Landtag Brandenburg Drucksache 6/11790 6. Wahlperiode Eingegangen: 16.07.2019 / Ausgegeben: 22.07.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4658 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11636 Intensivtierhaltung in der vorgesehenen Trinkwasserschutzzone Hardenbeck Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Im Juni 2011 wurde von der AKS Aqua-Kommunal- Service GmbH ein hydrologisches Fachgutachten (Nr.1002037HYD) zur Ausweisung der Trinkwasserschutzzone III (ohne A und B Zone) des Wasserwerks 17268 Hardenbeck erstellt . Das in das Verfahren involvierte Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) sah die Ausweitung der Zone um 800 m nach Norden und 100 m nach Westen vor. Ursächlich war die Grundwasserscheide mit Fließrichtung zum Wasserwerk Hardenbeck. Dem Fachgutachten und dem Vorschlag der LBGR wurde, mit der Aufforderung die Gebietsgrenzen in den Liegenschaftskarten darzulegen und mit Flurstücken zu hinterlegen, zugestimmt. Im Gebiet der seit 2013 zur Ausweisung vorgesehenen Trinkwasserschutzzone befinden sich gewerbliche Intensivtierhaltungsanlagen für Legehennen mit Zugang zum Außenbereich (Genehmigungsbescheid Nr. 20.110.00/11/0701A.2/RO und Nr. 20.077.ÄO/15/7.1.1.2V/t13). Hier werden seit der Genehmigung der Erweiterung der Anlage 39.900 Hennen gehalten. Für die Intensivtierhaltungsanlagen wurden nach Angabe von Agrarminister Vogelsänger (Kleine Anfrage Nr. 3408) insgesamt rund 807.000 € EU- und Landesmittel bewilligt. Allerdings verzichtete der Landwirtschaftsbetrieb mit dem Schreiben vom 28.08.2018 auf die am 19.07.2017 bewilligten Fördermittel für einen Neubau der Legehennenanlage. Der Zuwendungsbescheid beinhaltet im Abschnitt Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EU) unter Ziffer 5, die Verpflichtung für den Zuwendungsempfänger, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sich sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Vorrausetzungen ändern oder wegfallen. Trinkwasserschutz und intensive Tierhaltung Frage 1: Schließen sie die Möglichkeit der negativen Beeinträchtigung des Trinkwassers in der geplanten und angemeldeten Trinkwasserschutzzone III Hardenbeck durch die intensiven Freilandlegehennen-Anlagen aus? Wenn ja: Auf welcher Grundlage? zu Frage 1: Möglichkeiten einer negativen Beeinträchtigung des Grundwassers durch intensive Nutzungen im Einzugsgebiet von Wasserfassungen können nie vollständig ausgeschlossen werden. Durch geeignete Überwachungsmaßnahmen lassen sich Veränderungen in der Grundwasserbeschaffenheit feststellen. Aus den Untersuchungen des Rein- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11790 - 2 - wassers des Wasserwerkes Hardenbeck seit 2005 lässt sich keine negative Grundwasserveränderung ableiten. Frage 2: Sieht die Landesregierung mit der Genehmigung der Intensivtierhaltungen in der angemeldeten Trinkwasserschutzzone den vorsorgenden und zu gewährleistenden Schutz auf Unversehrtheit der Bevölkerung nach Art 2. (1) Grundgesetz, Artikel 39 und Artikel 40 der Verfassung des Landes Brandenburg sichergestellt? Bitte führen Sie aus. zu Frage 2: Die gesetzlichen Regelungen des Bundes und des Landes Brandenburg sichern ab, dass die genannten verfassungsrechtlichen Grundsätze gewahrt werden. Die Anlage ist immissionsschutzrechtlich genehmigt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden u. a. auch die Auswirkungen auf die Umwelt und die Bevölkerung geprüft. Eine Anlage kann nur genehmigt werden, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes entspricht. Die für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserressourcen werden in der Regel durch Wasserschutzgebiete, die durch Rechtsverordnung festgesetzt werden, geschützt. Darüber hinaus sichert die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung), dass durch den Genuss oder Gebrauch von Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Zuwendungen Frage 3: Wie lange ist nach Verzichtserklärung des Zuwendungsempfängers die bewilligte Summe für die beantragte Investitionsmaßnahme nachträglich abrufbar? zu Frage 3: Ein Abruf von bewilligten Zuwendungen nach Verzichtserklärung des Zuwendungsempfängers ist ausgeschlossen. Frage 4: Wann und wo sind die Verzichtserklärungen zu Stallbau und externem Kotlager (Nr.63-03346-15-20) einzusehen? zu Frage 4: Die Verzichtserklärung des Betriebes bezüglich der bewilligten Zuwendung für den Stallbau ist bei der Bewilligungsbehörde (Investitionsbank des Landes Brandenburg), Babelsberger Straße 21 in 14473 Potsdam, einzusehen. Ein Verzicht auf die gewährte Zuwendung für die Kotlagerhalle liegt nicht vor. Frage 5: Liegt vom betreffenden Landwirtschaftsbetrieb ein neuer Antrag zur Prüfung der Voraussetzung zur Bewilligung von Fördermitteln bei der zuständigen Behörde vor? zu Frage 5: Nein. Frage 6: Toleriert die Landesregierung trotz frühzeitiger Kenntnis seitens des Zuwendungsempfängers über die nicht bestehende Voraussetzung (innerhalb der 4-wöchigen Widerspuchsfrist ab Genehmigung April 2017), dass dieser der Verpflichtung zur Anzeige von veränderten Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuwendungen erst über 1 Jahr später nachgekommen ist? Wenn ja: auf welcher Grundlage? Wenn nein: mit welcher Konsequenz? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11790 - 3 - zu Frage 6: Die Landesregierung toleriert auf der Grundlage nachfolgender Erwägungen den Zeitpunkt der Wahrnehmung der Mitteilungspflicht durch den Betrieb: - mit der Umsetzung der Investitionsmaßnahme wurde nicht begonnen - es wurden keine Fördermittel abgerufen - der Zuwendungsempfänger hat durch den Zeitpunkt der Mitteilung keine zuwendungsrelevanten Vorteile erlangt - es wurde der Verzicht auf die gewährte Zuwendung erklärt. Frage 7: Wann wurde die Bewilligungsbehörde über die bis dato nichtbestandkräftige Baugenehmigung für die externe Trockenkotlagerhalle informiert? zu Frage 7: Am 1. November 2017 wurde die Bewilligungsbehörde darüber informiert, dass der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU) mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam gegen die am 11. November 2016 erteilte Baugenehmigung eingereicht hat.