Landtag Brandenburg Drucksache 6/11664 6. Wahlperiode Eingegangen: 25.06.2019 / Ausgegeben: 01.07.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4599 des Abgeordneten Dieter Dombrowski (CDU-Fraktion) Drucksache 6/11442 Seiteneinsteiger im Lehrerberuf Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Im Land Brandenburg werden seit geraumer Zeit über das Vertretungsbudget und ein „Seiteneinsteigerprogramm“ Lücken bei den Lehrerstellen geschlossen. Der Schulleiter der Grundschule Am Dachsberg in Premnitz (Havelland) hatte beim Schulamt Neuruppin den Antrag gestellt, einen an der Schule seit geraumer Zeit tätigen „Vertretungslehrer “ ab dem Schuljahr 2019/2020 fest einzustellen, da er diesen nach den Erfahrungen in der praktischen Arbeit für geeignet hält, die vorgesehenen Nachqualifizierungen erfolgreich zu absolvieren. Nunmehr hat die Personalstelle des Schulamtes Neuruppin diesen Antrag abgelehnt. Als Begründung für die Ablehnung wurde mitgeteilt, dass der Festeinstellung nicht zugestimmt werden kann, weil der Betreffende als „Vertretung mit Sachgrund“ beschäftigt war. Diese Begründung erscheint nicht schlüssig, da es selbstverständlich besser ist, Personal dauerhaft einzustellen, dass man vorher in der praktischen Arbeit „testen“ konnte. Ich bitte um Erläuterung und Einschätzung zum geschilderten Sachverhalt. Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es eine Anordnung mit dem Inhalt, dass Vertretungen, die aus dem Vertretungsbudget finanziert wurden grundsätzlich nicht fest eingestellt werden sollen? zu Frage 1: Eine entsprechende Anordnung liegt nicht vor. Befristet beschäftigte Lehrkräfte , die über das Vertretungsbudget eingestellt werden, haben keinen Anspruch auf eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung. Sofern sie ein Interesse an einer weiteren Beschäftigung als Lehrkraft haben, müssen sie sich dem regulären Auswahlverfahren stellen. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz). Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die über eine Berufserfahrung als Lehrkraft verfügen, haben - bei vergleichbarem Ausbildungsniveau - bessere Einstellungschancen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11664 - 2 - 2. Teilt die Landesregierung den Ablehnungsgrund des Schulamtes Neuruppin im konkreten Fall? zu Frage 2: Es ist unzutreffend, dass Lehrkräfte, die befristet mit Sachgrund eingestellt worden sind, nicht fest eingestellt werden können. Im Gegenteil führt die Berufserfahrung als Lehrkraft - bei gleicher Eignung - zu besseren Einstellungschancen. Entsprechend der Vereinbarung der Landesregierung mit den Gewerkschaften und Verbänden vom 21.11.2017 erhalten Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die zur dauerhaften Bedarfsdeckung eingestellt werden, einen befristeten Arbeitsvertrag mit klarer Entfristungsperspektive (Teilnahme an pädagogischer Grundqualifikation und Bewährung). Die staatlichen Schulämter haben entsprechende Arbeitsvertragsmuster erhalten, die sowohl die Konstellationen einer Vorbeschäftigung im Land Brandenburg als auch die erstmalige Einstellung abdecken. Vorliegend besteht an der genannten Schule jedoch kein dauerhafter Einstellungsbedarf für eine volle Stelle. Die vorliegenden Bewerbungen aus der Online- Bewerberdatenbank sind einzubeziehen. Im Übrigen stellt die Tätigkeit im Rahmen der Vertretungsbudgets an einer Schule einen positiven Nachweis einschlägiger Berufserfahrung dar, ersetzt jedoch keinen Abschluss und kann nicht zu einer vorrangigen Berücksichtigung führen. 3. Hält es die Landesregierung für sinnvoll, wenn Schulleitungen geeignete Vertretungskräfte , deren Eignung sie aus der Vertretungstätigkeit beurteilen können bei Bedarf fest einstellen? zu Frage 3: Einstellungsbehörden sind die vier staatlichen Schulämter, gemäß § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz i. V. m. § 3 Absatz 1 Satz 2 Schulämterrichtungsgesetz i. V. m. § 1 Beamtenzuständigkeitsverordnung MBJS. Die Auswahlentscheidungen müssen dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechen (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz). 4. Welche Möglichkeiten hat die Schulleitung im konkreten Fall der Entscheidung des Schulamtes zu widersprechen? zu Frage 4: Ein Widerspruchsrecht ist nicht gegeben. Die Schulleitungen werden gemäß § 71 Absatz 1 Satz 3 BbgSchulG vor einer Einstellung von Lehrkräften im Hinblick auf die zu übertragenen Aufgaben angehört (Unterrichtseinsatz, Abdeckung der Unterrichtsfächer an der Schule). 5. Wie bewertet die Landesregierung den Sachverhalt und die Entscheidung des Schulamtes im konkreten Fall? zu Frage 5: Auf Grundlage der Erkenntnisse, die dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vorliegen, gibt es keinen Grund zur Beanstandung.