Landtag Brandenburg Drucksache 6/11908 6. Wahlperiode Eingegangen: 12.08.2019 / Ausgegeben: 19.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4740 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/11763 Missachtung der Anhörungsrechte des Ortsbeirates Ahrensdorf (Ludwigsfelde) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In der Stadt Ludwigsfelde wurde durch die Stadtverordnetenversammlung im Mai 2019 die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Rousseau- Park) beschlossen, ohne die hierbei nach § 46 Abs. 1 BbgKVerf erforderliche Anhörung des Ortsbeirates Ahrensdorf durchzuführen. Dabei erfolgte dies auf Drängen der Stadtverwaltung mit vollem Wissen und Wollen der Rechtsverletzung durch die Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung. Hieraufhin wandte sich der Ortsbeirat an die Kommunalaufsicht des Landkreises Teltow-Fläming, um die Verletzung seiner Rechte zu rügen. Die Landrätin erklärte, nicht tätig werden zu können, weil es sich lediglich um eine innergemeindliche Angelegenheit handele. Vorbemerkungen der Landesregierung: Der vom Fragesteller in der Vorbemerkung dargestellte Sachverhalt ist nicht zutreffend. Entsprechend der durch die Kommunalaufsicht des Landkreises Teltow-Fläming beigezogenen Unterlagen der Stadt Ludwigsfelde wurde dem Ortsbeirat Ahrensdorf am 18. April 2019 mitgeteilt, dass in der kommenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Beschlussvorlagen zum Bebauungsplan Nr. 42 „Ahrensdorfer Heide -Rousseaupark Süd“ behandelt werden sollen. Der Ortsbeirat wurde gebeten, für den 6. Mai 2019 eine Sitzung des Ortsbeirats anzuberaumen, da an diesem Termin Beschäftigte der Stadtverwaltung anwesend sein könnten, um die komplexen Vorlagen zu erläutern. Am 25. April 2019 erfolgte der Versand der Unterlagen für die anstehenden Ausschusssitzungen am 8. und 9. Mai 2019, in denen die Vorlagen beraten werden sollten , an die Ausschussmitglieder und den Ortsbeirat. Am 1. Mai 2019 wies ein Ortsbeiratsmitglied darauf hin, dass zur Sitzungsvorlage 1.537 die Anlagen 1a und 1b nicht vorliegen würden. Daraufhin erfolgte am 3. Mai 2019 eine erneute Versendung dieser Beschlussvorlage , die am selben Tag dem Ortsbeirat zuging. Eine Einberufung des Ortsbeirats erfolgte bis zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nicht. Frage 1: Ist es zutreffend, dass die Stadt Ludwigsfelde dem Ortsbeirat Ahrensdorf das Recht auf eine substantiierte Anhörung hätte gewähren müssen? zu Frage 1: Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 BbgKVerf ist der Ortsbeirat vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung über die Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen, zu hören. Das Anhö- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11908 - 2 - rungsrecht gem. § 46 Abs. 1 BbgKVerf verpflichtet die Gemeinde, dem Ortsbeirat die Möglichkeit der Stellungnahme in angemessener Frist einzuräumen, wobei im Allgemeinen ein Zeitraum von drei bis vier Wochen angenommen wird. Dies war im konkreten Fall gegeben . Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Frage 2: Ist der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung rechtmäßig oder rechtswidrig zustande gekommen? zu Frage 2: Der Beschluss ist rechtmäßig. Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Frage 3: Es ist bekannt, dass die Kommunalaufsicht nur bei öffentlichem Interesse einzuschreiten hat. Stellt die voll-wissentliche Gesetzesverletzung kein öffentliches Interesse dar? Frage 4: Die Anhörung des Ortsbeirates in derartigen Angelegenheiten dient vor allem der Berücksichtigung von Gesichtspunkten und Belangen der Bürgerschaft des Ortsteils. Hat also die Ignorierung dieses Rechts nicht auch eine das öffentliche Interesse begründende Außenwirkung? zu den Fragen 3 und 4: Die Beachtung des Anhörungsrechts ist ein zwingendes verfahrensrechtliches Erfordernis. Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses , die ohne erforderliche Anhörung des Ortsbeirats erfolgen, sind rechtswidrig. Satzungen, die ohne Anhörung des Ortsbeirates von der Gemeindevertretung beschlossen wurden, sind nichtig. Der Hauptverwaltungsbeamte hat sie nach § 55 BbgKVerf zu beanstanden. Ebenso kann die Aufsichtsbehörde gemäß den §§ 114 f. BbgKVerf einschreiten , sofern ein öffentliches Interesse zu bejahen wäre. Im konkreten Fall war ein öffentliches Interesse nicht gegeben. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.