Landtag Brandenburg Drucksache 6/11850 6. Wahlperiode Eingegangen: 02.08.2019 / Ausgegeben: 07.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4695 der Abgeordneten Dieter Dombrowski (CDU-Fraktion) und Andreas Gliese (CDU-Fraktion) Drucksache 6/11706 Begutachtung der Auswirkungen beim Bau von Windkraftanlagen auf das Waldbrandfrüherkennungssystem im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im April 2019 beschloss der Landtag Brandenburg eine Änderung des Landeswaldgesetzes (LWaldG). Danach darf das im Land Brandenburg eingesetzte Waldbrandfrüherkennungssystem FireWatch durch die Errichtung und den Bau von Windkraftanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, muss nach dem LWaldG ein vom Land bestimmter Gutachter prüfen . Nach Aussagen von Windkraftplanern weist das LfU als Genehmigungsbehörde für den Bau neuer Windkraftanlagen den jeweiligen Antragstellern die Firma IQ wireless GmbH als Gutachter zu, von der das Waldbrandfrüherkennungssystem FireWatch stammt. Gleichzeitig weist das LfU die Antragsteller für die Genehmigung von Windkraftanlagen darauf hin, dass es zu Verzögerungen bei der Gutachtenerstellung durch die Fa. IQ wireless GmbH kommen kann und bietet den jeweiligen Antragstellern gleich eine Fristverlängerung zur Abgabe des jeweiligen Gutachtens an. Frage 1: Wie viele Gutachten wurden seit dem Inkrafttreten des novellierten Landeswaldgesetzes bereits im Rahmen von Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen an den vom Land bestellten Gutachter, der Fa. IQ wireless GmbH, durch das LfU vergeben? zu Frage 1: Die Gutachten werden nicht durch das Landesamt für Umwelt (LfU) vergeben, sondern sind eine Nebenbestimmung des Genehmigungsbescheides. Seit dem 1. Mai 2019 (Inkrafttreten des § 20 Abs. 4 Landeswaldgesetz - LWaldG) lagen dem Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) im Rahmen von Genehmigungsverfahren bislang sechs fachliche Bewertungen der Fa. IQ wireless GmbH zur forstbehördlichen Entscheidung vor. Frage 2: Zu welchen Ergebnissen kamen die bereits durch IQ wireless GmbH erstellten Gutachten? In wie vielen Fällen wurden erhebliche Beeinträchtigungen auf das Waldbrandfrüherkennungssystem durch die geplante Errichtung und den Bau von Windenergieanlagen festgestellt? zu Frage 2: Von den sechs fachlichen Bewertungen kommt es in einem Fall zu einer Störung einer Funklinie, die nur durch Standortverschiebung der geplanten Windenergieanla- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11850 - 2 - ge (WEA) kompensierbar ist. Sichtfeldeinschränkungen sind nicht gegeben oder noch tolerierbar . Frage 3: Ist die Erstellung eines Gutachtens in sämtlichen Genehmigungsverfahren vorgesehen oder sieht das LfU im Verfahren dann von der Pflicht ab, wenn bereits an den Planungsunterlagen ersichtlich ist, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen für das Waldbrandfrüherkennungssystem durch Windenergieanlagen erkennbar sind? (bitte erläutern) zu Frage 3: Nein. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbehörde fordert die Erstellung von Gutachten in laufenden Genehmigungsverfahren nach, sofern die fachlich zuständige Forstbehörde dies für erforderlich hält. Frage 4: Wie viele Windenergiebetreiber wurden als Verursacher bereits durch die Genehmigungsbehörde (LfU) dazu verpflichtet, die Kosten der Kompensationsmaßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Waldbrandfrüherkennungssystems zu tragen ? zu Frage 4: Das Anlagenerfassungssystem erfasst keine derartigen Daten. Daher ist eine Darstellung nicht möglich. Frage 5: An wen müssen die Verursacher die Kosten für geeignete Kompensationsmaßnahmen zahlen? zu Frage 5: Die Kosten (berechnet für 20 Jahre) zur Anmietung des Standortes sind an den Eigentümer der Anlage (Mast) zu zahlen, die Kosten für die Errichtung der zusätzlichen Anlage an die Herstellerfirma, die Kosten für Service, Wartung und Modernisierung sowie die Personalkosten für den Betrieb an den LFB. Frage 6: Wie verfährt die zuständige Genehmigungsbehörde, wenn das Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Waldbrandfrüherkennungssystems durch den Bau von Windenergieanlagen vorliegen wird, diese aber nicht kompensier bar i.S. der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Waldbrandfrüherkennungssystems FireWatch ist? zu Frage 6: Sofern eine nicht kompensierbare erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wird, ist eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) nicht erfüllt. Der Antrag wird in diesem Fall abgelehnt, sofern der Antragsteller ihn nicht zurückzieht. Frage 7: Aus welchen konkreten Gründen wird die Fa. IQ wireless GmbH als durch ein vom Land bestimmter Gutachter mit der Erarbeitung der Gutachten beauftragt? zu Frage 7: Die Fa. IQ wireless GmbH verfügt auf Grund der bestehenden Schutzrechte über die notwendige Vielzahl von Ausgangsdaten zur Anfertigung der fachlichen Einschätzung der Einflüsse der geplanten WEA auf das bereits installierte Waldbrandfrüherkennungssystem . Eine Reihe von Standorten ist Eigentum der Polizei bzw. Bundeswehr. Die Standortdaten sind nur nach vorhergehender Verpflichtungserklärung zugänglich. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11850 - 3 - Frage 8: Welche weiteren Gutachterbüros werden vom Land bestimmt, erhebliche Beeinträchtigungen auf das Waldbrandfrüherkennungssystem durch die geplante Errichtung und den Bau von Windenergieanlagen festzustellen? zu Frage 8: Bisher erfolgte die Begutachtung der fachlichen Einschätzungen der Fa. IQ wireless GmbH durch die untere Forstbehörde. Es wird für die Zukunft geprüft, u. a. wegen der wachsenden Anzahl von Anträgen, die fachlichen Einschätzungen der Fa. IQ wireless GmbH durch externe Gutachten bestätigen zu lassen.