Landtag Brandenburg Drucksache 6/11798 6. Wahlperiode Eingegangen: 18.07.2019 / Ausgegeben: 23.07.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4661 der Abgeordneten Marco Büchel (Fraktion DIE LINKE) und Thomas Domres (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11643 Überarbeitung des Leitfadens für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Der Leitfaden des Landes Brandenburg für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald aus dem Jahr 2014 wird laut Homepage des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Zeit überarbeitet. Bisher enthielt der Leitfaden Empfehlungen und Informationen für alle mit der Planung, Genehmigung, Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen im Wald befassten Verantwortungsträgern in Verwaltung und Wirtschaft. Der Leitfaden aus dem Jahr 2014 erläuterte, welche rechtlichen und technischen Grundlagen anzuwenden sind, um den Sicherheitsanforderungen zu genügen und bei der Planung und Genehmigung ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. 1. Wie bewertet die Landesregierung den Leitfaden für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen aus dem Jahr 2014? zu Frage 1: Der Leitfaden hat sich als Informationsquelle für Investoren, beteiligte Behörden und die interessierte Öffentlichkeit bewährt. 2. Mit welchen Zielstellungen erfolgt die Überarbeitung? zu Frage 2: Die Überarbeitung wurde erforderlich, da sich rechtliche Änderungen ergeben haben. Vor allem durch das Gesetz Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juli 2017 und zuletzt durch die Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 30.04.2019. Zudem hat sich die Anlagentechnik weiterentwickelt und es haben sich neue Erkenntnisse aus Gerichtsentscheidungen ergeben. Der Leitfaden soll unter Berücksichtigung dieser Aspekte aktualisiert werden. 3. Wie ist der Stand der Überarbeitung des Leitfadens für Planung, Genehmigung und Betrieb von Windkraftanlagen im Wald für das Land Brandenburg und wann ist mit der Veröffentlichung zu rechnen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11798 - 2 - zu Frage 3: Die Überarbeitung ist weit fortgeschritten. Die Abstimmung auf Arbeitsebene läuft jedoch noch. Der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung kann daher noch nicht angegeben werden. 4. Welche Rolle wird dem Thema Brandschutz für Windkraftanlagen im Wald im zu überarbeitenden Leitfaden eingeräumt? zu Frage 4: Die Belange des Brandschutzes von Windkraftanlagen im Wald nehmen eine wesentliche Rolle ein und werden im überarbeiteten Leitfaden umfassend Berücksichtigung finden. 5. Werden abgestimmte Brandschutzkonzepte gefordert, welche von den Eigentümern und Betreibern mit den Trägern des örtlichen Brandschutzes abzustimmen sind? Welche Besonderheiten gibt es, wenn es sich um mehrere Eigentümer und mehrere Betreiber handelt? zu Frage 5: Es müssen regelmäßig standortbezogene Brandschutzkonzepte sowie Prüfberichte von extern zugelassenen Prüfingenieuren vorgelegt werden. Dies betrifft insbesondere die Löschwasserversorgung. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die zuständigen Brandschutzdienststellen beteiligt. Dort werden die Belange des abwehrenden Brandschutzes beurteilt und geprüft. Die Prüfung erfolgt unabhängig von der Anzahl der Eigentümer und Betreiber. 6. Wie werden Träger des örtlichen Brandschutzes geschult und wer kommt dafür auf? zu Frage 6: Grundsätzlich ist für die Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren der jeweilige Träger des Brandschutzes zuständig. Auf Grund der Besonderheiten an Windenergieanlagen muss die objektbezogene Fortbildung in engem Zusammenwirken zwischen dem Eigentümer / Betreiber der Windenergieanlage und der örtlich zuständigen Feuerwehr erfolgen. Den Feuerwehren ist die Möglichkeit zu geben, sich mit der Windenergieanlage und der Umgebung eingehend vertraut zu machen. Eine Kostenregelung sollte vorab zwischen dem Eigentümer / Betreiber und dem jeweiligen Träger des Brandschutzes getroffen werden. 7. Inwiefern wird die Planung und Errichtung von Windkraftanlagen mehrerer unterschiedlicher Eigentümer und Betreiber im Kontext betrachtet? Könnte eine Koordinierung innerhalb der Genehmigungsbehörde erfolgen? zu Frage 7: Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist in den §§ 4, 6, 10 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) abschließend bestimmt geregelt. Art und Umfang der genehmigungspflichtigen Anlagen richtet sich ebenfalls abschließend bestimmt nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Gem. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV können in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nur Anlagen desselben Betreibers als gemeinsame Anlage betrachtet werden. Der Umfang der gemeinsam zu betrachtenden Anlagen hängt mithin von der unternehmerischen Entscheidung des Vorhabenträgers ab. Die Genehmigungsbehörde ist nicht berechtigt, hierauf Einfluss zu nehmen . Eine Koordinierung innerhalb der Genehmigungsbehörde für Vorhaben verschiede- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11798 - 3 - ner Eigentümer ist daher nicht zulässig. Unabhängig davon findet im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine gemeinsame Betrachtung von Umweltauswirkungen statt, sofern es sich um Windfarm i. S. von § 2 Abs. 6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt. Gem. § 73 BImSchG kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Es bleibt mithin kein Raum für eine Regelung zur Koordinierung von Genehmigungsverfahren über die bestehenden Regelungen hinaus.