Landtag Brandenburg Drucksache 6/11823 6. Wahlperiode Eingegangen: 26.07.2019 / Ausgegeben: 31.07.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4672 des Abgeordneten Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/11654 Nachfrage zur Kleinen Anfrage 4425 - Unterstützung und Anerkennung ehrenamtlicher Bodendenkmalpfleger Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Zu zwei Antworten der Kleinen Anfrage 4425 sind Konkretisierungen erwünscht. Ich frage die Landesregierung: 1. Zu Frage 2: Wie gestaltet sich konkret die Zusammenarbeit des Landesamtes für Denkmalschutz und Archäologisches Landesmuseum mit den Unteren Denkmalbehörden (UDB) bei der Ausbildung und Betreuung der ehrenamtlichen Bodendenkmalpfleger? Zu Frage 1: Interessenten an einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Archäologie können sich bei den unteren Denkmalschutzbehörden (UDB) melden. Diese vermitteln die Interessenten weiter an das BLDAM. Das BLDAM organisiert die Lehrgänge. Soweit die UDB mit qualifizierten Archäologinnen und Archäologen besetzt sind, werden berufene ehrenamtliche Bodendenkmalpflegerinnen und -denkmalpfleger teilweise auch von den UDB betreut. Z. B. ist dort die Abgabe der Fundmeldungen und Funde möglich. Diese werden dann an das BLDAM weitergeleitet. Aus den UDB kommen auch Vorschläge für die Geländepraktika , die dann zwischen BLDAM und UDB abgestimmt werden. 2. Zu Frage 5a: Die Landesregierung spricht davon, dass eine Eigentumsübertragung in Betracht kommen kann, sofern die Funde nicht für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind. 1. Um welche Arten von Funden handelt es sich hierbei? 2. In welchem Umfang wurde eine derartige Eigentumsübertragung in den letzten fünf Jahren vollzogen? 3. Wird eine solche Eigentumsübertragung proaktiv vom Land durchgeführt oder auf Antragstellung des Finders? Zu Frage 2.1: Grundsätzlich besitzt die ganz überwiegende Zahl der Bodenfunde wissenschaftliches Potenzial, auch solche der neuesten Zeit. Objekte, die nach fachwissenschaftlicher Ersteinschätzung kein wissenschaftliches Potential in sich tragen, werden nicht in Landeseigentum übernommen. Möglich ist dies beispielweise bei (früh-)industrieller Massenware . Landtag Brandenburg Drucksache 6/11823 - 2 - Zu Frage 2.2: Hierüber liegen keine statistischen Erhebungen vor. Zu Frage 2.3: Die Fundobjekte ohne wissenschaftliche Bedeutung werden nach Prüfung nicht in Landeseigentum übernommen und gehen auf Wunsch an den Einlieferer zurück. Eine Eigentumsübertragung durch das Land findet dabei nicht statt. Das Eigentumsrecht ergibt sich hier aus § 984 BGB.