 KitaG übertragen haben die Kosten der Kindertagespflege, indem eine Erstattung gegenüber den kreisangehörigen Ämtern, Gemeinden und Verbandsgemeinden stattfindet. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11630 - 2 - 2. In Landtagsdrucksache 6/9611 wird dargelegt, dass die Einvernehmensherstellung zur Höhe der Elternbeiträge und des Essensgeldes nicht notwendig ist, da der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst die Höhe festlegt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist gemäß seiner eigenen Satzung verpflichtet, Richtlinien und Grundsätze sowie über Maßnahmen zur Schaffung von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft zu beschließen. Die Aufgabe der Festsetzung und Erhebung der Elternbeiträge kann nach § 18 Abs. 2 KitaG auch von kreisangehörigen Gemeinden, Städten, Ämtern und Verbandsgemeinden übertragen werden (Landtagsdrucksache 6/10531); nach welchen Kriterien müssen sich - nach Übernahme der Aufgabe - die kreisangehörigen Gemeinden, Städte, Amt und Verbandgemeinschaften richten? Muss der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Einvernehmen erteilen, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe keine eigene Satzung oder Richtlinie zur Kindertagespflege hat? Zu Frage 2: Grundsätzlich gilt § 17 Absatz 3 Satz 2 KitaG, wonach über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen ist. Dies gilt auch bei einer Aufgabenübertragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 KitaG. Die Einvernehmensherstellung ist nur dann entbehrlich, wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst den Elternbeitrag festlegt. 3. Die Ermittlung des Zuschusses zum Mittagessen in der Kindertagespflege richtet sich, mit einem gewissen Gestaltungsspielraum, nach dem Satzungsgeber; ist hier das Einvernehmen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe notwendig, wenn die Aufgabe nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaG übertragen wurde? Zu Frage 3: Die Personensorgeberechtigten haben nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Das Einvernehmenserfordernis gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Absatz 3 Satz 2 KitaG nur für die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge und somit nicht für das Essengeld. Auf eine Aufgabenübertragung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 KitaG kommt es nicht an. 4. Da die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter freiwillig die Durchführung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 KitaG übernehmen können und eine Begrenzung der Übertragbarkeit der Aufgaben sich dem Gesetz nicht entnehmen lässt sowie die Gesamtverantwortung beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verbleibt, müsste dann nicht in den Bescheiden zu den Elternbeiträgen in der Kindertagepflege stehen , dass die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen wird und der Widerspruchsbearbeiter der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist? Zu Frage 4: Da Kindertagesbetreuung eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe ist und das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nach § 9 AGKJHG nur die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat, liegt es nicht in der Zuständigkeit des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport Beitragsbescheide von Gemeinden und Ämtern auf deren Rechtmäßigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11630 - 3 - Die Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden sind nach Art. 20 Abs. 3 GG selbst an Recht und Gesetz gebunden und müssen in eigener Verantwortung bei der Bescheidung auf ihre Zuständigkeit und eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung achten. 5. Da mit dem Gesetz zum Einstieg in die Elternbeitragsfreiheit in Kitas vom 18.06.2018, das zum 01.08.2018 in Kraft getreten ist, im Hinblick auf die Übertragbarkeit von Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden lediglich eine Klarstellung in § 12 Absatz 1 Satz 4 KitaG aufgenommen wurde und danach in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden kann, dass die finanziellen Verpflichtungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Trägern von Kindertagesstätten, Tagespflegepersonen und den Trägern anderer Angebote der Kindertagesbetreuung von der kreisangehörigen Gemeinde oder dem Amt erfüllt werden; ist eine Begrenzung der nach diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen nicht statthaft; sind dem MBJS örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise ) bekannt, die eine Begrenzung der finanziellen Verpflichtung vornehmen? Wenn ja, welche Landkreise sind das? Zu Frage 5: Dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 6. Konkurrenzkämpfe zwischen Kindertagespflegepersonen in angrenzenden Landkreisen mit unterschiedlich hohen Elternbeiträgen wurden an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nicht herangetragen; sind dem MBJS diesbezüglich oder in anderen Punkten unklare Rechtslagen in der Kindertagespflege im Land Brandenburg bekannt ? Wenn ja, welche Landkreise sind das? Zu Frage 6: Dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport sind keine unklaren Rechtslagen in der Kindertagespflege bekannt. 