Landtag Brandenburg Drucksache 6/11788 6. Wahlperiode Eingegangen: 15.07.2019 / Ausgegeben: 22.07.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4667 der Abgeordneten Matthias Loehr (Fraktion DIE LINKE) und Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11649 Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des §5 BbgLöG Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) wurde 2006 verabschiedet und nach einer Novellierung im Jahr 2009 nochmals im April 2017 geändert. Neu ist seit 2017 die Regelung, dass neben der Sonn- und Feiertagsöffnung aus Anlass eines besonderen Ereignisses an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen pro Jahr eine weitere Öffnungsmöglichkeit an Sonn- und Feiertagen aus Anlass regionaler Ereignisse eingeführt wurde. Ausdrücklicher Wunsch des Gesetzgebers war es mit der Gesetzesänderung, den Bedürfnissen großer Gemeindegebiete besser zu entsprechen, indem in Gemeindeteilen einmalig im Jahr eine zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ermöglicht wird. Dies ist innerhalb des gesamten Gemeindegebietes an bis zu fünf Sonnund Feiertagen je Kalenderjahr zulässig. Mit dem Ziel den Gemeinden die Handhabung dieser gesetzlichen Neuregelung zu erleichtern, Rechtsicherheit zu schaffen und den verfassungsrechtlich verankerten Sonn-und Feiertagsschutz sicherzustellen, ist vom zuständigen Ministerium eine Verwaltungsvorschrift erarbeitet und im Amtsblatt für Brandenburg (Nr. 24 vom 20. Juni 2018) veröffentlicht worden. Trotzdem sind Sonntagsöffnungszeiten seit Jahren strittig. Entsprechende Verordnungen der Gemeinden scheiterten regelmäßig vor Gericht, teils mussten Verkaufssonntage extrem kurzfristig abgesagt werden. Die gewünschte Rechtssicherheit von Kommunen und Händlern steht mehr als in Frage. In der Praxis ist es nicht zur erhofften Erleichterung bei der Ausweisung von Verkaufssonntagen gekommen - sondern diese wurden sogar erschwert, wie ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg gegen die Stadt Potsdam im Juni 2018 bestätigte. Demnach muss als Anlass für eine Ladenöffnung am Sonntag nun immer eine Veranstaltung mit einer entsprechenden überregionalen Anziehungskraft nachgewiesen werden. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung des Landtagsbeschlusses Drucksache 6/6294 (ND)-B vor dem Hintergrund, dass den Kommunen Rechtssicherheit und Hilfestellung beim Erlass entsprechender ordnungsbehördlicher Verordnung zur Freigabe von Sonntagen für das Öffnen von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen und regionalen Ereignissen gegeben werden sollte? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11788 - 2 - zu Frage 1: Die Landesregierung sieht die Umsetzung des Landtagsbeschlusses Drs. 6/6294(ND)-B mit Erlass der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Absatz 1 bis Absatz 3 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (VV BbgLöG), welche im Amtsblatt für Brandenburg am 20. Juni 2018 verkündet und am 21. Juni 2018 in Kraft getreten ist, als erfüllt an. 2. Welche Probleme der Kommunen in Anwendung der Verwaltungsvorschrift sind der Landesregierung bekannt? zu Frage 2: Der Landesregierung sind keine Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der VV BbgLöG bekannt. Das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie erhielt die Rückmeldung, dass die VV BbgLöG eine Hilfestellung bei der Erarbeitung von ordnungsbehördlichen Verordnungen darstellt. 3. Inwieweit gibt die Landesregierung Gemeinden Hilfestellung beim Verfassen von rechtssicheren ordnungsbehördlichen Verordnungen? Wenn ja, welche Gemeinden haben diese Hilfestellung in Anspruch genommen? zu Frage 3: Die Landesregierung geht davon aus, dass die ausführlichen Darstellungen in der VV BbgLöG den Gemeinden eine ausreichende Hilfestellung beim Verfassen von ordnungsbehördlichen Verordnungen auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 bzw. Absatz 2 BbgLöG bietet.