Landtag Brandenburg Drucksache 6/11874 6. Wahlperiode Eingegangen: 07.08.2019 / Ausgegeben: 12.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4698 der Abgeordneten Michael Jungclaus (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11709 Bezüge der Sparkassen-Vorstandsmitglieder Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Sparkassen sind gemeinnützige öffentlich-rechtliche Banken in kommunaler Trägerschaft. In Brandenburg gibt es elf Sparkassen. Über die Höhe der Bezüge der Vorstandsmitglieder von Sparkassen konnte bislang nur spekuliert werden . Das führt zu Unmut in der Bevölkerung, besonders, wenn gleichzeitig Filialen in ländlichen Regionen geschlossen werden. Das Brandenburgische Sparkassengesetz (BbgSpkG) wurde am 20. März 2018 letztmals geändert. Seitdem gelten auch neue Transparenzregeln für öffentlich-rechtliche Geldinstitute. Gemäß § 20 Nr. 6 BbgSpkG sollen die Träger darauf hinwirken „die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten“ offenzulegen. Als eine der ersten Sparkassen im Land Brandenburg hatte die Sparkasse Spree-Neiße ihren Jahresabschluss 2018 veröffentlicht. Vorstandsgehälter sind darin jedoch nicht veröffentlicht Frage 1: Folgt die Sparkasse Spree-Neiße für das Geschäftsjahr 2018 den neuen Transparenzregeln für öffentlich-rechtliche Geldinstitute? zu Frage 1: Nein, soweit die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr 2018 gewährten Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds nicht offengelegt werden. Frage 2: Wo und wie erfolgt die Offenlegung nach § 20 Nr. 6 BbgSpkG? zu Frage 2: Die Offenlegung nach § 20 Abs. 6 BbgSpkG der für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds soll jährlich gesondert unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung erfolgen. Es obliegt der Entscheidung der Sparkasse, an welcher Stelle die jährliche Offenlegung erfolgt, beispielsweise im Geschäfts-, Offenlegungsbericht oder im Anhang zum Jahresabschluss. Frage 3: Welche Sparkasse kommt bisher der Verpflichtung aus § 20 Nr. 6 BbgSpkG nach? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11874 - 2 - Frage 4: Ab wann rechnet die Landesregierung damit, dass sich alle Sparkassen an die Transparenzauflagen halten? zu den Fragen 3 und 4: Die Vorschrift des § 20 Abs. 6 BbgSpkG richtet sich an die Träger der Sparkassen. Danach wirkt der Träger auf die Offenlegung der Vorstandsbezüge hin. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Verpflichtung des Trägers, dem insofern die Verantwortung für die Offenlegung der Vorstandsbezüge obliegt. Eine verlässliche Aussage dazu, wann alle Sparkassen im Land Brandenburg die Bezüge ihrer Vorstandsmitglieder nach § 20 Abs. 6 BbgSpkG offenlegen, ist derzeit nicht möglich. Frage 5: Wie hoch waren die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds in den Vorständen der Sparkassen im Geschäftsjahr 2018? (Bitte auflisten nach Sparkasse.) zu Frage 5: Die Frage tangiert das Recht auf Datenschutz nach Art. 11 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg. Die Landesregierung ist daher nicht befugt, vor Offenlegung der Vorstandsbezüge gemäß § 20 Abs. 6 BbgSpkG durch die Sparkassen die gewünschte Auskunft zu erteilen. Frage 6: Wie hoch waren die gezahlten Abfindungen und andere Zulagen im Geschäftsjahr 2018? (Bitte auflisten nach Sparkasse.) zu Frage 6: Es wird auf die Beantwortung der Frage 5 verwiesen. Frage 7: Mit welchen Instrumenten überwacht die Landesregierung die Einhaltung der neuen Transparenzregeln für öffentlich-rechtliche Geldinstitute? zu Frage 7: Neben der Kenntnisnahme von den veröffentlichten Berichten und sonstigen Veröffentlichungen der Sparkassen macht die Landesregierung von ihren Informationsrechten im Rahmen der Sparkassen- und Kommunalaufsicht Gebrauch. Frage 8: Wie wirkt die Landesregierung bei den jeweiligen öffentlichen Trägern konkret auf die Offenlegung der Bezüge der Vorstandsmitglieder hin? zu Frage 8: Die Träger der Sparkassen unterliegen der Kommunalaufsicht. Durch das Ministerium der Finanzen als Sparkassenaufsichtsbehörde sind in Abstimmung mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde die Träger der Sparkassen über die Transparenzregelung der Vorstandsbezüge unterrichtet und auf die Hinwirkungspflicht mit Rundschreiben vom 10. Juli 2018 hingewiesen worden.