Landtag Brandenburg Drucksache 6/11928 6. Wahlperiode Eingegangen: 16.08.2019 / Ausgegeben: 21.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4729 der Abgeordneten Steeven Bretz (CDU-Fraktion) und Gordon Hoffmann (CDU-Fraktion) Drucksache 6/11748 Bundesfördermittel aus dem „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ für Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Mit dem DigitalPakt Schule wollen Bund und Länder für eine bessere Ausstattung der Schulen mit digitaler Technik sorgen. Der Bund stellt den Ländern hierfür in den kommenden fünf Jahren insgesamt fünf Milliarden Euro zur Verfügung . Die Schulen in Deutschland sollen damit entscheidend unterstützt werden, um die Voraussetzungen für Bildung in der digitalen Welt bundesweit und nachhaltig spürbar zu verbessern. Der Start des DigitalPaktes war am 17. Mai 2019. Die Mittel für die Schulen beantragen die Schulträger beim Land. Frage 1: In welcher Höhe erhält das Land Brandenburg Bundesmittel aus dem Digital- Pakt? Zu Frage 1: Der Bund gewährt den Ländern aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur “ für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden in die kommunale Bildungsinfrastruktur Finanzhilfen in Höhe von 5 Milliarden Euro. Die Verteilung der Mittel auf die Länder richtet sich nach dem Königsteiner Schlüssel. Danach entfällt auf das Land Brandenburg ein Anteil von 3,01802 Prozent der Bundesmittel im Umfang von rund 151 Millionen Euro. Frage 2: In Hamburg, Sachsen, Thüringen oder Mecklenburg-Vorpommern können die Bundesmittel aus dem DigitalPakt bereits seit Mai 2019 beantragt werden. Weshalb ist das in Brandenburg noch nicht möglich? (Bitte ausführlich) Frage 3: Kann die Landesregierung bestätigen, dass in Brandenburg mit der Beantragung der Bundesmittel ab 1. September 2019 begonnen werden kann? Zu den Fragen 2 und 3: Mit Stand vom 5. August 2019 haben neun Bundesländer das gemäß Verwaltungsvereinbarung zwingend vor Veröffentlichung der Richtlinie herzustellende Benehmen mit dem Bund hergestellt. In vier dieser Bundesländer (Sachsen, Hamburg , Rheinland-Pfalz sowie Bremen) ist die Richtlinie online abrufbar und somit eine Antragstellung möglich. Lediglich in Sachsen ist seit Mai 2019 eine Antragstellung möglich, da die Richtlinie des Freistaats Sachsen bereits am 21. Mai 2019 veröffentlicht wurde. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11928 - 2 - Das Verfahren in Brandenburg sah vor Herstellung des Benehmens mit dem Bund zunächst eine Befassung des Kabinetts mit der Förderrichtlinie zur Umsetzung des „Digital- Pakt Schule 2019 bis 2024“ sowie eine Anhörung der beteiligten Verbände vor. Nach erfolgtem Kabinettbeschluss am 23. Juli 2019 konnte am 24. Juli 2019 das förmliche Benehmen mit dem Bund hergestellt werden. Die Förderrichtlinie wurde anschließend am 31. Juli 2019 zum 1. August 2019 in Kraft gesetzt. Vor der Veröffentlichung der Förderrichtlinie war die im Rahmen des DigitalPakts Schule eingesetzte gemeinsame Steuerungsgruppe über den geplanten Inhalt der Förderrichtlinie zu informieren. Dies erfolgte am 6. August 2019 durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF). Mit Datum vom 7. August 2019 wurde die Richtlinie zur Umsetzung des „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) veröffentlicht. Parallel erfolgten bereits Abstimmungen mit der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), welche im Bewilligungsverfahren die Bewilligungsbehörde ist und die Antragstellung Anfang September 2019 über eine Online-Plattform ermöglichen wird. Grundsätzlich sieht die Verwaltungsvereinbarung zum „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ in § 4 vor, dass Maßnahmen gefördert werden können, wenn sie nach dem 16. Mai 2019 beginnen. Es obliegt den Ländern, den so genannten vorzeitigen Maßnahmebeginn in ihren Bekanntmachungen zu regeln. Die Richtlinie zur Umsetzung des „DigitalPakts Schule 2019 bis 2024“ im Land Brandenburg gewährt mit Antragstellung den vorzeitigen Maßnahmebeginn für Maßnahmen, die nach dem 16. Mai 2019 begonnen wurden. Frage 