Datum des Eingangs: 13.11.2014 / Ausgegeben: 18.11.2014 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/117 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7 der Abgeordneten Kristy Augustin der CDU-Fraktion Drucksache 6/21 Elternassistenz Wortlaut der Kleinen Anfrage 7 vom 13.10.2014: 1. Wie viele Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres leben in Brandenburg in Haushalten mit chronisch kranken Eltern und/oder Eltern mit Behinderung? 2. Wie viele chronisch kranke Eltern und/oder Eltern mit Behinderung erhalten Unterstützung nach dem SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), SGB XI (Soziale Pflegeversicherung), SGB VIII (Kinderund Jugendhilfe) und SGB XII (Sozialhilfe)? 3. Wie bewertet die Landesregierung das Konfliktpotential zwischen verschiedenen Kostenträgern, wie dem Jugendamt, dem Sozialamt und Rehabilitationsträgern, bei der Gewährung von Hilfen für chronisch kranke Eltern und/oder Eltern mit Behinderung? 4. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Kinder und Jugendliche chronisch kranker Eltern und/oder Eltern mit Behinderung vorübergehend oder dauerhaft außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht wurden, weil keine entsprechenden Hilfen gewährt wurden? 5. Welche zusätzlichen Hilfs- und Unterstützungsangebote gibt es in Brandenburg, um Familien, die aufgrund chronischer Erkrankung und/oder Behinderung eines Elternteils stark belastet sind, zu unterstützen ? 6. Wie bewertet die Landesregierung die Auffassung, bei Antragstellung auf die Gewährung eines persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX eine Elternassistenz beantragen zu können? 7. Welche Aktivitäten sind seitens der Landesregierung geplant, um Eltern mit Behinderung künftig besser zu unterstützen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Begriff der Elternassistenz ist in den Sozialgesetzbüchern nicht definiert, gleichwohl wird im SGB IX klargestellt, dass den besonderen Bedürfnissen der Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages Rechnung zu tragen ist. In der Praxis werden unter dem Begriff Elter- nassistenz Unterstützungsleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen verstanden, die diese selbstbestimmt planen und steuern, aber nur mit Unterstützung ausführen können. Dieser Bedarf wird regelmäßig über die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII gedeckt. Davon zu unterscheiden sind Hilfen, die Eltern mit einer geistigen Behinderung erhalten, damit sie die Grundbedürfnisse ihrer Kinder wahrnehmen, erfüllen und verstehen können, in diesen Fällen spricht man von begleiteter Elternschaft. Eltern mit geistiger Behinderung erhalten in der Regel Hilfen zur Erziehung ihrer Kinder nach dem SGB VIII und Unterstützung bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB XII. Frage 1: Wie viele Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres leben in Brandenburg in Haushalten mit chronisch kranken Eltern und/oder Eltern mit Behinderung? zu Frage 1: Der Landesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Frage 2: Wie viele chronisch kranke Eltern und/oder Eltern mit Behinderung erhalten Unterstützung nach dem SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), SGB XI (Soziale Pflegeversicherung), SGB VIII (Kinderund Jugendhilfe) und SGB XII (Sozialhilfe)? zu Frage 2: Eine gesonderte statistische Erfassung im Rahmen der Gewährung von ambulanten Leistungen liegt der Landesregierung nicht vor. Unterstützung in stationären Einrichtungen in Form der begleiteten Elternschaft erhalten 60 Familien (Stand 31.12.2013). Die Hilfen erfolgen im Zusammenwirken von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe, deren Träger die Landkreise und kreisfreien Städte sind. Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung das Konfliktpotential zwischen verschiedenen Kostenträgern, wie dem Jugendamt, dem Sozialamt und Rehabilitationsträgern, bei der Gewährung von Hilfen für chronisch kranke Eltern und/oder Eltern mit Behinderung? zu Frage 3: Das Zusammenwirken der Leistungsträger ist grundsätzlich in § 10 SGB IX geregelt. Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger zuständig. Trotz dieser klaren Zuordnung gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Leistungsgewährung nach SGB VIII und SGB XII, da hier die Regelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII gilt. Dementsprechend ist ein umfassender konzeptioneller Diskurs der Leistungsträger erforderlich, bis es zu einer abgestimmten Leistung kommt. Frage 4: Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen Kinder und Jugendliche chronisch kranker Eltern und/oder Eltern mit Behinderung vorübergehend oder dauerhaft außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht wurden, weil keine entsprechenden Hilfen gewährt wurden? zu Frage 4: Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt und in den zurückliegenden Jahren gab es auch keine Hinweise auf solche Probleme. Frage 5: Welche zusätzlichen Hilfs- und Unterstützungsangebote gibt es in Brandenburg, um Familien, die aufgrund chronischer Erkrankung und/oder Behinderung eines Elternteils stark belastet sind, zu unterstützen ? zu Frage 5: Die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und die Förderung der Wahrnehmung ihrer Elternkompetenz sind wichtige Anliegen der Landesregierung. Im Behindertenpolitischen Maßnahmenpaket ist diese Zielstellung aufgenommen und mit Maßnahmen untersetzt worden. So ist ein Schwerpunkt die Qualifizierung von Fachkräften, die Eltern mit Behinderungen begleiten und unterstützen . Es werden Fortbildungsmaßnahmen zur Kompetenzerhöhung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Jugendhilfebereich durchgeführt, um das Zusammenleben der Eltern mit ihren Kindern zu ermöglichen bzw. zu verbessern. Eine weitere wesentliche Unterstützung für Eltern mit Behinderungen erfolgt durch das Projekt „Begleitete Elternschaft“ (www.Begleitete-Elternschaft-bb.de). Ein weiteres zusätzliches Unterstützungsangebot ist die Finanzierung von Kommunikationshilfen für Eltern mit einer Hörbehinderung, die sie für die Kommunikation mit Schulen und Kindertagesstäten benötigen . Frage 6: Wie bewertet die Landesregierung die Auffassung, bei Antragstellung auf die Gewährung eines persönlichen Budgets nach § 17 SGB IX eine Elternassistenz beantragen zu können? zu Frage 6: Die Leistung der Elternassistenz kann grundsätzlich in der Form eines persönlichen Budgets bewilligt werden. Da das persönliche Budget keine eigene Leistung ist, sondern lediglich eine andere Form der Leistungsgewährung, kann ein persönliches Budget nur dann bewilligt werden, wenn der sozialrechtliche Anspruch als solcher besteht. Frage 7: Welche Aktivitäten sind seitens der Landesregierung geplant, um Eltern mit Behinderung künftig besser zu unterstützen? zu Frage 7: Grundanliegen der Landesregierung ist es, allen Familien die gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen . Daher zielen die Aktivitäten der Familienpolitik auch auf Eltern mit Behinderungen bzw. auf Familien mit ihren behinderten Angehörigen ab. Familienunterstützende Systeme nehmen dabei eine wichtige Rolle ein. Mit den regionalen „Netzwerken Gesunde Kinder“, „Lokale Bündnisse für Familie“, „ElternKind -Zentren“ und „Eltern-Kind-Gruppen“ werden niedrigschwellige Angebote der Betreuung, Bildung und Lebenshilfe aus einer Hand angeboten und tragen dazu bei, die elterlichen Erziehungskompetenzen - auch von Eltern mit Behinderungen - zu stärken. Des Weiteren wird die Landesregierung die „Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine praxisgerechte Unterstützung von Eltern mit Beeinträchtigungen und deren Kindern“, verabschiedet am 30.09.2014, prüfen und Möglichkeiten zur Umsetzung beraten.