Landtag Brandenburg Drucksache 6/11936 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.08.2019 / Ausgegeben: 26.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4743 der Abgeordneten Kristy Augustin (CDU-Fraktion) Drucksache 6/11766 Anmeldungen und Überprüfungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Am 1. März 2018 trat die Brandenburgische Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (BbgProstSchGZV) in Kraft. Nach Auskunft vieler Kommunen ist eine konsequente Umsetzung dieser Verordnung nicht möglich, u.a. aufgrund der fehlenden Fachkräfte in den Behörden. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) wurden gemäß § 1 Absatz 1 BbgProstSchGZV als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben auf kommunale Aufgabenträger (Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden ) übertragen. Die kommunalen Aufgabenträger entscheiden im Rahmen ihrer Personalhoheit eigenständig über ihre Ausstattung mit Fachkräften. Hinsichtlich der Aufgabendurchführung unterliegen die kommunalen Aufgabenträger der Kommunalaufsicht. Erkenntnisse darüber, dass die Aufgabendurchführung nicht rechtmäßig erfolgt, liegen der Landesregierung nicht vor. Daher besteht für die Landesregierung keine Veranlassung, von ihrem Unterrichtungsrecht nach § 112 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) Gebrauch zu machen. Gemäß § 35 ProstSchG wird eine jährliche Bundesstatistik erhoben, deren Erhebungsmerkmale in der Prostitutions-Statistikverordnung (ProstStatV) geregelt sind. Unter anderem sind demnach für jeden Vorgang zu erheben: die Ausstellung und Ablehnung einer Anmeldebescheinigung (§ 2 Nr. 1 ProstStatV), die Staatsangehörigkeit der anmeldepflichtigen Person (§ 2 Nr. 5 ProstStatV) und die Erteilung sowie die Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 3 Nr. 1 ProstStatV). Die für das Land Brandenburg allein relevante Bundestatistik für das Jahr 2018 konnte nach Informationen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wegen Verzögerungen beim Aufbau der IT-Detailabläufe unter anderem zu vorgenannten Erhebungsmerkmalen noch nicht veröffentlicht werden. Nach Aussagen des BMFSFJ ist zum jetzigen Zeitpunkt eine Veröffentlichung im Frühherbst/Herbst 2019 absehbar. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Umsetzung dieser Verordnung durch die Kommunen ? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11936 - 2 - Zu Frage 1: Hinsichtlich der Aufgabendurchführung unterliegen die kommunalen Aufgabenträger der Kommunalaufsicht. Erkenntnisse darüber, dass die Aufgabendurchführung nicht rechtmäßig erfolgt, liegen der Landesregierung nicht vor. Daher besteht für die Landesregierung keine Veranlassung, von ihrem Unterrichtungsrecht nach § 112 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) Gebrauch zu machen. Für eine Bewertung mangelt es daher der Grundlage. 2. Wie viele Personen folgten der Anmeldepflicht nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes und gibt es Schätzungen über eine Dunkelziffer? (Mit der Bitte um Auflistung nach Landkreis und kreisfreien Städten. Zu Frage 2: Die Landesregierung war bisher hinsichtlich des Anmeldeverfahrens nicht veranlasst, von ihrem Unterrichtungsrecht nach § 112 BbgKVerf Gebrauch zu machen. Die entsprechende Bundesstatistik ist noch nicht veröffentlicht. Deswegen liegen der Landesregierung zur Anzahl der Personen, die der Anmeldepflicht nach Abschnitt 2 des Prostituiertenschutzgesetzes folgten, keine exakten Erkenntnisse vor. Ein Hinweis auf die Zahl der Anmeldungen lässt sich den Anträgen der Landkreise und kreisfreien Städte auf einen Mehrbelastungsausgleich entnehmen, die bisher gem. § 3 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 BbgProstSchGZV für Anmeldeverfahren im Zeitraum bis 31.Dezember 2018 gestellt wurden. Demnach wurden im Land Brandenburg im Jahr 2018 mindestens 56 Anmeldeverfahren durchgeführt. Nach Stand vom 24. Juli 2019 