4: Inwiefern und in welchem Umfang wird das Land von Ermessensspielräumen bei der Ausgestaltung der Förderrichtlinie Gebrauch machen? Frage 5: Inwiefern wird eine Regionalisierung der Fördermittel vorgenommen? Frage 6: Welche Steuerungsmöglichkeiten hat die Landesregierung bei der Verteilung der Fördermittel? Frage 7: Nach welchen Prinzipien oder Schlüsseln erfolgt die Verteilung der Fördermittel auf die jeweiligen Schultypen? Zu den Fragen 4 bis 7: Den Ländern obliegt die Umsetzung des DigitalPakts Schule in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Dies betrifft insbesondere die Organisation und Durchführung des Zuwendungsverfahrens gegenüber den Kommunen und freien Trägern, die Erfüllung der Berichts- und Nachweispflichten gegenüber dem Bund sowie die Festlegung zur Definition finanzschwacher Kommunen gemäß § 8 Absatz 4 der Verwaltungsvereinbarung. Jedoch ist in § 2 der Verwaltungsvereinbarung der Zweck der Finanzhilfen des Bundes definiert. Demnach ist es Ziel der Förderung, trägerneutral lernförderliche und belastbare, interoperable digitale technische Infrastrukturen sowie Lehr-Lern-Infrastrukturen zu etablieren und vorhandene Strukturen an den Schulen zu optimieren. Die Finanzhilfen sind zur Förderung der Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die digitale Infrastruktur allgemeinbildender und beruflicher Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft bestimmt. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11928 - 3 - Die Förderrichtlinie des Landes Brandenburg orientiert sich weitestgehend an den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Um jedoch der spezifischen Situation im Land Brandenburg, den bildungspolitischen Schwerpunkten und den Vorgaben des Bundes gerecht zu werden, wurden die vorhandenen Gestaltungsspielräume im Rahmen der Richtlinienerarbeitung genutzt. Dies betrifft vor allem die Verteilung der Mittel, die Frist zur Beantragung der Mittel im Rahmen der vorgesehenen Schulträgerbudgets , die Fördergegenstände sowie die Beteiligungsmöglichkeiten für finanzschwache Kommunen. Die Förderrichtlinie sieht vor, den Schulträgern gemäß der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Schulen in der jeweiligen Trägerschaft Budgets zur Verfügung zu stellen, sodass eine Regionalisierung der Fördermittel erfolgen kann. Aufgrund der bildungspolitischen Schwerpunktsetzung im Land Brandenburg hinsichtlich der dualen beruflichen Ausbildung an Oberstufenzentren sowie der besonderen Anforderungen der dualen beruflichen Ausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBIG) wird für die Förderung von beruflichen Schulen in öffentlicher Trägerschaft ein höherer Fördersatz in Höhe von 612 Euro je Schülerin und Schüler festgesetzt, insgesamt 15 Millionen Euro. Das sind pro Schule rund eine halbe Million Euro für die Digitalisierung. Die Verteilung der Mittel für allgemeinbildende Schulen in öffentlicher Trägerschaft erfolgt anhand eines Sockelbetrags in Höhe von 20.000 Euro pro Schule und eines schülerbezogenen Fördersatzes von 409 Euro je Schülerin und Schüler, wodurch insbesondere für kleinere Schulen dem Aspekt Rechnung getragen werden soll, dass grundsätzliche Infrastrukturinvestitionen unabhängig von der Schulgröße erforderlich sind. Da gemäß der Verwaltungsvereinbarung bis 30 Monate vor Ende der Laufzeit des „Digital Pakt Schule 2019 bis 2024“ mindestens die Hälfte der zur Verfügung gestellten Finanzmittel des Bundes durch Bewilligungen gebunden sein sollen, wurde, um die Möglichkeit der Nachsteuerung bei der Verteilung der Mittel zu gewährleisten, eine Frist zur Beantragung der Mittel im Rahmen der vorgesehenen Schulträgerbudgets gesetzt. Diese endet am 30. September 2020 bzw. in begründeten Fällen und mit Zustimmung des MBJS am 31. Dezember 2020. Für danach gestellte Förderanträge kann das MBJS nach Anhörung des brandenburgischen Landkreistages, des brandenburgischen Städte- und Gemeindebundes , der Interessenverbände der Schulen in freier Trägerschaft sowie der Interessenvertretungen der Schulen für Altenpflege und