Landtag Brandenburg Drucksache 6/11944 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.08.2019 / Ausgegeben: 26.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4759 der Abgeordneten Klara Geywitz (SPD-Fraktion) Drucksache 6/11800 Entwurf des Wohnungslosenberichterstattungsgesetz Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Trotz des Sozialstaatsprinzips und der daraus ableitbaren Tatsache, dass in Deutschland kein Mensch ohne Wohnung leben muss, gibt es zahlreiche Menschen die wohnungslos sind. Jedoch existieren dazu keine belastbaren Statistiken, sondern meist nur Schätzungen des Bundes und der Länder. Eine einheitliche Bemessungsgrundlage existiert ebenso nicht. Um den wohnungslosen Menschen jedoch helfen zu können, ist die Ermittlung belastbarer Zahlen unabdingbar, und ermöglicht erst dann Rückschlüsse auf Ursachen, verbunden mit dem Ziel, entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen zu können. Ende des Jahres 2017 haben die Länder zusammen mit dem Bund die Einführung einer amtlichen bundesweiten Wohnungslosenstatistik beschlossen. Dazu liegt nun ein erster Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor, zudem ich die Landesregierung frage: 1. Wie bewertet die Landesregierung den vorliegenden Gesetzentwurf in Hinblick auf die Zielrichtung des Gesetzes und dessen Nutzen? 2. Wann und wie soll das Gesetz in Brandenburg umgesetzt werden? 3. Wie bewertet Brandenburg den alternativen Vorschlag des Bundes - die Einführung eines Bundesstandards bei der Datenerhebung Wohnungsloser auf Landesebene? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Eine Bewertung der Landesregierung des Gestezentwurfes einschließlich seiner Umsetzbarkeit im Land Brandenburg erfolgt im Rahmen des durchzuführenden Bundesratsverfahrens. 4. Gibt es seitens des Landes Bestrebungen, außerhalb des Gesetzesentwurfes Verbesserungen bei der Führung einer Wohnungslosenstatistik herbeizuführen (z.B. eine Zusammenarbeit mit den Kommunen um entsprechende Datensätze akquirieren zu können) Unfreiwillige Obdachlosigkeit fällt nach §§ 3 - 5 Ordnungsbehördengesetz in den Bereich der kommunalen Behörden. Die Erhebung und Verwendung von Daten obliegt der kommunalen Selbstverwaltung. Eine zusätzliche und neben der geplanten bundesweiten Statistik stehende weitere Statistik ist derzeit im Land Brandenburg nicht vorgesehen.