Landtag Brandenburg Drucksache 6/11885 6. Wahlperiode Eingegangen: 08.08.2019 / Ausgegeben: 13.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4714 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11725 Umweltschäden in FFH-Gebieten, Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4544 (Ds. 6/11237) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4544 (Drucksache 6/11237) ergeben sich einige Nachfragen. Die Landesregierung teilte zu möglichen - in den Managementplänen dokumentierten - Beeinträchtigungen von drei Natura 2000-Gebieten mit, dass eine vollständige Auswertung der Pläne im Rahmen einer kleinen Anfrage nicht möglich sei. Nach einer offenbar teilweisen Auswertung der Pläne berichtete die Landesregierung über verschiedene Maßnahmen, die in den gegenständlichen Gebieten durchgeführt würden. Dank des Hinweises der Landesregierung auf die Fundstelle der Managementpläne auf der Website des Landesamtes für Umwelt konnten die Pläne jedoch gesichtet und bewertet werden. Dabei fiel auf, dass die Landesregierung in allen drei Fällen Umweltschäden von erheblichem Ausmaß übersehen hat, die in den Managementplänen dokumentiert sind. Frage 1: Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung, dass die Aufforstung von Flächen der Lebensraumtypen (LRT) 2310 (Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista), LRT 2330 (Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis) und LRT 4030 (Trockene europäische Heiden) in einem FFH-Gebiet eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der §§ 33 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) darstellen kann? zu Frage 1: Ja, eine Aufforstung der genannten Lebensraumtypen kann eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Frage 2: Im FFH-Gebiet „Buschschleuse“ wurden mehr als 120 ha der o.g. Offenland-LRT durch Aufforstung vernichtet. Welche Maßnahmen zur Durchsetzung der Sanierung dieses Umweltschadens hat das Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde ergriffen (§ 10 USchadG)? Wurden die Beeinträchtigungen auf andere Weise rückgängig gemacht? zu Frage 2: Die im Managementplan zum FFH-Gebiet Buschschleuse benannte Fläche mit Aufforstungen umfasst mehrere Teilflächen im gesamten Gebiet. Der Anteil in geschützten Offenland-Lebensräumen ist deutlich geringer. Die für den Vollzug der Naturschutzgebiets -Verordnung zuständige untere Naturschutzbehörde, das LfU und das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) haben hierzu mit Landtag Brandenburg Drucksache 6/11885 - 2 - dem Eigentümer Maßnahmen abgestimmt. In diesem Rahmen erfolgte auch ein Rückbau von Aufforstungen. Eine Sanierung im Sinne des § 10 Umweltschadensgesetz (USchadG) war somit nicht erforderlich. Frage 3: Im FFH-Gebiet „Buschschleuse“ wurden die Erhaltungszielarten Großes Mausohr und Mopsfledermaus durch intensive Holzerntemaßnahmen erheblich beeinträchtigt. Welche Maßnahmen zur Durchsetzung der Sanierung dieses Umweltschadens hat das LfU als zuständige Behörde ergriffen (§ 10 USchadG)? Wurden die Be-einträchtigungen auf andere Weise rückgängig gemacht? zu Frage 3: Die beiden Fledermausarten sind kein Erhaltungsziel im FFH-Gebiet „Buschschleuse “. Für die Mopsfledermaus gab es 2 Einzelfunde im Gebiet. Das Große Mausohr wurde im Gebiet bisher nicht nachgewiesen, sondern vermutet. Frage 4: Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung, dass der Umbruch oder die Aufforstung von Flächen des LRT 6510 (Magere Flachlandmähwiesen) in einem FFH-Gebiet eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der §§ 33 ff. BNatSchG darstellen kann? zu Frage 4: Ja, der Umbruch oder die Aufforstung von Flächen der genannten Lebensraumtypen kann eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen. Frage 5: Im Jahr 2010 wurden im FFH-Gebiet „Leitsakgraben“ 65 ha des LRT 6510 mittels eines Totalherbizids und anschließendem Umbruch vernichtet. Welche Maßnahmen zur Durchsetzung der Sanierung dieses Umweltschadens hat das LfU als zuständige Behörde ergriffen (§ 10 USchadG)? Wurden die Beeinträchtigungen auf andere Weise rückgängig gemacht? zu Frage 5: Der Landkreis Havelland als untere Naturschutzbehörde hatte den Bewirtschafter der Fläche zur Wiedereinsaat von Dauergrünland mit geeignetem Saatgut verpflichtet . Ein Umweltschaden wurde nicht festgestellt. Frage 6: Im Jahr 2009 wurden im FFH-Gebiet „Leitsakgraben“ 8,3 ha des LRT 6510 durch Aufforstung mit Eiche vernichtet. Welche Maßnahmen zur Durchsetzung der Sanierung dieses Umweltschadens hat das LfU als zuständige Behörde ergriffen (§ 10 USchadG)? Wurden die Beeinträchtigungen auf andere Weise rückgängig gemacht? zu Frage 6: Wie auch im Managementplan zum FFH-Gebiet beschrieben, wurde die Aufforstung auf einem Drittel der 8,3 ha großen Fläche vorgenommen. An anderer Stelle wird das FFH-Gebiet um Grünland mit sehr hohem Entwicklungspotenzial ergänzt. Frage 7: In den Jahren 2008 und 2009 wurde im Vogelschutzgebiet „Mittlere Havelniederung “ der Wasserstand im Päwesiner/Wachower Lötz um ca. 0,5 m abgesenkt, so dass es zu erheblichen Auswirkungen auf die Brutvogelwelt kam. Wurde das regulierende Wehr und die Stauziele vor Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 30.10.2007 auf die Verträglichkeit mit dem Vogelschutzgebiet geprüft? Welche Maßnahmen zur Durchsetzung der Sanierung dieses Umweltschadens hat das LfU als zuständige Behörde ergriffen (§ 10 USchadG)? Wurden die Beeinträchtigungen auf andere Weise rückgängig gemacht? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11885 - 3 - Frage 8: Zwischen den Jahren 2001 und 2011 sind in dem im Vogelschutzgebiet „Mittlere Havelniederung“ liegenden Spargelanbaugebiet die Bestände von Strukturbrüterarten wie Rot- und Schwarzmilan, Waldkauz, Waldohreule, Raubwürger oder Heidelerche, um 60 - 100 % zurückgegangen. Welche Maßnahmen zur Durchsetzung der Sanierung dieses Umweltschadens hat das LfU als zuständige Behörde ergriffen (§ 10 USchadG)? Wurden die Beeinträchtigungen auf andere Weise rückgängig gemacht? zu Frage 7 und 8: Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde vom Landkreis erteilt. Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Eine Prüfung des Sachverhaltes nach dem Umweltschadensrecht ist in beiden Fällen nicht erfolgt.