Landtag Brandenburg Drucksache 6/11927 6. Wahlperiode Eingegangen: 16.08.2019 / Ausgegeben: 21.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4691 der Abgeordneten Dieter Dombrowski (CDU-Fraktion) und Rainer Genilke (CDU-Fraktion) Drucksache 6/11685 Gewässerverunreinigung und Fischsterben in der Schwarzen Elster durch den Bau der EUGAL-Pipeline Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Der Landesanglerverband Brandenburg wies per Pressemitteilung vom 3.07.2019 auf ein massives Fischsterben in der Schwarzen Elster hin. Messungen der Unteren Fischereibehörde des Landkreises Elbe-Elster haben überaus niedrige pH-Werte im sauren Bereich ergeben. Unklar ist bislang die Ursache für diese Gewässergüte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist hierfür gehobenes Grundwasser und die ungereinigte Einleitung in die Schwarze Elster durch das bauausführende Unternehmen ursächlich. Planfeststellungsbehörde für den Bau der EUGAL-Pipeline ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg (LGBR), welches mit dem Planfeststellungsbeschluss die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau der Pipeline durch Brandenburg schuf. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Elbe- Elster, welche nur durch eigene stichprobenartige Vor-Ort-Kontrollen vom Beginn der Grundwasserabsenkungen erfuhr, fielen flächendeckend die fehlende Wasseraufbereitung und mangelhafte Gewässergüte auf. Bereits im Januar und März 2019 wurde der nicht rechtskonforme Zustand der Wassereinleitungen, bei denen die Eisenwerte um ein Vielfaches überschritten und der pH-Wert unterschritten werden, durch die UWB an die Obere Wasserbehörde sowie das LBGR als zuständige Planfeststellungsbehörde gemeldet. Dennoch findet bis heute eine irreversible Schädigung der Einleitgewässer statt. Dadurch werden nicht nur FFH- und Landschaftsschutzgebiete beeinträchtigt, sondern aufgrund des Fischsterbens auch FFH-relevante Fischarten, wie z.B. Rapfen und Bitterling, und der Gewässerkörper insgesamt. Vorbemerkungen der Landesregierung: Die Ursachen für das Fischsterben in der Schwarzen Elster sind noch nicht endgültig festgestellt. Die Rahmenbedingungen für das Fischsterben liefert u.a. das zweite extreme Trockenjahr in Folge an der Schwarzen Elster: Sehr niedrige Abflussmengen, hohe Wassertemperaturen und der entgegen der Niederschlagsverhältnisse steigende Grundwasserspiegel im Raum Plessa haben nach einer ersten Einschätzung negative Auswirkungen des für die EUGAL-Baustelle gehobenen Grundwassers auf die Schwarze Elster begünstigt. Die der Schwarzen Elster zufließenden Gewässer sind bergbaubedingt stark versauert. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11927 - 2 - In durchschnittlichen Jahren kann die pH-neutrale Schwarze Elster diesen Zufluss kompensieren , sodass das verdünnte Wasser keinen Einfluss auf Fauna und Flora des Flusses hat. Seit Jahresbeginn wurden durch Grundwasserabsenkungen im Bereich der EU- GAL-Baustellen zusätzlich drei Millionen Kubikmeter überwiegend saures Grundwasser über den Hammergraben und weitere kleinere Gräben der Schwarzen Elster zugeführt. Welchen Anteil diese zusätzlich zugeführte Wassermenge oder andere Gewässerbenutzungen an dem Anfang Juli 2019 beobachteten Fischsterben hatten, ist noch nicht geklärt. Da die Gründe für den Zustand der Schwarzen Elster vielfältig und ihre Anteile im Einzelnen ungeklärt sind, wurden und werden von den zuständigen Behörden verschiedene und nicht allein auf die Baumaßnahmen an der EUGAL-Pipeline gerichtete gewässerbezogene Maßnahmen veranlasst, mit denen der derzeitigen Niedrigwassersituation und der ökologischen Situation an der Schwarzen Elster begegnet wird. So wurden u.a. die