Landtag Brandenburg Drucksache 6/11742 6. Wahlperiode Eingegangen: 11.07.2019 / Ausgegeben: 16.07.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4649 des Abgeordneten Axel Vogel (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11615 Nachfrage zur Antwort auf die kleine Anfrage Nr. 4459 „Mängel im Verfahrensablauf der Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz“ Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Zu den Antworten auf unsere kleine Anfrage Nr. 4459 ergeben sich Nachfragen. Frage 1: Gemäß § 5 Abs. (2) des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes - (BbgLEG) sollen dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ein Bürgermeister oder ein anderer bevollmächtigter Vertreter einer betroffenen Gemeinde angehören. In der Antwort auf Frage 1 der kleine Anfrage Nr. 4459 heißt es, die Einflussnahme der Flurbereinigungsbehörde auf die Wahl des Vorstandes beschränke sich auf die Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie der gruppenmäßigen Zusammensetzung. Und weiter: „Auf dieser Grundlage wurden zwei Landwirte für die landwirtschaftliche Interessengruppe in den Vorstand gewählt“. Steht dies im Einklang mit der Regelung in § 5 Abs. (2) BbgLEG, bitte begründen? zu Frage 1: Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) hat im Rahmen der Vorstandswahl eine gruppenmäßige Wahl in der Weise vorgegeben, dass - 1 Sitz der Interessengruppe der Kommunen - 4 Sitze der sonstigen Grundstückseigentümer - 2 Sitze den ortsansässigen Landwirtschafts- und Fischereibetrieben vorbehalten war. Die Wahl ist entsprechend erfolgt. Damit waren die Zielvorgaben des § 5 Abs. 2 BbgLEG erfüllt. Frage 2: Um sicher zu stellen, dass unter den an dem Verfahren Beteiligten ein überwiegendes Interesse besteht bzw. die Akzeptanz für ein solches Verfahren vorhanden ist, wird eine Abstimmung empfohlen. Ist es richtig, dass es eine solche Abstimmung (zum Beispiel durch Handzeichen) auf der Teilnehmerversammlung der Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz nicht gegeben hat? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11742 - 2 - zu Frage 2: Eine Abfrage der Zustimmung zur Verfahrensdurchführung bei den anwesenden Teilnehmern, z. B. durch Handzeichen, erfolgte durch das LELF nicht. Sie wird auch grundsätzlich nicht durchgeführt. Die entsprechende Empfehlung des Landwirtschaftsministeriums vom 29. Oktober 2013 wurde nicht in den späteren Erlass vom 2. März 2015 übernommen. Danach hat der Versammlungsleiter bei der Aufklärungsveranstaltung das Interesse der Grundstückseigentümer an der Verfahrensdurchführung einzuschätzen. Die Durchführung einer Abstimmung würde dagegen bei den Teilnehmern den falschen Eindruck erwecken, die beim Termin der Aufklärungsveranstaltung Anwesenden könnten durch ihr Votum über die Verfahrensanordnung bestimmen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Diese Entscheidung obliegt gemäß § 4 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) dem LELF als Obere Flurbereinigungsbehörde unter Würdigung der in umfangreichen Voruntersuchungen herausgearbeiteten Problemlagen und der Erfolgsaussichten einer Lösung mit den Instrumenten der ländlichen Bodenordnung wie auch unter Würdigung der wohlverstandenen Interessen der Teilnehmer. Äußerungen der Teilnehmer im Rahmen der Aufklärungsversammlung fließen in diese Beurteilung ein. Frage 3: Wie bewertet das Ministerium jetzt, nach der Aufgabe der Verwaltungsstrukturreform , die vom Ausschuss für Haushaltskontrolle angeregte Neugestaltung der Rechtsstellung der Teilnehmergemeinschaft als Behörde gemäß § 3 BbgLEG mit dem Ziel, die Verantwortung und Pflichten der unmittelbaren Landesverwaltung für ein rechtmäßiges und wirtschaftliches Bodenordnungsverfahren zu stärken? zu Frage 3: Die Aufgabenübertragung gemäß § 18 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 4 BbgLEG an die Teilnehmergemeinschaft wird auch nach Aufgabe der Verwaltungsstrukturreform nicht in Frage gestellt. Die damit gestärkte Eigenverantwortung der Teilnehmergemeinschaften gewährleistet, dass für bestehende Konflikte in besserer Weise bodenordnerische Lösungen entwickelt werden können, die die regionalen Interessenlagen berücksichtigen und die Akzeptanz der Ergebnisse erhöhen. Frage 4: Wie hat das Landesamt für Ländliche Entwicklung in den letzten Jahren dafür gesorgt, die an den Verfahren beteiligten Eigentümer besser zu informieren und der Rechte zu stärken? zu Frage 4: Gegenüber den Vorgaben des FlurbG (Ladung zu Aufklärungsveranstaltungen (§ 5 FlurbG) und Teilnehmerversammlungen durch öffentliche Bekanntmachung) werden weitergehende Anstrengungen unternommen, die Teilnehmer stärker in den Planungsprozess und die erforderlichen Entscheidungen einzubinden. Die mit dem in der Antwort zu Frage 2 genannten Erlass praktizierte persönliche Ladung der Teilnehmer verbessert deren Beteiligung erheblich. Dadurch wird ein über die Vorgaben des FlurbG deutlich hinausgehender Informationsfluss über alle Entscheidungen in gemeinschaftlichem Interesse, von der konzeptionellen Planung (Neugestaltungsgrundsätze gemäß § 38 FlurbG) über den Wege- und Gewässerplan (§ 41 FlurbG) bis hin zur Umsetzung von Bauvorhaben und deren Finanzierung gewährleistet. Gleichzeitig fließen die Positionierungen der Teilnehmerversammlung in die Entscheidungen des Vorstandes ein. Auch im Hinblick auf die Abfindungsgestaltung des einzelnen Teilnehmers werden regelmäßig ergänzende Aktivitäten zur Abstimmung von Zwischenständen unternommen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11742 - 3 - So werden Entwürfe der neuen Feldeinteilung offengelegt und erörtert oder auszugsweise übermittelt und den Teilnehmern die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben, um im laufenden Planungsprozess deren Hinweise verarbeiten und so die Akzeptanz der bodenordnerischen Lösungen erhöhen zu können. Frage 5: Werden Kosten- und Wirkungsanalysen für die Flurbereinigungsverfahren inzwischen durchgeführt und wenn ja, wie und mit welchen Ergebnissen? zu Frage 5: Die Einführung einer Kosten- und Wirkungsanalyse ist für 2020 geplant.