Datum des Eingangs: 17.04.2015 / Ausgegeben: 22.04.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1176 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 422 des Abgeordneten Rainer Genilke der CDU-Fraktion Drucksache 6/911 Wortlaut der Kleinen Anfrage 422 vom 18.03.2015: Nachfrage zur Kleinen Anfrage „Baugenehmigung und Abnahme der Entrau- chungsanlage am Flughafen BER“ (Drucksache 6/582) Die Antworten der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 187 sind an mehreren Stellen unbefriedigend und lassen Raum für Nachfragen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Personenzahlen lagen der Genehmigung der gesamten lufttechnischen Anlagen beim Flughafen BER zu Grunde? 2. In der Genehmigung vom 17.12.2007 wird ein Planungsflugplan erwähnt. Welches Betriebsjahr und welche Passagierzahlen wurden für diesen Planungsflugplan angenommen? 3. Ist es richtig, dass der Rauch im Brandfall bis auf 2,50 m über den Boden sinken darf und die Hinweisschilder für die Fluchtwege in eine Höhe von 3,00 m angebracht wurden? 4. Laut Antwort der Landesregierung wurde für das Fluggastterminal eine Nutzung vor Fertigstellung nach § 76 Absatz 3 BbgBO beantragt. Warum wurde eine derartige Genehmigung beantragt und nicht die Fertigstellung abgewartet ? Wurde die bereits 2012 beantragte Genehmigung zur Nutzung vor Fertigstellung inzwischen erteilt? Falls nein, warum nicht? Falls ja, gab es Auflagen oder Anmerkungen der Genehmigungsbehörde? 5. Laut Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 187 (Drucksache 6/438) hat die FBB den TÜV Rheinland mit der Prüfung der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung beauftragt. Ist es nach Ansicht der Landesregierung unproblematisch, dass der TÜV-Rheinland als Prüfingenieur der Bauaufsicht auch als Gutachter der Lieferanten auftritt? 6. Laut Antwort der Landesregierung ist ihr nicht bekannt, ob die gemeldeten Prüfsachverständigen zum Errichter der Anlagen in einem Verhältnis stehen. Hat die Landesregierung die FBB ersucht oder angewiesen, dies beim gemeldeten Prüfsachverständigen sowie beim Errichter der Anlagen zu erfragen? Falls nein, warum nicht? 7. Laut Antwort der Landesregierung ist ihr nicht bekannt, ob die gemeldeten Prüfsachverständigen in der Vergangenheit für die FBB oder bei am Flughafenbau beteiligten Unternehmen tätig waren. Hat die Landesregierung als obere Bauaufsicht die FBB um diese Informationen ersucht oder die FBB angewiesen , dies bei den am Bau beteiligten Unternehmen zu erfragen? Falls nein, warum nicht? 8. Laut Antwort der Landesregierung ist ihr nicht bekannt, wann vom Errichter der Entrauchungsanlage der Flughafengesellschaft die Fertigstellung der Anlage angezeigt und um Endabnahme gebeten wurde. Hat die Landesregierung die FBB um diese Informationen ersucht? Falls nein, warum nicht? 9. Falls die Fertigstellung nicht angezeigt und die Anlage nicht abgenommen wurde, wieso wurden seitdem durch den Auftraggeber bereits Änderungen in Auftrag gegeben? Welche Veränderungen erfolgten bereits? 10. Welche Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber den ursprünglichen Auftragnehmern für die Errichtung der Entrauchungsanlage? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Lan- desplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Personenzahlen lagen der Genehmigung der gesamten lufttechnischen An- lagen beim Flughafen BER zu Grunde? Zu Frage 1: Die im Baugenehmigungsverfahren behandelten Personenzahlen zur lufttechnischen Anlage beziehen sich auf die wesentlichen Funktionsbereiche des Fluggastterminals (Abflug und Ankunft) mit einer Fläche von ca. 93.000 m². Die Lüftungsanlage wurde gemäß dem „Erläuterungsbericht TGA“ für ca. 29.500 Personen (Passagiere) be- messen. Die Bemessung der Lüftungsanlage erfolgte