Messdichte hinsichtlich der Gewässer erhöht, Krautungen durchgeführt und die Fischkadaver eingesammelt (ca. 300 kg, Wehr Neumühl). Zudem hat der Landkreis Elbe-Elster - wie auch andere Landkreise - wegen der Niedrigwassersituation mit Allgemeinverfügung vom 12. Juli 2019 im gesamten Kreisgebiet die im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs sonst zulässige Entnahme von Wasser aus der Oberflächengewässern mittels Pumpwerken verboten. Mit der Niedrigwassersituation an Spree und Schwarzer Elster befasst sich überdies eine regelmäßig tagende länderübergreifende ad-hoc-Arbeitsgemeinschaft. In dieser wurden und werden Bewirtschaftungsmaßnahmen u.a. zur Stützung des Abflusses in der Schwarzen Elster vereinbart und veranlasst. Frage 1: Seit wann haben die Landesregierung bzw. die Obere Wasserbehörde und das LBGR Kenntnis von der Einleitung von ungereinigtem gehobenem Grundwasser im Zuge des Baus der EUGAL-Pipeline? zu Frage 1: Den Landesbehörden liegen für den Landkreis Elbe-Elster Informationen zu verschiedenen Mängeln bei der Ausführung der Baumaßnahmen zum Baulos 11 der EU- GAL-Pipeline seit Januar 2019 und über niedrige ph-Werte bzw. hohe Eisenwerte von zur Einleitung von gehobenem Grundwasser genutzten Gewässern (Vierengraben) seit Februar 2019 vor. Zur weiteren Ermittlung und zur Abstellung der Mängel wurden jeweils anlassbezogene Beprobungen und Maßnahmen angeordnet (siehe auch Antwort zu Frage 8). Frage 2: In welche Gewässer und Gewässerabschnitte erfolgte bzw. erfolgt eine Einleitung von gehobenem Grundwasser durch das bauausführende Unternehmen? zu Frage 2: Eine Einleitung von gehobenem Grundwasser durch das bauausführende Unternehmen im Landkreis Elbe-Elster erfolgte bzw. erfolgt in die Gewässer Hammergraben, Plessa-Dolsth.-Binnengraben, Plessaer Binnengraben, Ruschkengraben, Hauptschradengraben , Dreiengraben, Lachnitzgraben, Hasenreißiggraben, Schweißgraben Busch, Großthiemig -Krauschützer-Binnengraben, den Vierengraben und den Großthiemig-Grödener- Binnengraben (Stand: 08.07.2019). Dabei befinden sich die Einleitstellen zum Teil im Einzugsbereich der Schwarzen Elster. Eine direkte Einleitung in die Schwarze Elster wurde untersagt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11927 - 3 - Frage 3: Welche Landesbehörde ist zuständig für die Kontrolle der Umsetzung des entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses und damit verbundener Auflagen beim Bau der EUGAL-Pipeline? zu Frage 3: Grundsätzlich ist das Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe (LBGR) als Zulassungsbehörde zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses. Hinsichtlich der mit dem Planfeststellungsbeschluss im Einvernehmen (§ 19 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz ) erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis (Einleitungen, Wasserentnahmen usw.) übernimmt die behördliche Überwachung die Obere Wasserbehörde. Frage 4: Wann wurden entsprechende Messungen durch die zuständigen Landesbehörden durchgeführt, um einerseits die Güte des gehobenen Grundwassers und andererseits die Gewässergüte der Einleitgewässer zu ermitteln? Zu welchen Ergebnissen führten diese Messungen hinsichtlich pH-Wert und Eisenkonzentration? zu Frage 4: Zur Überwachung der Qualität des gehobenen Grundwassers und des jeweiligen Einleitgewässers hinsichtlich der Parameter Nitrat, Nitrit, Ammonium, Phosphor, Kalium , Sulfat, Eisen gesamt, Eisen gelöst, pH-Wert, Leitfähigkeit, TOC ist der Vorhabenträger auf eigene Kosten verpflichtet. Dieser hat für die Analysen ein unabhängiges Labor zu beauftragen (siehe Nebenbestimmungen in Teil A Nr. V 2.2 Ziffer 12 des Planfeststellungsbeschlusses ). Die Ergebnisse sind für jede