Landtag Brandenburg Drucksache 6/11693 6. Wahlperiode Eingegangen: 03.07.2019 / Ausgegeben: 08.07.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4611 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11497 Tiertod durch technische Defekte in Tierhaltungsanlagen und bei Tiertransporten Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Im September 2018 wurden vor einem Schweinezuchtbetrieb in Sachsen-Anhalt mehr als 100 tote Ferkel abgeladen. Der Tiertransport war zuvor in Brandenburg gestartet und die Tiere stammten aus einem Unternehmen in Brandenburg . Die Ermittler gingen davon aus, dass die Tiere im Tiertransporter erstickt waren. Ebenfalls im September 2018 hatte der durch den Ausfall einer Lüftungsanlage verursachte Tod von Hunderten Schweinen in einer Mastanlage in Südthüringen für Aufsehen gesorgt . Wie aus der Antwort der Thüringer Landesregierung auf eine Kleine Anfrage hervorgeht (Drucksache 6/6566, Thüringer Landtag), sterben in Thüringer Ställen jedes Jahr Tiere , weil lebensnotwendige Anlagen in den Ställen nicht richtig funktionieren oder falsch bedient werden. Im Jahr 2018 sollen in Thüringen so rund 2200 Schweine ums Leben gekommen sein. Rund 12.000 Schweine erstickten in den vergangenen acht Jahren, weil die Belüftung der Ställe nicht funktionierte. Um in Erfahrung zu bringen, inwieweit technische Defekte den Tod von Tieren in Tierhaltungsanlagen und bei Tiertransporten in Brandenburg verursachen, frage ich die Landesregierung: Frage 1: Wie viele Nutztiere kamen in Brandenburg seit 2010 durch technische Defekte in Tierhaltungsanlagen zu Schaden und wie viele davon wurden unmittelbar oder mittelbar dadurch getötet (bitte nach Jahren auflisten)? Frage 2: Wie viele Nutztiere kamen in Brandenburg seit 2010 durch den Ausfall tiertransportrelevanter Fahrzeugtechnik zu Schaden und wie viele davon wurden unmittelbar oder mittelbar dadurch getötet (bitte nach Jahren auflisten)? zu Fragen 1 und 2: Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es gibt keine Verpflichtung für Tierhalter, Tierverluste infolge technischer Defekte in Tierhaltungsanlagen oder durch den Ausfall transportrelevanter Fahrzeugtechnik der Behörde zu melden. Behördliche Maßnahmen, die mit solchen Tierverlusten in Verbindung stehen, erfolgen im Rahmen der risikoorientierten Überwachung und werden nicht in einer Weise erfasst, die rückblickend eine Zusammenstellung der erwünschten Angaben erlauben. Die Landesregierung kann die Fragen folglich nicht beantworten . Landtag Brandenburg Drucksache 6/11693 - 2 - Frage 3: Welche Maßnahmen zur Überprüfung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit von technischen Anlagen zur Tierhaltung werden in Brandenburg durchgeführt? In welchem Turnus finden diese Überprüfungen statt? Wer führt diese Überprüfungen durch? Wer ist für die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben zuständig? zu Frage 3: § 3 Abs. 6 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV) schreibt eine technische Sicherungsvorkehrung vor, wenn Ställe mit Hilfe einer elektrisch betriebenen Anlage belüftet werden. Es müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein. Die Verordnung richtet sich an Halter von Nutztieren zu Erwerbszwecken, die folglich für das Vorhandensein der betreffenden technischen Vorkehrungen und die Überprüfung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit verantwortlich sind. § 4 Abs. 1 Nr. 5 TierSchNutzV legt fest, dass vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungsund Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit durch den Tierhalter überprüft werden müssen. Durch § 4 Abs. 1 Nr. 7 TierSchNutzV wird ergänzt, dass der Tierhalter Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung zu treffen hat. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte als für den Vollzug der TierSchNutzV zuständigen Behörde. Frage 4: Welche Maßnahmen zur Überprüfung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit von tiertransportrelevanter Fahrzeugtechnik werden in Brandenburg durchgeführt? In welchem Turnus finden diese Überprüfungen statt? Wer führt diese Überprüfungen durch? Wer ist für die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben zuständig? zu Frage 4: Vorschriften zur Sicherheit und Funktionsfähigkeit von Transportfahrzeugen finden sich in der Verordnung (EG) 1/2005 und der nationalen Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (TierSchTrV). Nach den vorgenannten Rechtsnormen haben Transporteure zu jedem Zeitpunkt die einwandfreie und korrekte Funktionalität ihres Transportmittels und deren Technik sicherzustellen. Damit sollen den Tieren Verletzungen und Leiden erspart und ihre Sicherheit gewährleistet werden. Die Verordnungen schreiben keinen konkreten Turnus der technischen Überprüfungen vor; diese müssen betriebsbezogen stattfinden. Sie verlangen jedoch, dass die Fahrzeuge zu Beginn eines jeden Transports den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben erfolgt durch die Landkreise und kreisfreien Städte als für den Vollzug der TierSchTrV zuständigen Behörde. Frage 5: Welche Handlungsmöglichkeiten sieht die Landesregierung? Hat die Landesregierung bereits Maßnahmen gegen den Tiertod durch technische Defekte ergriffen? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Wenn nicht, aus welchem Grund hat sie bislang keine Maßnahmen ergriffen? zu Frage 5: Die behördlichen Handlungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Überwachungsauftrag in § 16 Tierschutzgesetz und der Befugnis gemäß § 16a Tierschutzgesetz, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Behörden greifen bei ihren Überwachungsmaßnahmen auf die unter den Ländern abgestimmten und durch das MdJEV per Erlaß in Kraft gesetzten Handbücher zur Überwachung von Nutztierhaltungen bzw. von Tiertransporten zurück. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11693 - 3 - Wie bereits in den Antworten zu den Fragen 3 und 4 ausgeführt, liegt die Verantwortung für das Funktionieren von technischen Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Halten oder Transportieren von Tieren beim Tierhalter bzw. Transporteur. Die diesbezüglichen Verpflichtungen werden in den o. g. gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften konkret benannt.