Landtag Brandenburg Drucksache 6/11947 6. Wahlperiode Eingegangen: 20.08.2019 / Ausgegeben: 26.08.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4741 des Abgeordneten Benjamin Raschke (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11764 Schließung von Sparkassenfilialen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Der öffentliche Auftrag unserer Sparkassen wird im Sparkassengesetz des Landes Brandenburg (§ 2 Abs. 1 Satz 1+3) wie folgt definiert: „Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Sie erbringen ihre Leistungen für die Bevölkerung, die Wirtschaft, insbesondere den Mittelstand, und die öffentliche Hand unter Berücksichtigung der Markterfordernisse.“ Bei Schließungen von Filialen wird oft Unmut in der Bevölkerung laut und es werden Fragen nach der Auslegung des Unternehmenszwecks und des öffentlichen Auftrags der Sparkassen laut. Aktuell betroffen ist derzeit die Sparkassenfiliale in Schönwalde. Frage 1: Welche Kriterien werden angelegt, um zu beurteilen, ob die Sparkasse ihrem öffentlichen Auftrag, also die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen , gerecht werden? Frage 2: Wie werden diese Kriterien derzeit erfüllt? Frage 3: Wer legt diese fest und wie werden sie der aktuellen Entwicklung angepasst? Frage 4: Wann gilt die Leistung für die Bevölkerung als erbracht und wann nicht? Frage 5: Wer überwacht dies? zu den Fragen 1 bis 5: Die Sparkassen unterliegen gemäß § 30 Abs. 1 Brandenburgisches Sparkassengesetz (BbgSpkG) der Aufsicht des Landes. Sparkassenaufsichtsbehörde ist gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BbgSpkG das Ministerium der Finanzen. Die Sparkassenaufsicht erstreckt sich gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BbgSpkG darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen. Es handelt sich dabei um eine Rechtsaufsicht. Die Sparkassenaufsicht wird daher nur dann tätig, wenn die Sparkasse rechtswidrig handelt oder eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung unterlässt. Die Sparkassenaufsicht kann hingegen nicht die Tätigkeit der Sparkasse auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen, insbesondere Kriterien für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags für die Sparkassen verbindlich festlegen. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11947 - 2 - Als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BbgSpkG führen die Sparkassen ihre Geschäfte selbständig und gemäß § 2 Abs. 3 BbgSpkG nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrages. Dies betrifft beispielsweise Entscheidungen über die Errichtung oder Schließung von Zweigstellen im Geschäftsgebiet, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere zur Erhaltung der für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sparkasse, zweckmäßig sein können. Frage 6: Die Sparkasse Niederlausitz zuständig für den Landkreis OSL, hat einen Beschluss gefasst, grundsätzlich keine Filialen zu schließen. Welche weiteren Sparkassen haben dies nach Kenntnis der Landesregierung ebenfalls getan? Wie bewertet die Landesregierung diesen Beschluss? zu Frage 6: Für die Sparkassenaufsicht bestand kein Anlass, Erhebungen darüber durchzuführen , welche Sparkasse von Filialschließungen grundsätzlich absieht. Dies obliegt der eigenverantwortlichen Entscheidung der betroffenen Sparkasse. Insoweit wird auf die Beantwortung der Fragen 1 bis 5 verwiesen.