auf der Basis der DIN EN 13779 "Lüftung von Nichtwohngebäuden - Allgemeine Grundlagen und Anforderun- gen für Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme". Frage 2: In der Genehmigung vom 17.12.2007 wird ein Planungsflugplan erwähnt. Welches Betriebsjahr und welche Passagierzahlen wurden für diesen Planungsflugplan ange- nommen? Zu Frage 2: Der Landesregierung und auch der Bauaufsichtsbehörde ist keine Genehmigung vom 17.12.2007 bekannt. Frage 3: Ist es richtig, dass der Rauch im Brandfall bis auf 2,50 m über den Boden sinken darf und die Hinweisschilder für die Fluchtwege in eine Höhe von 3,00 m angebracht wurden? Zu Frage 3: In Teilbereichen des Fluggastterminals ist eine raucharme Schicht von 2,5 m über den Zeitraum der Gesamträumung des Terminals gefordert worden. Die Beschilde- rung der Rettungswege erfolgte in Abhängigkeit von den Tür-Maßen entsprechend den technischen Regeln in einer Höhe von ca. 2,5 m bis 3,0 m. Die raucharme Schicht ist für die Lebenserhaltung (Atmung) der Personen notwendig. Die den Fluchtwegverlauf kennzeichnende Notausgangsbeleuchtung ist hinterleuchtet und auch in der angegebenen Höhe erkennbar. Frage 4: Laut Antwort der Landesregierung wurde für das Fluggastterminal eine Nutzung vor Fertigstellung nach § 76 Absatz 3 BbgBO beantragt. Warum wurde eine derartige Genehmigung beantragt und nicht die Fertigstellung abgewartet? Wurde die bereits 2012 beantragte Genehmigung zur Nutzung vor Fertigstellung inzwischen erteilt? Falls nein, warum nicht? Falls ja, gab es Auflagen oder Anmerkungen der Genehmi- gungsbehörde? Zu Frage 4: Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) hatte den Antrag auf Nutzung vor Fertigstellung nach § 76 Absatz 3 Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) gestellt, um das Fluggastterminal bzw. Bereiche des Fluggastterminals zum seiner- zeit geplanten Eröffnungstermin am 03.06.2012 nutzen zu können. Nach Absage des Eröffnungstermines hatte die FBB den Antrag nach § 76 Absatz 3 BbgBO mit Schreiben vom 06.07.2012 zurückgenommen. Frage 5: Laut Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 187 (Drucksache 6/438) hat die FBB den TÜV Rheinland mit der Prüfung der sicherheitstechnischen Gebäu- deausrüstung beauftragt. Ist es nach Ansicht der Landesregierung unproblematisch, dass der TÜV-Rheinland als Prüfingenieur der Bauaufsicht auch als Gutachter der Lieferanten auftritt? Zu Frage 5: Der TÜV Rheinland ist kein Prüfingenieur der Bauaufsichtsbehörde. Die der Bauauf- sichtsbehörde für die einzelnen Fachrichtungen der sicherheitstechnischen Gebäu- deausrüstung benannten Mitarbeiter des TÜV Rheinland nehmen im Auftrag des Bauherrn Aufgaben als Prüfsachverständige wahr. Als Prüfsachverständiger im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung wird nur ver- standen, wer eine (Fach-) Planung eines anderen beurteilt (sog. Vier-Augen-Prinzip), nicht aber, wer – unter Einsatz eigenen Sachverstands – fachkundig plant. Prüfsach- verständige dürfen bei Vorhaben, an denen sie planend oder bauausführend beteiligt sind, nicht prüfend oder begutachtend tätig werden, vgl. § 3 Absatz 4 BbgPrüfSV. Sachverständige von planenden und bauausführenden Fachfirmen dürfen daher nicht als Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen, selbst wenn Sie als Prüf- sachverständige im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung anerkannt sind. Frage 6: Laut Antwort der Landesregierung ist ihr nicht bekannt, ob die gemeldeten Prüfsach- verständigen zum Errichter der Anlagen in einem Verhältnis stehen. Hat die Landes- regierung die FBB ersucht oder angewiesen, dies beim gemeldeten Prüfsachver- ständigen sowie beim Errichter der Anlagen zu erfragen? Falls nein, warum nicht? Frage 7: Laut Antwort der Landesregierung ist ihr nicht