Landtag Brandenburg Drucksache 6/11945 6. Wahlperiode Eingegangen: 20.08.2019 / Ausgegeben: 26.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4752 des Abgeordneten Péter Vida (fraktionslos) Drucksache 6/11775 Errichtung eines Schulzentrums in Fürstenberg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Mit Verfügung vom 07.05.2019 (ohne Az.) lehnte der Landkreis OHV den Antrag der Stadt Fürstenberg/Havel auf Errichtung eines Schulzentrums ab. Frage 1: Teilt die Landesregierung die Auffassung des Landkreises? Zu Frage 1: Das Antwortschreiben des Landkreises Oberhavel vom 07.05.2019 an die Stadt Fürstenberg/Havel zeigt die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Schulzentrums bestehend aus Grundschul- und Oberschulteil sowie die Schülerzahlen der Grundschulen Fürstenberg und Bredereiche auf. Das Schreiben ist durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport nicht zu beanstanden. Frage 2: Besteht die Möglichkeit, Schüler aus den Nachbarorten Lychen und Menz aufzunehmen , da sich hierdurch deren jetziger Schulweg erheblich verkürzen würde? Zu Frage 2: Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Bedarf für die Errichtung einer Oberschule auch unter Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler, die in den umliegenden kreisangehörigen Kommunen oder in anderen Kreisen ihren Wohnsitz haben, nachzuweisen. Für den kreisübergreifenden Nachweis müsste in den Schulentwicklungsplänen des Landkreises Oberhavel und des Landkreises Uckermark im Rahmen der Benehmensherstellung gemäß § 102 Abs. 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) der Bedarf für die Errichtung einer Oberschule ausgewiesen und in die jeweiligen Planwerke aufgenommen werden. Frage 3: Welche Maßnahmen müssten ergriffen werden, um ein Schulzentrum o.ä. in Fürstenberg zu realisieren? Zu Frage 3: Gemäß § 104 Abs. 1 BbgSchulG sind die in § 100 BbgSchulG benannten Schulträger berechtigt und verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Ein Bedürfnis besteht insbesondere , wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichnet ist. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11945 - 2 - Dabei ist der Nachweis des Bedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung des regional erreichbaren schulischen Angebots und der benötigten Mindestzügigkeit, für die Errichtung einer Schule zu erbringen. Gemäß § 104 Abs. 3 BbgSchulG muss bei der Errichtung von Schulen die Mindestzügigkeit für wenigstens fünf Jahre ab Eröffnung gesichert sein. Dabei sind die Richtwerte für die Klassenbildung gemäß § 103 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BbgSchulG zu Grunde zu legen. Für Oberschulen bedeutet dies, dass eine Zweizügigkeit gegeben sein muss. In Anbetracht dessen, dass in der 5. Fortschreibung des Schulentwicklungsplans des Landkreises Oberhavel kein Bedarf für die Errichtung einer Oberschule an dem Standort Fürstenberg/Havel ausgewiesen wurde, sollte die Stadt mit dem Landkreis eine Verständigung darüber herbeiführen, ob der Landkreis mittelfristig im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Schulentwicklungsplanung einen Bedarf für eine Oberschule nachweisen kann. Nach hiesigen Informationen findet bereits ein jährliches Bildungsmonitoring des Landkreises Oberhavel statt, das den schulentwicklungsplanerischen Bedarf für die Errichtung einer Oberschule in der Region abprüft. Sofern der Bedarf nachgewiesen wird, kann das Verfahren zur Errichtung einer Oberschule erfolgen. Dieses Verfahren umfasst folgende Schritte: Der Schulträger beschließt die Errichtung einer Schule und legt den Beschluss dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) zur Genehmigung vor. Vor Beschlussfassung sind die Schulkonferenz und der Kreisschulbeirat in Form einer Anhörung zu beteiligen. Auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen (kommunale Beschlüsse, Begründung des kommunalen Beschlusses, Auszug aus dem Schulentwicklungsplan, Dokumentation der Beteiligung der Schulkonferenz und des Kreisschulbeirats) entscheidet das MBJS über die Genehmigung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Beschluss nicht gegen das Brandenburgische Schulgesetz oder gegen Vorschriften verstößt, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sowie die Beteiligungsrechte gewahrt und die Ziele der genehmigten Schulentwicklungsplanung beachtet werden.