Einleitstelle dem Landesamt für Umwelt (Obere Wasserbehörde - OWB) und dem Landkreis zu übermitteln. Hinsichtlich der gehobenen Wassermengen ist ein sog. Wasserbuch zu führen und wöchentlich der OWB digital zu übersenden (siehe Nebenbestimmung in Teil A Nr. V. 2.2 Ziffer 13 des Planfeststellungsbeschlusses ). Die Nebenbestimmungen sind unter folgendem Link einsehbar: http://lbgr.brandenburg.de/sixcms/detail.php/833218 Frage 5: Welche Auflagen wurden dem bauausführenden Unternehmen mit dem Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Einleitung von gehobenem Grundwasser auferlegt und wer ist für die Kontrolle der Umsetzung der Auflagen zuständig? zu Frage 5: Insgesamt enthält der Planfeststellungsbeschluss im Teil V „Inhalts- und Nebenbestimmungen “ in Punkt 2.2 27 Nebenstimmungen bezüglich der Grundwasserentnahme und -einleitung. Die Nebenbestimmungen sind unter folgendem Link einsehbar: https://lbgr.brandenburg.de/sixcms/detail.php/833218 Zur Kontrolle von Nebenbestimmungen der Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. Frage 6: Liegt dem Planfeststellungsbeschluss eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten von gehobenem Grundwasser zugrunde? Wenn ja, welchen Inhalts ist die wasserrechtliche Erlaubnis zur Hebung des Grundwassers und seiner Einleitung? Wenn nein, warum nicht? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11927 - 4 - zu Frage 6: Die wasserrechtlichen Erlaubnisse für Grundwasserentnahmen und - einleitungen sind im Planfeststellungsbeschluss im Teil A, Punkt 2.1 wie folgt tenoriert (zu den zugehörigen Inhalts- und Nebenbestimmungen siehe auch Antworten zu den Fragen 4 und 5): Auszug aus dem Planfeststellungsbeschlusses: 2.1. Entnahme und Einleitung von Grundwasser Entnahme von Grundwasser und Absenkung des Grundwasserspiegels mittels offener Wasserhaltung, Horizontaldrainage, Spülfilter oder Wellpointentwässerung, Schwerkraftbrunnen oder Vakuumbrunnen zur Grundwasserhaltung im Rohrgraben und in den Start und Zielgruben während der Errichtungsphase und Infiltration sowie Versickern des Grundwassers in das Grundwasser sowie Einleitung des Grundwassers in Oberflächengewässer nach Maßgabe der Angaben in der Antragsunterlage E 15.1, Anhang, Tabellen 1 bis 3. Die im Anhang der Antragsunterlage E 15.1, Tabellen 1 bis 3 angegebenen Entnahmestellen und Einleitstellen sowie die maximalen Entnahmemengen und Einleitmengen je Zeiteinheit und als Gesamtmenge konkretisieren diese Zulassung und sind verbindlich festgeschrieben, soweit sich nicht Abweichendes aus den Nebenbestimmungen unter V.2.2 ergibt. Örtliche Lage der Gewässerbenutzung Gewässer: Grundwasser gem. Unterlage E 15.1, Tabellen 1 bis 3 Bundesland: Brandenburg Landkreise: Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Dahme-Spree-wald, Teltow-Fläming, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz Frage 7: Welche konkreten Schritte haben sowohl die Obere Wasserbehörde als auch das LBGR unmittelbar nach der Information durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Elbe-Elster im Januar und März 2019 über den nicht rechtskonformen Zustand der Wassereinleitungen durch das bauausführende Unternehmen unternommen? (bitte tabellarisch dokumentieren) Frage 8: Im Presseartikel der Lausitzer Rundschau mit dem Titel „Gesucht: Verursacher des Fischsterbens in der Schwarzen Elster“ vom 4.07.2019 wird das Landesamt für Umwelt mit den Worten wiedergegeben, dass das LfU und die Obere Wasserbehörde gegenüber dem Unternehmen unmittelbar nach Kenntnis der Lage „unverzüglich Maßnahmen zum Ausgleich des pH-Wertes“ angeordnet haben. Welche unverzüglichen Maßnahmen wurden gegenüber dem Unternehmen angeordnet und durch wen erfolgt die Kontrolle, ob die angeordneten Maßnahmen umgesetzt werden? zu den Fragen 7 und 8: Aufgrund von Informationen über niedrige ph-Werte bzw. hohe Eisenwerte zum Baulos 11 von im Landkreis Elbe-Elster zur Einleitung von gehobenem Grundwasser genutzten Gewässern (u.a. Vierengraben) im Februar 2019 wurden anlassbezogene Beprobungen und Maßnahmen angeordnet. In regelmäßigen Vor-Ort-Kontrollen und Vollzugsgesprächen sind LBGR und OWB zudem seit Januar 2019 zahlreichen Mängeln im Zusammenhang mit der Ausführung der Bautätigkeit nachgegangen und haben deren Beseitigung angeordnet (siehe auch Antwort zu Frage 1). Die Gewässerbenutzungen im Rahmen des Bauloses 11 betreffend wurden gegenüber dem Vorhabenträger seit Januar zahlreiche Nachforderungen erhoben (z. B. hinsichtlich der Vorlage von Wasserbüchern ) und Maßnahmen angeordnet. Aufgrund dieser Anordnungen darf bei den Bauarbei- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11927 - 5 - ten an der Erdgastrasse EUGAL kein gehobenes Grundwasser mit pH-Werten unter 6 mehr direkt in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Wasser mit pH-Werten unter 6 wird auf abgeerntete Felder, auf waldbrandgefährdete Wälder oder andere geeignete Flächen ausgebracht. Damit ein Rückfluss in die Oberflächengewässer vermieden werden kann, verlängert der Vorhabenträger die Rohrleitungen auf den Rieselflächen oder legt zum Schutz Verwallungen an. Eine Enteisenung des einzuleitenden Grundwassers wurde ebenfalls angeordnet. Abgesehen von Maßnahmen gegenüber der EUGAL wurden zahlreiche andere Maßnahmen veranlasst, um der schwierigen ökologischen Situation aufgrund des geringen Abflusses in der Schwarzen Elster zu begegnen (siehe auch Vorbemerkungen der Landesregierung ). Frage 9: Wer haftet für die eingetretenen Schäden am und im Gewässer? Wie hoch bewertet die Landesregierung den eingetretenen Schaden? zu Frage 9: Wenn sich durch eine Gewässereinleitung die Wasserbeschaffenheit verschlechtert , ist nach § 89 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) der Verursacher zum Ersatz von Schäden, die Dritten entstanden sind, verpflichtet. Dabei muss insbesondere der ursächliche Zusammenhang zwischen Einleitung und entstandenem Schaden nachgewiesen sein. Gemäß § 100 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 sowie § 90 Abs. 2 WHG kann der Verursacher einer Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden. Auch hier muss insbesondere der ursächliche Zusammenhang zwischen der Einleitung und der Verschlechterung nachgewiesen sein. Eine Aussage über die mutmaßliche Schadenshöhe ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Frage 10: Der Landesanglerverband ist nach eigenen Aussagen Pächter der Fischereirechte im betroffenen Bereich der Schwarzen Elster. Welche Entschädigungsrechte stehen dem Landesanglerverband zur Verfügung? zu Frage 10: Der Landesanglerverband Brandenburg e.V. hat als Pächter der Fischereirechte aufgrund des Pachtvertrags mit dem Land Brandenburg keine Schadensersatzansprüche gegen das Land, da das Land vertraglich die Gewähr für die Wasserqualität der betreffenden Gewässerstrecke ausgeschlossen hat. Der Fischereipächter kann vom Verpächter die Beseitigung der Beeinträchtigung der Fischereiausübung verlangen, soweit es dem Verpächter möglich ist oder diesem zugemutet werden kann. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen kann vom Fischereipächter eine Minderung des Pachtzinses verlangt werden. Weiterhin besteht für den Pächter ein Sonderkündigungsrecht . Im Übrigen kommt gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch gemäß § 89 Abs. 1 WHG gegenüber dem Verursacher in Betracht (siehe Antwort zu Frage 9). 2.1. Entnahme und Einleitung von Grundwasser