Landtag Brandenburg Drucksache 6/11797 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.07.2019 / Ausgegeben: 23.07.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4660 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11638 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4347 Nachfragen zur Kleinen Anfrage „Umfangreiche Baumfällungen im Sabersky-Park und Waldumwandlung in Brandenburg“ Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Aus den Antworten der Landesregierung zur Kleinen Anfrage „Umfangreiche Baumfällungen im Sabersky-Park und Waldumwandlung in Brandenburg “ (Drucksache 6/10996) ergeben sich einige Nachfragen. Aufgrund einer Diskussionsrunde mit Bürger*innen aus Teltow am 21.5.2019 im Sabersky-Park und einer anschließend vorgenommenen persönlichen Begehung ergeben sich weitere Fragen, die in 3 Themenblöcke gegliedert sind. A. Nachfragen zu den Baumfällungen Frage 1: Im gartendenkmalpflegerischen Gutachten von Mechtild Bohnert vom 15.12.2016 werden über 100jährige Bäume erwähnt, die Sie kartiert hat. Wurden diese Bäume von den Baumfällarbeiten verschont? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 1: Das Gutachten liegt der Landesregierung nicht vor. Frage 2: Wann konkret wurden die Waldarbeiten des Eigentümers beendet? Wurde das Ende der Arbeiten der unteren Forstbehörde (uFB) angezeigt? Besteht eine entsprechende Anzeigepflicht? zu Frage 2: Der Landesregierung ist der konkrete Zeitpunkt des Abschlusses der Waldarbeiten nicht bekannt. Es besteht keine Anzeigepflicht für Holzerntearbeiten, welche im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft ausgeführt werden. Frage 3: Haben die Behörden geprüft, ob mit den vorgenommenen Ausholzungen und der Beseitigung des gesamten Totholzbestandes im Wald Verstöße gegen das Bundeswaldgesetz (BWaldG), das Landeswaldgesetz (LWaldG) oder gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) vorliegen? Falls ja, lagen Verstöße vor und welche Konsequenzen (bspw. Strafanzeigen) hatten diese? Falls nein, warum nicht? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11797 - 2 - Frage 4: Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass sämtliche Totholzbestände im Wald des Sabersky-Parks vom Eigentümer zerstört und beseitigt wurden? Hat der Eigentümer damit gegen § 4, Abs. 3, Ziffer 13 LWaldG verstoßen? Frage 5: Hat sich die uFB nach dem Abschluss der Waldarbeiten vor Ort wie von der Landesregierung angekündigt ein Bild vom Zustand des Sabersky-Parks gemacht? Wenn ja, wie oft und wann (bitte auflisten)? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 3 bis 5: Der Landesregierung sind keine Verstöße gegen die genannten gesetzlichen Regelungen bekannt. Die untere Forstbehörde führte während und nach Abschluss der Holzerntemaßnahmen Vor-Ort-Kontrollen durch (eine zeitliche Aufstellung liegt nicht vor). Dabei wurden keine Verstöße gegen waldgesetzliche Regelungen festgestellt, da mit der Holzerntemaßnahme keine freilandähnlichen Verhältnisse herbeigeführt wurden und kein Verlust der Waldfunktionen eintrat. Auch verblieb ein hinreichender Anteil von Totholz . Die Aussage, dass sämtliches Totholz beseitigt wurde, trifft nicht zu. Frage 6: Was sind die Merkmale einer guten fachlichen forstwirtschaftlichen Praxis bei der Waldbewirtschaftung, wurde diese guten fachlichen Forstpraxis nach Ansicht der Landesregierung hier angewandt? zu Frage 6: Unter guter forstlicher Praxis wird im Allgemeinen der pflegliche, planmäßige und nachhaltige Umgang mit der Waldfläche verstanden. Ziel ist es naturnahe Wälder aufzubauen , diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften und einen hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen einzuhalten. Die Bedingungen für die Bewirtschaftung des Waldes sind je nach dessen Lage, natürlicher Ausstattung, Umwelteinflüssen und einer Vielzahl weiterer zu beachtender Voraussetzungen sehr unterschiedlich. Die hier vorgenommene Holzerntemaßnahme als ein Teil der Waldbewirtschaftung widerspricht nicht den Vorgaben der guten fachlichen Praxis. B. Wiederherstellung und Zugänglichkeit des Sabersky-Parks Frage 7: Soll die von der Landesregierung dargestellte