bekannt, ob die gemeldeten Prüfsach- verständigen in der Vergangenheit für die FBB oder bei am Flughafenbau beteiligten Unternehmen tätig waren. Hat die Landesregierung als obere Bauaufsicht die FBB um diese Informationen ersucht oder die FBB angewiesen, dies bei den am Bau be- teiligten Unternehmen zu erfragen? Falls nein, warum nicht? Zu Frage 6 und 7: Die Landesregierung hat in gemeinsamen Besprechungen mit der FBB zusammen mit der Bauaufsichtsbehörde die strikte Einhaltung des „Vier-Augen-Prinzips“ gefor- dert. Nach namentlicher Benennung der Prüfsachverständigen durch den TÜV Rheinland überprüfte die Bauaufsichtsbehörde die erforderlichen Anerkennungen für die jewei- lige Fachrichtung der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung auf Plausibilität. Verstöße wurden nicht festgestellt. Frage 8: Laut Antwort der Landesregierung ist ihr nicht bekannt, wann vom Errichter der Ent- rauchungsanlage der Flughafengesellschaft die Fertigstellung der Anlage angezeigt und um Endabnahme gebeten wurde. Hat die Landesregierung die FBB um diese Informationen ersucht? Falls nein, warum nicht? Zu Frage 8: Die Anzeige der Fertigstellung des Errichters einer baulichen Anlage oder Teilen ei- ner baulichen Anlage an seinen Bauherren (hier FBB) erfolgt aus rein zivilrechtlichem Erwägungen und stellt keine für das bauordnungsrechtliche Verfahren wirksame Ver- fahrenshandlung dar. Aus diesem Grund ist eine Nachfrage, ob der Errichter der An- lage die Fertigstellung an seinen Auftraggeber angezeigt hat, für das Verwaltungs- verfahren unbedeutend. Für die Bauaufsichtsbehörde ist die Anzeige der Fertigstel- lung der (gesamten) baulichen Anlage - Fluggastterminal - nach § 76 BbgBO durch den Bauherren maßgeblich. Erst mit der Anzeige der Fertigstellung ist der Bauauf- sichtsbehörde die Bescheinigung des Prüfsachverständigen für die Rauchabzugsan- lagen vorzulegen, mit der die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicher- heit der Anlage bestätigt wird. Frage 9: Falls die Fertigstellung nicht angezeigt und die Anlage nicht abgenommen wurde, wieso wurden seitdem durch den Auftraggeber bereits Änderungen in Auftrag gege- ben? Welche Veränderungen erfolgten bereits? Zu Frage 9: Die Entrauchungsanlage ist bauordnungsrechtlich nicht abgenommen (siehe Antwort auf Frage 8). Um die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der Entrauchungs- anlage zu gewährleisten, werden gegenwärtig Teile der vorhandenen Anlagen er- tüchtigt. Dazu gehören die Beseitigung festgestellter Mängel und die Durchführung von Testläufen, um Undichtigkeiten am Kanalnetz zu lokalisieren und die Funktion der Frequenzumformer zu prüfen. Parallel dazu erfolgt die Umplanung von einzelnen Anlagen, wie z. B. der Anlage 14, und der Entrauchung des A-Riegels (Main Pier). Frage 10: Welche Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber den ursprünglichen Auf- tragnehmern für die Errichtung der Entrauchungsanlage? Zu Frage 10: Nach Auskunft der FBB sind mit der Errichtung der für die Entrauchungsanlage not- wendigen technischen Komponenten verschiedene Unternehmen beauftragt. In allen Bauverträgen, die die FBB mit den vorbenannten Unternehmen geschlossen hat, sind nach Angaben der FBB bezüglich der Gewährleistungsansprüche (Mängelan- sprüche) die einschlägigen Regelungen der VOB (§§ 4 Nr. 7, 13) mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfristen 5 Jahre betragen, als Vertragsgrundlage vereinbart. So- fern Mängel im Sinne der § 4 Nr. 7 und § 13 Abs. 1 VOB/B an den von den jeweiligen Unternehmen geschuldeten technischen Komponenten, die zur Errichtung der Ent- rauchungsanlage notwendig sind, vorliegen, kann die FBB Mängelansprüche gemäß den Regelungen §§ 13, 4 Nr. 7 VOB/B gegen die verantwortlichen Bauunternehmen geltend machen.