Landtag Brandenburg Drucksache 6/11964 6. Wahlperiode Eingegangen: 26.08.2019 / Ausgegeben: 02.09.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4766 des Abgeordneten Matthias Loehr (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11817 Ablehnung der Förderung der Erasmus-Stiftung und des Kommunalpolitischen Heimatvereins Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Medienberichten zufolge erhalten die Erasmus- Stiftung und der Kommunalpolitische Heimatverein keine Fördergelder des Landes für die politische Bildungsarbeit mehr. Gründe dafür seien unter anderem „Zweifel an der Sachkunde “, „Zweifel an der Rechtstreue“, „Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ", „Zweifel an der finanziellen Zuverlässigkeit“, „Überlastung des Vorsitzenden“, „Mängel in der Buchführung im Besonderen“, „Verstöße gegen das Vier-Augen-Prinzip.“ Auch von „Täuschungsversuchen“ ist die Rede. Ich frage die Landesregierung: 1. Mittel in welcher Höhe haben die beiden genannten Vereine jeweils für welche Projekte wann erhalten? Mittel in welcher Höhe mussten aus welchen Gründen zurückgezahlt werden und wann geschah dies? 2. Welche beantragten Mittel für welche Projekte beider Vereine wurden durch die Zuwendungsbehörde nicht oder nicht in der beantragten Höhe bewilligt? Welche Gründe gab es jeweils dafür? Sind hierzu Widerspruchs- und/oder Gerichtsverfahren anhängig? (Bitte einzeln auflisten mit Angaben zum jeweiligen Verfahrensstand.) 3. Wann wurde die Förderung der beiden Vereine vollständig eingestellt? Sind hierzu Widerspruchs - und/oder Gerichtsverfahren anhängig? (Bitte einzeln auflisten mit Angaben zum Verfahrensstand.) Zu den Fragen 1 bis 3: Es wird auf die beigefügte Tabelle 1 in der Anlage verwiesen. 4. Welche Gründe lagen der Ablehnung der Förderung bei beiden Vereinen jeweils zugrunde ? Bitte ausführlich beschreiben bezüglich a. Zweifel an der Sachkunde b. Zweifel an der Rechtstreue c. Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung d. Zweifel an der finanziellen Zuverlässigkeit Landtag Brandenburg Drucksache 6/11964 - 2 - e. Überlastung des Vorsitzenden f. Mängel in der Buchführung g. Verstöße gegen das Vier-Augen-Prinzip h. weitere, hier nicht aufgeführte Gründe. 5. Welche Versuche wurden durch die beiden Vereine unternommen, um die Zuwendungsbehörde zu täuschen? Bitte möglichst detailliert schildern. Zu den Fragen 4 und 5: Dem Auskunftsbegehren wird derzeit hinsichtlich der Fragen 4 und 5 aus folgenden Gründen nicht entsprochen: Die Pflicht der Landesregierung zur Antwort auf Anfragen nach Art. 56 Abs. 2 S. 2 LV besteht nicht uneingeschränkt. Das Auskunftsrecht aus Art. 56 LV findet seine Grenze an dem der parlamentarischen Ausforschung nicht zugänglichen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Zu dessen Schutz ist die Aus-kunftspflicht grundsätzlich auf abgeschlossene Vorgänge zu beschränken. Die Kontrollkompetenz des Parlaments umfasst deshalb nicht die Befugnis, begleitend in laufende Verhandlungen der Verwaltung einzugreifen. Derzeit ist die Ablehnung der Förderung , einschließlich der Gründe, aber Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren. Erst mit deren Abschluss findet auch das bis dahin andauernde Verwaltungsverfahren seinen endgültigen Abschluss. Bis dahin steht es der Verwaltung noch zu, nach autonomer Entscheidung Spielräume auszuschöpfen. Damit ist der Auskunftsanspruch schon nicht von Art. 56 Abs. 2 S. 2 LV gedeckt. Dessen ungeachtet darf gemäß Art. 