7. Die Landkreise sind gegenüber der obersten Landesjugendbehörde nicht verpflichtet, Beitragssatzungen bzw. Elternbeitragsregelungen anzuzeigen; sind dem MBJS Richtlinien der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Förderung der Kindertagespflege bekannt? Zu Frage 7: Die Landkreise und kreisfreien Städte sind nicht verpflichtet, der obersten Landesjugendbehörde Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege anzuzeigen. Dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport liegen daher nur freiwillige Mitteilungen zu Richtlinien in der Kindertagespflege vor. Insoweit wird auf die Antwort der Kleinen Anfrage 981 (LT-Drucksache 6/2590) verwiesen. 8. Wann wurden die örtlichen Regelungen, Richtlinien bzw. Rahmenverträge zur Kindertagespflege in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten erlassen und wann das letzte Mal geändert? a) Ist in allen örtlichen Regelungen, Richtlinien die Vergütungsleistung getrennt vom Sachkostenanteil ausgewiesen? Wenn nein, in welchen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten ist dies nicht der Fall)? Wie hoch liegen der Sachkostenanteil und die Vergütung der Kindertagespflegepersonen in den einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten? c) Inwieweit werden dabei besondere Förderbedarfe von Kindern berücksichtigt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11630 - 4 - Bitte eine aktualisierte Aufstellung zu der Landtagsdrucksache 6/2590. Zu Frage 8: Dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport liegen keine weiteren Erkenntnisse aufgrund der Freiwilligkeit der Angaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Landtagsdrucksache 6/2590 verwiesen. 9. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wird die Gesamtverantwortung im Bereich der Kindertagespflege wahrgenommen (Rechtsanspruch inklusive Widerspruchsverfahren , Wunsch- und Wahlrecht, Kitabedarfsplanung als Teil der Jugendhilfeplanung zur Kindertagespflege)? Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln. Zu Frage 9: Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen stets die Gesamtverantwortung für die Kindertagesbetreuung, also auch für die Kindertagespflege, auch wenn sie von der Möglichkeit nach § 12 Absatz 1 Satz 2 KitaG Gebrauch gemacht haben, einzelne Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf kreisangehörige Ämter, Gemeinden und Verbandsgemeinden zu übertragen. Die Kita-Bedarfsplanung nach § 12 Absatz 3 KitaG ist nicht übertragbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 4120 (LT-Drucksache 6/10531) verwiesen. 10. In den Satzungen der Fachbereiche Jugend steht u.a., dass dem Jugendhilfeausschuss die Beschlussfassung von Richtlinien und Grundsätzen obliegt und er über Maßnahmen zur Schaffung und Förderung von Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft beschließt; inwiefern stellt das MBJS als Rechtsaufsicht sicher, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Aufgaben gemäß dem Achten Sozialgesetzbuch, dem AGKJHG und dem KitaG wahrnehmen ? Zu Frage 10: Dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport obliegt als oberste Landesjugendbehörde gem. § 9 AGKJHG die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Jugendhilfe , also über die Landkreise und kreisfreien Städte in dieser Funktion. Der Prüfungsmaßstab der Rechtsaufsicht ist daher auf das Handeln der Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also auf das Rechtsgebiet der Kinder- und Jugendhilfe (KitaG, AGKJHG, SGB VIII) beschränkt. Die Rechtsaufsicht ist schonend auszuüben, d.h. dergestalt, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln (Vgl. § 108 BbgKVerf). Aufgrund dieser Rechtslage scheidet eine regelhafte und nicht anlassbezogene Überprüfung des Verwaltungshandelns der Landkreise und kreisfreien Städte grundsätzlich aus. Dies ginge über die Beratungsfunktion der Rechtsaufsicht hinaus und würde daher einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung darstellen. Werden dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport jedoch Anhaltspunkte dafür bekannt, dass Verstöße gegen das Kinder- und Jugendhilferecht vorliegen könnten, so wird der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe um Stellungnahme dazu gebeten. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls werden sodann mit dem betroffenen Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Rechtslage und Lösungsmöglichkeiten erörtert. Ein Einschreiten der Rechtsaufsicht ist aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung nur als letzte Möglichkeit zulässig bzw. in Betracht zu ziehen.