stellten nachfolgende Landkreise und kreisfreien Städte die folgenden Anträge: Fälle der Amtshandlungsnummer gem. § 3 Absatz 2 Nr. 1 BbgProstSchGZV 33,79* € 80,45* € Stadtverwaltung Brandenburg an der Havel 7 Stadtverwaltung Frankfurt (Oder) 3 Stadtverwaltung Potsdam 7 6 Landkreis Barnim 1 Landkreis Havelland 2 Landkreis Oberspreewald-Lausitz 1 Landkreis Spree-Neiße 28 Landkreis Uckermark 1 Land Brandenburg 49 7 *zur Erläuterung: nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 BbgProstSchGZV wird ein Mehrbelastungsausgleich von 33,79 € für die Durchführung des Anmeldeverfahrens geleistet. Wurde eine dritte Person kostenpflichtig zur Sprachmittlung herangezogen, so beträgt der Mehrbelastungsausgleich für das Anmeldeverfahren 80,45 €. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11936 - 3 - Schätzungen über eine Dunkelziffer liegen nicht vor. Anmeldepflichtig sind im Land Brandenburg die Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter vorwiegend im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt im Land Brandenburg ausüben möchten (§ 3 Absatz 1 ProstSchG, § 1 Absatz 1 Satz 1 BbgProst- SchGZV). Nach Auskünften aus dem Bund-Länder-Ausschuss zur Umsetzung des Prost- SchG hat sich herausgestellt, dass von Prostituierten als vorwiegender Ort der Prostitutionsausübung häufig „bundesweit“ angegeben wird, da viele Prostituierte ihre Tätigkeit rotierend im ganzen Bundesgebiet ausüben. Deswegen scheinen Schätzungen über die Anzahl im Land Brandenburg anmeldepflichtiger Prostituierter und einer daraus folgenden Dunkelziffer nicht zielführend. 3. Welche Staatsbürgerschaft haben die angemeldeten Personen und wie viele haben einen Wohnsitz in Brandenburg? Zu Frage 3: Die Landesregierung war bisher nicht veranlasst, von ihrem Unterrichtungsrecht nach § 112 BbgKVerf Gebrauch zu machen. Die entsprechende Bundesstatistik, nach der das Merkmal Staatsbürgerschaft erhoben wurde, ist noch nicht veröffentlicht. Deswegen liegen der Landesregierung zu Staatsbürgerschaft und Wohnsitz der angemeldeten Personen keine Erkenntnisse vor. 4. Wie viele Personen wurden bislang gesundheitlich beraten und durch wen erfolgte diese Beratung? (Mit der Bitte um Auflistung nach Landkreis und kreisfreien Städten.) Zu Frage 4: Nach der BbgProstSchGZV ist die gesundheitliche Beratung nach § 10 Prost- SchG eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Die gesundheitliche Beratung wird in den Gesundheitsämtern des Landes in der Regel von Mitarbeitenden des Gehobenen Dienstes durchgeführt. Die Gesundheitsämter melden auf freiwilliger Grundlage die Anzahl der durchgeführten gesundheitlichen Beratungen an das für die Aufsicht nach dem Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz über die Gesundheitsämter zuständige Referat des MASGF. Die Anzahl der Beratungen ist hinsichtlich der exakten Anzahl der Personen nicht aussagekräftig, da gesundheitliche Beratungen nach § 10 Absatz 3 ProstSchG von Prostituierten ab 21 Jahren mindestens alle 12 Monate, von Prostituierten zwischen 18 und 21 Jahren aber alle 6 Monate wahrgenommen werden müssen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11936 - 4 - Im der folgenden Tabelle sind die Beratungszahlen nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufgelistet. Anzahl der gesundheitlichen Beratungen nach § 10 ProstSchG (Zeitraum: 01.07.2017 bis 30.06.2019) Gesundheitsamt Landkreis / kreisfreie Stadt Anzahl der durchgeführten gesundheitlichen Beratungen Brandenburg a.d. Havel 15 Cottbus 8 Frankfurt / Oder 6 Potsdam 49 Barnim 4 Dahme-Spreewald 1 Elbe-Elster 1 telef. Anfrage Havelland 2 Märkisch-Oderland 5 Oberhavel 3 Oberspreewald-Lausitz 1 Oder-Spree 1 telef. Anfrage Ostprignitz-Ruppin 1 Potsdam-Mittelmark - Prignitz 4 Spree-Neiße 49 Teltow-Fläming 7 Uckermark 1 insgesamt 156 ges. Beratungen 5. Wie viele Gewerbe haben eine Erlaubnis erhalten und wie vielen wurde eine solche Erlaubnis versagt? Zu Frage 5: Die Landesregierung war bisher nicht veranlasst, von ihrem Unterrichtungsrecht nach § 112 BbgKVerf Gebrauch zu machen. Die entsprechende Bundesstatistik, nach der die Merkmale Erteilung und Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erhoben wurde, ist noch nicht veröffentlicht. Deswegen liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 6. In welchen Regionen des Landes gibt es Straßenprostitution und inwieweit werden die Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen dort überprüft und eingehalten? Zu Frage 6: Unter Straßenprostitution oder öffentlicher Prostitution versteht man eine Form der Prostitution, bei der Prostituierte am Straßenrand warten, um im Auto vorbeifahrenden , teils auch zu Fuß vorbeikommenden Freiern ihre sexuellen Dienste anzubieten. Hierfür gibt es keine festgelegten Orte, es handelt sich um ein nicht reguliertes, tatsächliches Phänomen, welches überall auftreten kann. Eine Regulierung kann durch eine Sperrgebietsverordnung erfolgen. Nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) kann die Landesregierung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für bestimmte Gebiete durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot für bestimmte Orte oder Gebiete auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken. Im Land Brandenburg wurde von dieser Verordnungsermächtigung bislang kein Gebrauch gemacht. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11936 - 5 - Zur Überprüfung der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen des ProstSchG kommen insbesondere Personenkontrollen in Betracht, bei denen festgestellt wird, ob die oder der Prostituierte eine gültige Anmeldebescheinigung mitführt. Ist dies nicht der Fall und/oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitliche Beratung nicht wahrgenommen wurde, kann der oder die Betroffene durch eine Anordnung nach § 11 ProstSchG aufgefordert werden, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung in angemessener Frist vorzulegen. Die Landesregierung war bisher nicht veranlasst, von ihrem Unterrichtungsrecht nach § 112 BbgKVerf Gebrauch zu machen. Deswegen liegen zu Personenkontrollen und deren Ergebnis keine Erkenntnisse vor. 7. Wie viele Ordnungswidrigkeiten wurden durch die entsprechenden Behörden nach § 2 der BbgProstSchGZV festgestellt und auch geahndet? Zu Frage 7: Die Landesregierung war bisher nicht veranlasst, von ihrem Unterrichtungsrecht nach § 112 BbgKVerf Gebrauch zu machen. Deswegen liegen zur Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten keine Erkenntnisse vor. 8. Wie wird die Personalsituation bei den zuständigen Behörden, z.B. Gesundheitsämter, aber auch Ordnungsämter, zur Durchführung dieser Verordnung durch das Land eingeschätzt ? Zu Frage 8: Zur Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben nach dem ProstSchG bestimmen die kommunalen Aufgabenträger im Rahmen ihrer Organisationshoheit, welcher kommunalen Behörde die Aufgaben übertragen werden. Auch die Personalausstattung dieser Behörde wird im Rahmen der Personalhoheit eigenständig von der jeweiligen Gebietskörperschaft bestimmt. Der Landesregierung liegen zur Personalausstattung zur Durchführung dieser Verordnung bei den kommunalen Behörden, mit Ausnahme der Gesundheitsämter , keinerlei Erkenntnisse vor. Im Rahmen allgemeiner Abfragen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wurde in der Vergangenheit unter anderem die Personalsituation der Gesundheitsämter abgefragt. Dabei ergab sich, dass die Personalsituation in einigen Bereichen angespannt ist. Beratungsaufgaben gehören zu den originären Aufgaben der Gesundheitsämter und können aufgrund der geringen Fallzahlen in Bezug auf die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG bewältigt werden. Für den Mehrbelastungsausgleich der Aufgaben des Anmeldeverfahrens und der gesundheitlichen Beratung stehen entsprechende Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung. Die Aufgaben gegenüber dem Prostitutionsgewerbe werden (mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 4 und 7 BbgProstSchGZV) durch kommunale Gebühren finanziert, deren Anfall und Höhe im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungshoheit von den kommunalen Gebietskörperschaften selbst bestimmt werden. 9. Welchen Mehrbelastungsausgleich haben sämtliche Kommunen nach § 3 der Bbg- ProstSchGZV bislang beantragt und auch vom Land erhalten? (Mit der Bitte um Auflistung nach Landkreis und kreisfreien Städten.) Landtag Brandenburg Drucksache 6/11936 - 6 - Zu Frage 9: Nach Stand vom 24. Juli 2019 haben folgende kommunalen Aufgabenträger den folgenden Mehrbelastungsausgleich gem. § 3 BbgProstSchGZV beantragt, der auch erstattet wurde: Fälle gem. § 3 Absatz 2 BbgProstSchGZV: Mehrbelastungsausgleich für fallbezogene Kosten bis 31. März 2018 (§ 3 Absatz 4 Satz 3 BbgProstSchGZV) Nr. der Amtshandlung Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Erstattungsbetrag € Pauschale € 33,79 80,45 10,98 16,89 40,23 8,45 54,40 124,40 Stadt Brandenburg a. d. H 2 108,80 Stadt Potsdam 6 1 4 316,99 LK Märkisch- Oderland 1 1 178,80 LK Spree- Neiße 11 598,40 Land Brandenburg 6 1 4 15 1 1.202,99 Fälle gem. § 3 Absatz 2, 6 und 7 BbgProstSchGZV: Mehrbelastungsausgleich für fallbezogene Kosten ab 1. April 2018 (§ 3 Absatz 4 Satz 4 BbgProstSchGZV) Nr. der Amtshandlung Nr. 1. Nr. 2. Nr. 3. Nr. 4. Nr. 5. § 3 Absatz 6 und 7 Erstattungs - betrag € Pauschale € 33,79 80,45 10,98 16,89 40,23 8,45 54,40 124,40 Spitzabr. Stadt Brandenburg a. d. H. 7 9 726,13 Stadt Cottbus 2 108,80 Stadt Frankfurt (Oder) 3 8 4 780,55 Stadt Potsdam 7 6 3 3 15 18 3.833,56 Landkreis Barnim 1 33,79 LK Dahme- Spreewald 1 124,40 LK Havelland 2 2 176,38 LK Oberspreewald -Lausitz 1 33,79 Landkreis Spree-Neiße 28 28 2.469,32 LK Teltow-Fläming 2 108,80 LK Uckermark 1 1 1 2 481,37 Land Brandenburg 49 7 2 4 66 20 6 8.876,89 Landtag Brandenburg Drucksache 6/11936 - 7 - Fälle gem. § 3 Absatz 4, Anlage zu § 3 Absatz 4 BbgProstSchGZV Nr. der Amtshandlung gem. Anlage Nr. 1 Nr. 7 Erstattungsbetrag Pauschale € 253,40 € 25,34 € Stadt Potsdam 1 1 278,74 € Ein Antrag auf Einmalzahlung nach § 3 Absatz 1 BbgProstSchGZV i. H. v. 6.926,40 € wurde von allen Landkreisen und kreisfreien Städten gestellt. Hierbei ergab sich insgesamt ein Erstattungsvolumen i. H. v. 124.673,20 €. 10. Wie werden die Beträge für den Mehrbelastungsausgleich nach einer ersten Einschätzung durch das Land bewertet und gibt es hier die Notwendigkeit für Anpassungen? Zu Frage 10: Über die Angemessenheit der Beträge für den Mehrbelastungsausgleich kann derzeit keine Einschätzung getroffen werden, da der Landesregierung hierzu keine Rückmeldungen seitens der kommunalen Aufgabenträger vorliegen. Eine Überprüfung der Beträge für den Mehrbelastungsausgleich durch die Landesregierung wird gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 BbgProstSchGZV erstmals im 4. Quartal 2019 durchgeführt. Die Beträge werden infolge der Überprüfung bei Bedarf angepasst. 11. Welchen weiteren Änderungsbedarf bezüglich der Verordnung sieht das Land Brandenburg und haben die Kommunen Handlungsbedarf bereits angezeigt? Zu Frage 11: Die Landesregierung sieht derzeit keinen zwingenden inhaltlichen Änderungsbedarf bezüglich der Verordnung. Kommunale Aufgabenträger sind in der Vergangenheit vereinzelt mit Fragen zur praktischen Umsetzung des ProstSchG oder des Mehrbelastungsausgleichs an die Landesregierung herangetreten. Ein Landkreis hat in diesem Zuge um Änderung der Verordnung gebeten. Anzahl der gesundheitlichen Beratungen nach § 10 ProstSchG (Zeitraum: 01.07.2017 bis 30.06.2019) Fälle gem. § 3 Absatz 2 BbgProstSchGZV: Mehrbelastungsausgleich für fallbezogene Kosten bis 31. März 2018 (§ 3 Absatz 4 Satz 3 BbgProstSchGZV) Fälle gem. § 3 Absatz 2, 6 und 7 BbgProstSchGZV: Mehrbelastungsausgleich für fallbezogene Kosten ab 1. April 2018 (§ 3 Absatz 4 Satz 4 BbgProstSchGZV)