56 Abs. 4 LV, der auch auf Anfragen i.S.v. Art. 56 Abs. 2 LV Anwendung findet, die Erteilung von Auskünften abgelehnt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern. Ein solcher Belang des öffentlichen Interesses ist der Schutz der Funktionsfähigkeit des gerichtlichen Verfahrens. Durch die (zu veröffentlichende) Antwort kann die dem Gericht obliegende Sachverhaltsaufklärung beeinträchtigt werden, indem das Aussageverhalten möglicher Zeugen beeinflusst werden kann. Zudem greift eine Antwort zum jetzigen Zeitpunkt durch die Landesregierung einem Vortrag des Ministeriums des Innern und für Kommunales als Prozessbeteiligtem vor. Des Weiteren stehen der Beantwortung private Interessen in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung entgegen. Mit der Antwort wäre die Bekanntgabe personenbezogener Daten verbunden. Deren Mitteilung steht die Veröffentlichung der Antwort nach § 58 Abs. 4 GO LT entgegen. Diesen Interessen gegenüber steht das Interesse des Abgeordneten an der Information, vor allem im Interesse der Kontrolle der Verwaltung. Dieses muss zum jetzigen Zeitpunkt hinter den höherrangigen öffentlichen und privaten Interessen zurücktreten. Anlage/n: 1. Anlage Tabelle 1 zur KA 4766; Erasmus-Stiftung Brandenburg e. V. (ESBB) und Kommunalpolitischen Heimatverein (KHV) Zuwendungs empfänger /Jahr Projekt Beantragte Mittel Bewilligte Mittel Begründung für Teilbzw . Nichtbewilligung Rückzahlung Datum und Grund der Rückzahlung Gerichtsverfahren * 472,50€ 22.05.2017, Differenz zwischen beantragter und tatsächlicher Mietkaution 2.835,00€ 23.05.2017, Rückzahlung der Kaution Mietobjekt 441,00€ 22.05.2017, Differenz zwischen beantragter und tatsächlicher Miete 186,71€ 22.05.2017, nicht verbrauchte Zuwendungsmittel keine Projekt Demokratiekongress 6.217,42€ 4.635,04€ Nicht förderfähige Teilbeträge gem. Nr. 1.1 ANBest-P keine 2016 ESBB Projekt Aufbau Seminar-, Schulungs- und Verwaltungszentrum 53.334,00€ 28.778,50€ Nicht förderfähige Teilbeträge gem. Nr. 1.1 ANBest-P * Widerspruchsverfahren finden gegen Entscheidungen einer obersten Landesbehörde nicht statt Projekt 1 Teil 1 Personalkosten Veranstaltungsmanager €4.111,90 4.111,90€ keine Projekt 2 Kongressreihe Menschenwürde 7.676,28€ 6.271,68€ Nicht förderfähige Teilbeträge gem. Nr. 3.2 VV zu § 44 LHO keine Projekt 3 Teil 1 Personalkosten Geschäftstellenmanager, Miete, feste Nebenkosten 37.048,00€ 21.564,69€ Nicht förderfähige Teilbeträge gem. Nr. 3.2 VV zu § 44 LHO keine Projekt 3 Teil 2 Betrieb der Geschäftsstelle 23.943,26€ 10.000,00€ Nicht förderfähige Teilbeträge gem. Nr. 3.2 VV zu § 44 LHO keine 2018 ESBB Antrag auf institutionelle Förderung 85.366,59€ Ablehnung Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung Klage 2016 KHV Projekt Aufbau und Betrieb Seminar-, Schulungs- und Verwaltungszentrum 33.932,00€ 31.431,45€ Nicht förderfähige Teilbeträge gem. Nr. 1.1 ANBest-P 6.000,00€ 09.03.2018, Verstoß gegen Nebenbestimmung keine Projekt Seminare, Schulungen, Fachtagungen 41.500,00€ Projekt Sächliche Verwaltungsausgaben, Personalkosten 43.866,59€ Projekt 1 Personalkosten 31.506,66€ Projekt 2 Seminare, Schulungen u. Fachtagungen 37.540,00€ Projekt 3 Sächliche Verwaltungsausgaben 13.800,00€ Ablehnung Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung keine 2017 ESBB Ablehnung Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung 2018 KHV 2017 KHV Klage * Widerspruchsverfahren finden gegen Entscheidungen einer obersten Landesbehörde nicht statt