Landtag Brandenburg Drucksache 6/11832 6. Wahlperiode Eingegangen: 29.07.2019 / Ausgegeben: 05.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4670 des Abgeordneten Thomas Domres (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11652 Gemeinsamer Erlass zu Kommunalkrediten für rentierliche Maßnahmen in den Bereichen Energieeinsparung/Energieeffizienz und Erneuerbare Energien vom April 2012 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In dem gemeinsamen Erlass des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten und dem damaligen Ministerium des Innern vom April 2012 ist darauf hingewiesen worden, dass grundsätzlich auch Kommunen mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept und Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung in den Bereichen Energiespar- und Energieeffizienzmaßnahmen sowie beim Einsatz der Erneuerbaren Energien die Aufnahme von Investitionskrediten denkbar ist. Voraussetzung ist eine uneingeschränkte Rentierlichkeit der Investitionsmaßnahme. Nicht nur der Schuldendienst, sondern auch alle Folgelasten aus der Betreibung und Bewirtschaftung müssen abgedeckt werden. Damit haben auch Kommunen mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept sowie Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung ausdrücklich die Möglichkeit bekommen, sich u. a. an der Errichtung von Windenergieanlagen zu beteiligen. 1. In wie vielen Fällen haben sich Kommunen mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept und Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung seit der Verkündung des Erlasses im Amtsblatt für Brandenburg vom 2. Mai 2012 (Nummer 17) auf diesen Erlass für die Aufnahme von Investitionskrediten in den Bereichen Energiespar- und Energieeffizienzmaßnahmen sowie für den Einsatz von Erneuerbaren Energien berufen? (Bitte pro Jahresscheibe die antragstellenden Kommunen jeweils nach den Bereichen Energiespar - und Energieeffizienzmaßnahmen sowie für den Einsatz der Erneuerbaren Energien auflisten und darlegen, ob die jeweilige Investitionskreditaufnahme von der Kommunalaufsicht genehmigt worden ist und wenn nicht bitte begründen, warum diese nicht genehmigt worden ist.) zu Frage 1: Im Jahr 2016 gab es Erwägungen einer Amtsverwaltung für eine amtsangehörige Gemeinde, einen unausgeglichenen Haushalt durch die Beteiligung an Windkraftanlagen zu konsolidieren. Die Umsetzung der Maßnahme hätte Kreditaufnahmen i. H. v. 300.000 € (Beteiligung an einem sog. Bürgerwindrad durch die Gemeinde) erfordert. Die Gemeinde hat die Erwägungen des Amtes nicht weiterverfolgt. Darüber hinaus gab es ebenfalls im Jahr 2016 Bestrebungen einer amtsfreien Stadt, einen unausgeglichenen Landtag Brandenburg Drucksache 6/11832 - 2 - Haushalt durch den Kauf von Windkraftanlagen zu konsolidieren. Die Umsetzung der Maßnahme hätte Kreditaufnahmen i. H. v. 12,6 Mio. € (Kauf von 2 Windenergieanlagen durch die Stadt) erfordert. Für den Erwerb der Windenergieanlagen konnte die uneingeschränkte Rentierlichkeit nicht nachgewiesen werden. Das Vorhaben war somit nicht genehmigungsfähig. Darüber hinaus gab es keine Kommunen mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept oder in der vorläufigen Haushaltsführung, die unter Bezug auf den Erlass für die Aufnahme von Investitionskrediten in den Bereichen Energiespar - und Energieeffizienzmaßnahmen sowie für den Einsatz von Erneuerbaren Energien Anträge auf die Genehmigung von Investitionskrediten stellten. 2. Wurde der gemeinsame Erlass zwischenzeitlich aufgehoben und wenn ja, warum? zu Frage 2: Der Runderlass ist weiterhin gültig. 3. Inwieweit können sich noch heute Kommunen mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept und Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung bei einer Kreditaufnahme für die Errichtung von Windenergieanlagen auf den gemeinsamen Erlass berufen? zu Frage 3: Die Kommunen können sich auf den Runderlass beziehen. Die Entscheidung über die kommunalaufsichtliche Genehmigungsfähigkeit einer vorgesehenen Kreditaufnahme trifft die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft und der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune. Hier sind die Regelungen des Runderlasses zum Kreditwesen der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 11. September 2015 (ABl./15, [Nr. 39], S.851) zu berücksichtigen. 4. Welche grundsätzlichen Bedenken könnte die Kommunalaufsicht bei der Kreditaufnahme von Kommunen mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept und Kommunen in der vorläufigen Haushaltsführung für die Errichtung oder der Beteiligung von Windenergieanlagen haben? 5. Wie bewertet die Kommunalaufsicht die geforderte uneingeschränkte Rentierlichkeit bei der Errichtung von Windkraftanlagen? Ist dabei der gesamte Lebenszyklus einer Windenergieanlage zu berücksichtigen? zu den Fragen 4 und 5: Es können im Einzelfall Bedenken bestehen, wenn der Haushalt einer Kommune durch zusätzliche Kreditaufnahmen belastet wird. Grundsätzliche Bedenken können beim Nachweis der uneingeschränkten Rentierlichkeit der Investitionsmaßnahme bestehen. Insbesondere für den Erwerb von Windkraftanlagen wird es im Einzelfall problematisch gesehen, die uneingeschränkte Rentierlichkeit unter Berücksichtigung aller Risiken nachzuweisen. Dies gilt auch bei den Erträgen, da durch die Reform des Erneuerbare -Energien-Gesetzes (EEG 2017) ein Paradigmenwechsel stattfand, weg von festen Einspeisevergütungen hin zu einem Ausschreibungsverfahren. Bei der Bewertung der uneingeschränkten Rentierlichkeit sind nicht nur die laufenden Kreditkosten (Schuldendienst ), sondern auch alle Folgelasten der Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahme aus der Betreibung und Bewirtschaftung (Personal- und Sachaufwand) plausibel zu ermitteln. Für den Nachweis der Rentierlichkeit ist auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (Lebenszyklusmodell) der Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme abzustellen . Dies ist durch eine fundierte und belastbare Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 16 KomHKV in Verbindung mit dem Leitfaden für die Erstellung kommunaler Wirt- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11832 - 3 - schaftlichkeitsuntersuchungen nachzuweisen. Darüber hinaus liegt den unteren Kommunalaufsichtsbehörden als interne Arbeitshilfe eine zwischen dem Ministerium des Innern und für Kommunales sowie dem Ministerium für Wirtschaft und Energie abgestimmte Checkliste „Windenergie“ vor. 6. Welche Unterstützung bekommen Kommunen mit einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept bei der Umsetzung kommunaler Energie- und Klimaschutzkonzepte? zu Frage 6: Die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden werden auf Anfrage und im Rahmen der kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfahren beratend tätig. Das Land Brandenburg gewährt nach den Maßgaben der Richtlinie RENplus 2014 - 2020 Zuwendungen für Vorhaben, die zur Senkung der energiebedingten CO2-Emissionen beitragen. Zu der Zielgruppe dieser Richtlinie gehören unter anderem auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Kommunen. Ist der Antragsteller hinsichtlich der Fördermaßnahme nichtwirtschaftlich tätig, kann die Zuwendung bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen.