Landtag Brandenburg Drucksache 6/11939 6. Wahlperiode Eingegangen: 20.08.2019 / Ausgegeben: 26.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4756 des Abgeordneten Carsten Preuß (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11794 Futternutzung auf Ökologischen Vorrangflächen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Laut einer Mitteilung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 16.7.2019 wurde angesichts der Trockenheit den Landwirten über eine Ausnahmeregelung die Futtergewinnung und Beweidung auf Brachen auf Ökologischen Vorrangflächen sowie Puffer- und Feldrandstreifen ermöglicht. Die Einrichtung Ökologischer Vorrangflächen ist für die meisten Landwirt*innen Voraussetzung , um Fördermittel aus der EU-Agrarförderung (Flächenförderung der 1. Säule) in Anspruch nehmen zu können. Sie dienen dazu, die biologische Vielfalt und den Ressourcenschutz auf Agrarflächen zu verbessern. Frage 1: Welche Regelungen gelten regulär für die Bewirtschaftung von Brachen auf Ökologischen Vorrangflächen? zu Frage 1: Brachliegende Flächen, die von einem Betriebsinhaber als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) ausgewiesen werden, müssen während des gesamten Jahres, für das der Antrag auf Direktzahlungen gestellt wird, brach liegen. Die Flächen sind der Selbstbegrünung zu überlassen oder gezielt zu begrünen. Der Aufwuchs muss mindestens einmal im Jahr gemäht und abgefahren oder zerkleinert und auf der Fläche verteilt werden, jedoch nicht im Zeitraum 01.04. bis 30.06. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie Stickstoffdüngemitteln auf diesen Flächen ist verboten. Ab 01.08. darf eine Aussaat oder Pflanzung, die erst im Folgejahr zur Ernte führt, auf diesen Flächen vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Frage 2: Wo ist die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen festgeschrieben und welche Kriterien müssen dafür erfüllt werden? zu Frage 2: Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung für als ÖVF genutzte brachliegende Flächen ist in § 25 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung geregelt. Die Ausnahmeregelung darf für Gebiete geltend gemacht werden, in denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände, insbesondere ungünstiger Witterungsereignisse, nicht genügend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11939 - 2 - Frage 3: In welchen Jahren ist in der laufenden EU-Förderperiode von der Möglichkeit von Ausnahmeregelungen Gebrauch gemacht worden? zu Frage 3: Von der Ausnahmeregelung in Bezug auf ÖVF-Brachen sowie ÖVF- Pufferstreifen und -Feldränder wurde bereits 2015, 2017 und 2018 sowie 2019 Gebrauch gemacht. Frage 4: Welche Gründe führten 2019 zum Erlass der Ausnahmeregelung? zu Frage 4: Die Analyse der Niederschlagssituation zeigt, dass die Niederschlagsmengen der Monate Januar bis Mai auch im Jahr 2019 weit unter dem langjährigen Mittel (1981- 2010) liegen. Dies betrifft alle Regionen in Brandenburg. Durch die Trockenheit im Vorjahr sind die Bodenwasservorräte auch in tieferen Schichten erschöpft und konnten durch die Niederschläge im Winter nicht aufgefüllt werden. Der Effekt der Trockenheit ist dadurch im Vergleich zu 2018 noch stärker. Die Situation tierhaltender Betriebe in Brandenburg sowie Berlin bezüglich der Futtergewinnung ist deshalb sehr angespannt. Frage 5: Was genau ist dadurch 2019 auf den Brachflächen gestattet? zu Frage 5: Aufgrund der Ausnahmeregelung darf abweichend vom Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung auf ÖVF-Brachflächen sowie ÖVF-Pufferstreifen und -Feldrändern der Aufwuchs seit dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt werden. Tierhaltende Betriebe dürfen den Aufwuchs zur Futtergewinnung nutzen, wenn sie nachweisen , dass in ihrem Betrieb nicht genügend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird und andere Möglichkeiten der Futtergewinnung ausgeschöpft sind. Nicht-tierhaltende Betriebe können auf Grundlage eines schriftlichen Futterabnahmevertrages mit einem tierhaltenden Betrieb diesem den Aufwuchs zur Schnittnutzung bzw. zur Beweidung zur Verfügung stellen. Die Nutzung der Flächen ist schriftlich zu beantragen. Frage 6: Gilt die Ausnahmeregelung landesweit oder regional in Abhängigkeit vom jeweiligen Niederschlagsgeschehen? Bitte begründen. zu Frage 6: Die Ausnahmeregelung kann in Abhängigkeit von der Niederschlagsverteilung für einzelne Regionen oder landesweit gelten. Da, wie zu Frage 5 bereits erläutert, die Niederschlagsmengen in allen Regionen Brandenburgs weit unter dem langjährigen Mittel liegen, wurde von der Ausnahmeregelung für ganz Brandenburg sowie Berlin Gebrauch gemacht. Frage 7: Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Ökologischen Vorrangflächen zum Schutz der Biologischen Vielfalt, insbesondere auch bei wiederholter Nutzung in aufeinanderfolgenden Jahren? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11939 - 3 - zu Frage 7: Im Jahr 2017 betrug der Anteil der aufgrund der Ausnahmeregelung zur Futtergewinnung genutzten ÖVF-Brachen/-Pufferstreifen/-Feldrändern an der Gesamtfläche dieser ÖVF 0,50 %. 2018 betrug dieser Anteil 7,02 %. Da die Flächen vorwiegend zur Beweidung genutzt werden und der gesetzlich vorgegebene Schutzzeitraum (01.04. bis 30.06.) eingehalten wurde sowie die fachrechtlichen Regelungen weiterhin gelten, kann angenommen werden, dass die Freigabe dieser Flächen zur Futternutzung keine Auswirkungen auf die biologische Vielfalt hat.