Wiederraufforstung bzw. die Neupflanzungen an einer anderen Stelle vorgenommen werden als im Sabersky-Park? Wenn ja, warum und wo? Wenn nein, wann und wo werden die Aufforstungen im Sabersky-Park durchgeführt und wer wird diese kontrollieren? zu Frage 7: Eine Wiederbewaldungspflicht im Sinne des § 11 LWaldG besteht vorliegend nicht. Dies träfe nur für kahl geschlagene sowie stark verlichtete Waldflächen und einer Größe von mehr als 0,5 Hektar zu. Beide Tatbestandsmerkmale liegen hier nicht vor. Frage 8: Die uFB versucht nach Angaben von Einwohner*innen vergeblich, den Eigentümer zu erreichen und ihn zur Beseitigung der Absperrung des Sabersky-Parks zu bewegen . Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um die Sperrung des Waldes für die Bevölkerung aufzuheben? zu Frage 8: Der Landesregierung ist keine Sperrung des Waldes bekannt. Mit Beginn der Holzerntemaßnahmen wurde ein rot-weißes Absperrband angebracht, welches zwischenzeitlich beseitigt wurde. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11797 - 3 - C. Sicherung des Parks gegen Bebauung Frage 9: Ist davon auszugehen, dass wenn ein Bebauungsplan für den Sabersky-Park aufgestellt und vom Eigentümer ein Antrag auf Waldumwandlung gestellt wird, dies mit Blick auf die forstrechtlich bedenkliche Waldsituation in Teltow (Stadt Teltow mit 7,3 % Waldbestand und Gemarkung Teltow mit 2,7% Waldbestand) automatisch zu einer Untersagung durch die uFB führt? Frage 10: Ist es für diesen konkreten Fall denkbar, dass trotz der bedenklichen Waldsituation in Teltow eine Genehmigung für eine Waldumwandlung erteilt werden kann? Wenn ja, unter welchen Umständen wäre dies möglich? Frage 11: Wenn Kommunen nach LWaldG verpflichtet sind, den Wald im Rahmen der Bauleitplanung angemessen zu berücksichtigen: Welche konkreten Beurteilungsmaßstäbe sind anzulegen, damit die Waldberücksichtigung im Rahmen einer Bauleitplanung als angemessen bezeichnet werden kann? Ist bspw. die Aufstellung eines Bebauungsplans, der Baufelder für eine Bebauung vorsieht, so zu bewerten, dass er eine angemessene Berücksichtigung von Wald sein kann bzw. ist? zu Frage 9 bis 11: Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit sind die Kommunen befugt , bewaldete Flächen mittels Bauleitplanung zu überplanen und dadurch für eine andere Nutzungsart vorzusehen (BauGB). Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, welche für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Der Träger der Bauleitplanung darf Wald nur im notwendigen Umfang umnutzen und soll die Notwendigkeit dessen begründen. Die Kommunen besitzen durch die Bauleitplanung ein starkes und geeignetes Instrument, Waldflächen in ihrem Sinne angemessen zu berücksichtigen und ihre kommunalen Ziele (z. B. auch den Walderhalt) verbindlich festzusetzen. Die Regelungen des LWaldG gewährleisten den Schutz der Belange des Waldes in verfahrensrechtlicher Sicht. Vorhaben zur Waldumwandlung in Regionen mit einem örtlich geringen Waldanteil finden regelmäßig keine forstbehördliche Zustimmung, dabei gelten Bewaldungsprozente unter 20 Prozent forstfachlich als problematisch, unter 10 Prozent als bedenklich. Wenn die Stadt Teltow planerisch einen Walderhalt vorsieht, ist eine Bebauung von vornherein ausgeschlossen und jeder Antrag auf Waldumwandlung ist abzulehnen . D. Weitere Bebauungen mit Waldbeseitigungen in Teltow Frage 12: In der Stadt Teltow sind weitere Bauvorhaben geplant, die sehr voraussichtlich bei ihrer Realisierung mit einer Beseitigung von Wald verbunden sein werden. Dies besorgt die Bürger*innen sehr. Nach Angaben der Landesregierung soll die uFB in Städten mit weniger als 10 % Waldanteil keine weiteren Waldumwandlungen genehmigen. Wird es hierzu bspw. im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift der uFB eine entsprechende Anweisung der Landesregierung geben? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 12: Die untere Forstbehörde vollzieht die Regelungen des § 8 Absatz 2 Satz 2 LWaldG, wonach die Genehmigung für eine Waldumwandlung versagt werden soll, wenn die Erhaltung des Waldes im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald örtlich einen geringen Flächenanteil hat.