Gesundheitsberufe ergänzende Kriterien zur Priorisierung der betreffenden Förderanträge festlegen. Eine Einschränkung der Fördergegenstände erfolgt hinsichtlich des Aufbaus schulischer digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen für Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Im Rahmen der Umsetzung des DigitalPakts Schule wird der Aufbau schuleigener, digitaler Lehr-Lern- Infrastrukturen (z. B. Lernmanagementsysteme) aufgrund der Entwicklung der Brandenburgischen Schul-Cloud von der Förderung für öffentliche Schulen ausgeschlossen. Grundsätzlich wird zudem in der Förderrichtlinie festgelegt, dass eine Ausstattungsförderung an Schulen nur möglich ist, sofern die digitale Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie ein schulisches WLAN vorhanden bzw. vom Antrag umfasst sind. Eine Teilnahme finanzschwacher Kommunen an den Fördermaßnahmen des DigitalPakts Schule soll durch die landesseitige Übernahme des Eigenanteils (10 Prozent) sichergestellt werden. In der Förderrichtlinie ist festgelegt, für die Berücksichtigung als finanzschwache Kommune die nachweisliche Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes als Kriterium zugrunde zu legen. Frage 8: Inwiefern und in welchem Umfang werden freie Schulen bei der Bewilligung der Fördermittel berücksichtigt? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11928 - 4 - Zu Frage 8: Die Verwaltungsvereinbarung zum „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ sieht die trägerneu-trale Verteilung der Finanzhilfen vor. Demzufolge sollen auch die Träger von Schulen in freier Trägerschaft Zuwendungen erhalten. Gemäß Verwaltungsvereinbarung hat die Berücksichtigung von freien Trägern entsprechend dem landesweiten Anteil an Schülerinnen und Schülern zu erfolgen. Diese Vorgaben wurden im Einvernehmen mit den Verbänden der Schulen in freier Trägerschaft umgesetzt. Frage 9: Wie erfolgt die Beantragung der Fördermittel genau? Zu Frage 9: Die Antragstellung erfolgt durch die Schulträger. Die Antragsunterlagen sind über die von der ILB eingerichtete Online-Plattform abrufbar. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der ILB über die eingerichtete Online-Plattform einzureichen. Frage 10: Welche Voraussetzungen müssen die Anträge der Schulen erfüllen? Zu Frage 10: Entsprechend den Regelungen in der Verwaltungsvereinbarung und der Richtlinie zur Umsetzung des DigitalPakts Schule des Landes Brandenburg erfolgt eine Antragstellung für die Ausstattungsförderung der Schulen durch die Schulträger und nicht durch die Schulen selbst. Die Zuwendungsvoraussetzungen sind in der Richtlinie zur Umsetzung des DigitalPakts Schule geregelt. Diese orientieren sich an der Verwaltungsvereinbarung zum „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ sowie an den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. Nach den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung müssen Anträge auf Zuwendungen zur investiven Ausstattungsförderung der Schulen insbesondere folgende Dokumente umfassen : 1. ein technisch-pädagogisches Einsatzkonzept mit Berücksichtigung medienpädagogischer , didaktischer und technischer Aspekte, 2. eine Bestandsaufnahme bestehender und benötigter Ausstattung (Ist-Soll-Übersicht) mit Bezug zum beantragten Fördergegenstand und eine Bestandsaufnahme der aktuellen Internetanbindung an jeder Schule, einschließlich einer Bestätigung des Antragstellers zum IT-Support, 3. eine bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für die Lehrkräfte. Frage 11: Für welche IT-Maßnahmen können die Fördermittel beantragt werden? Zu Frage 11: Die Richtlinie zur Umsetzung des DigitalPakts Schule regelt die Fördergegenstände für investive Maßnahmen an den Schulen sowie für regionale und landesweite Investitionsvorhaben. I. Investive Maßnahmen an Schulen Die Richtlinie zur Umsetzung des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 sieht folgende Fördergegenstände für investive Maßnahmen an den Schulen vor: 1. Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie Serverlösungen, die genutzt werden, um unzureichende Bandbreite, Datendurchsatz oder Latenz des Internetanschlusses des Schulstandortes auszugleichen , sofern für mindestens zwölf Monate nach Abschluss der sonstigen Investitionen Landtag Brandenburg Drucksache 6/11928 - 5 - an dem jeweiligen Schulstandort ein Glasfaser-Anschluss von keinem Anbieter garantiert werden kann, oder die erforderlich sind, um rechtlichen Anforderungen zu genügen oder um spezifische schulische Anwendungen zu ermöglichen; 2. schulisches WLAN; 3. Anzeige- und Interaktionsgeräte (zum Beispiel interaktive Tafeln, Displays nebst zugehöriger Steuerungsgeräte) zum Betrieb in der Schule, mit Ausnahme von Geräten für vorrangig verwaltungsbezogene Funktionen; 4. digitale Arbeitsgeräte, insbesondere für die technisch-naturwissenschaftliche Bildung oder die berufsbezogene Ausbildung; 5. schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones), wenn a) die Schule über die Infrastruktur, die nach Satz 1 Nummer 1 und 2 förderfähig ist, verfügt oder diese durch den Schulträger beantragt ist und b) spezifische fachliche oder pädagogische Anforderungen solche Geräte erfordern und dies im technisch-pädagogischen Einsatzkonzept der Schule dargestellt ist und c) bei Anträgen für allgemeinbildende Schulen gemäß § 16 BbgSchulG die Gesamtkosten für mobile Endgeräte am Ende der Laufzeit des „DigitalPakts Schule“ entweder aa) 20 Prozent des Gesamtinvestitionsvolumens für alle allgemeinbildenden Schulen pro Schulträger oder bb) 25.000 Euro je einzelner Schule oder beides nicht überschreiten. 6. An allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in freier Trägerschaft sowie an staatlich anerkannten Schulen für Altenpflege und Gesundheitsberufe des Landes Brandenburg sind zusätzlich der Aufbau und die Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern- Infrastrukturen (z. B. Lernplattformen, pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen , Portale, Cloud-Angebote) förderfähig, sofern mindestens drei Schulstandorte oder 1.500 Schülerinnen und Schüler von der Maßnahme umfasst sind. Für Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist eine diesbezügliche Förderung nicht möglich. II. Regionale und landesweite Maßnahmen Folgende regionale und landesweite Investitionen, einschließlich Einrichtungen der Lehrerbildung der zweiten und dritten Phase, sind förderfähig, soweit sie von den Schulen unmittelbar nutzbar sind: 1. Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen (z. B. Lernplattformen , pädagogische Kommunikations- und Arbeitsplattformen, Portale, Landesserver, Cloud-Angebote), soweit sie im Vergleich zu bestehenden Angeboten pädagogische oder funktionale Vorteile bieten, bei Einrichtungen der Lehrerbildung einschließlich Dateninfrastrukturen , WLAN sowie Anzeige- und Interaktionsgeräte; 2. Systeme, Werkzeuge und Dienste, die dem Ziel dienen, bei bestehenden Angeboten Leistungsverbesserungen herbeizuführen, die Service-Qualität bestehender Angebote zu steigern oder die Interoperabilität bestehender oder neu zu entwickelnder digitaler Infrastrukturen herzustellen oder zu sichern; 3. Strukturen für die professionelle Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen im Zuständigkeitsbereich von Schulträgern. Frage 12: Mit welcher Bearbeitungszeit für die Förderanträge ist zu rechnen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11928 - 6 - Zu Frage 12: Nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes über die ILB übernimmt die ILB die Durchführung von Förderaufgaben auf der Grundlage von Geschäftsbesorgungsverträgen. Im Bewilligungsverfahren ist die ILB die Bewilligungsbehörde und auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrages Geschäftsbesorger. Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage der Richtlinie zur Umsetzung des „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg). Sofern der ILB fristgerecht vollständige Antragsunterlagen vorliegen und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, können Anträge durch die ILB bewilligt werden. Die hierfür benötigte Bearbeitungszeit kann durch das MBJS aktuell nicht beziffert werden. In den Abstimmungen zwischen dem MBJS und der ILB wurde jedoch auf das bevorstehende Antragsaufkommen verstärkt hingewiesen. Frage 13: Wie beurteilt die Landesregierung den Stand der Digitalisierung in den Potsdamer Schulen? Frage 15: Eine Voraussetzung für die effektive digitale Anwendung ist eine leistungsfähige Internetverbindung. In den Potsdamer Schulen soll es Probleme mit der Qualität der Internetanbindung geben. Inwieweit ist der Landesregierung dieser Umstand bekannt? Frage 16: Wie lässt sich aus Sicht der Landesregierung dieses Problem lösen? Zu den Fragen 13, 15 und 16: Im Land Brandenburg gibt es für den Bereich Schule geteilte Zuständigkeiten: Für die inneren Schulangelegenheiten ist das Land und für die äußeren Schulangelegenheiten der jeweilige Schulträger einer Schule verantwortlich. Der Schulträger verwaltet nach § 99 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) seine Schulangelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Schulträger unterhält und verwaltet demnach die Schule als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Er stellt insbesondere die Schulanlagen, Gebäude und Einrichtungen. Es ist somit originäre Aufgabe des Schulträgers , für die notwendige Ausstattung für den Schulbetrieb zu sorgen. Aus dem BbgSchulG lässt sich für die öffentlichen Schulträger im Land Brandenburg keine Verpflichtung ableiten, die Landesregierung, vertreten durch das MBJS, über den ausstattungsseitigen und baulichen Zustand der Schulen zu unterrichten. Frage 14: Mit Fördermitteln aus dem DigitalPakt in welcher Höhe kann die Stadt Potsdam maximal rechnen? Zu Frage 14: Die Richtlinie zur Umsetzung des „DigitalPakt Schule 2019 bis 2024“ sieht zunächst mögliche Zuwendungen über das in der Anlage 1 der Richtlinie ausgewiesene Schulträgerbudget vor. Ab dem 1. Oktober 2020 bzw. in begründeten Fällen und mit Zustimmung des MBJS ab dem 1. Januar 2021 entfällt die Bindung an die Schulträgerbudgets . Ab diesem Zeitpunkt gestellte Förderanträge können bewilligt werden, sofern hierfür entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Gemäß Anlage 1 zur Richtlinie steht der Stadt Potsdam als Schulträger ein Budget in Höhe von 8.073.533 Euro für investive Maßnahmen an allgemeinbildenden Schulen sowie weitere 1.401.174 Euro für investive Maßnahmen an Oberstufenzentren zur Verfügung. Diese Mittel erfordern eine Kofinanzierung i. H. v. mind. 10 Prozent. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11928 - 7 - Nach welchem Modus ggf. verfügbare Haushaltsmittel für eine Antragstellung nach dem 30. September 2020 bzw. nach dem 31. Dezember 2020 ausgereicht werden, wird erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Frage 17: Die Stadt Potsdam plant keine Beantragung von Fördermitteln für die Anschaffung digitaler Arbeitsgeräte, sondern für die „strukturierte Verkabelung“ (siehe PNN vom 11.7.2019, Digitalausbau an Schulen ab Herbst 2010). Wie bewertet die Landesregierung vor diesem Hintergrund den aktuellen Zustand der Digitalisierung in den Potsdamer Schulen ? Frage 18: Welche Fördermaßnahmen in Bezug auf die digitale Bildungsinfrastruktur an den Potsdamer Schulen empfiehlt die Landesregierung als besonders vordringlich? Zu den Fragen 17 und 18: Wie bereits angeführt, gibt es im Land Brandenburg für den Bereich Schule geteilte Zuständigkeiten. Somit obliegt die konkrete Entscheidung über die zu fördernden Einzelmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie DigitalPakt Schule den jeweiligen Schulträgern. Die Richtlinie sieht jedoch vor, dass eine Ausstattungsförderung an Schulen nur möglich ist, sofern die digitale Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie ein schulisches WLAN vorhanden bzw. vom Antrag umfasst sind. Sofern die Stadt Potsdam als Schulträger tatsächlich zunächst die „strukturierte Verkabelung“ an den in ihrer Trägerschaft befindlichen Schulen umsetzen will, würde das MBJS dies begrüßen , da hierdurch eine maßgebliche Voraussetzung für die Digitalisierung in den Schulen geschaffen werden würde.