Landtag Brandenburg Drucksache 6/11965 6. Wahlperiode Eingegangen: 27.08.2019 / Ausgegeben: 02.09.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4767 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/11818 Schwerkraftheizungen aus DDR Zeiten als Zusatzheizung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Grundsätzlich sind alle Hauseigentümer in der Pflicht, deren Öl- oder Gasheizung 30 Jahre und älter ist, diese gegen moderne Heizungsanlagen auszutauschen. Erstmalig griff diese Austauschpflicht im Jahr 2015. Es gibt für diese gesetzliche Regelung zur Austauschpflicht alter Heizungen einige Ausnahmen. So sind Eigenheimbesitzer , die ihr Haus bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, von dieser Pflicht zum Tausch von Heizkesseln ausgenommen. Ausgenommen von der Pflicht sind ebenfalls Heizungsanlagen, wenn der Austausch unwirtschaftlich ist, so zum Beispiel dann wenn ein Haus in der Heizperiode nur sporadisch genutzt wird (Quelle: https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizenbauen /oelheizung#textpart-1) In den neuen Bundesländern gibt es Eigenheimbesitzer, die neben einer modernen Öl- oder Gasheizung, eine alte Schwerkraftheizung aus DDR Zeiten betreiben können, die mit Kohle betrieben werden kann. Diese Schwerkraftheizungen aus DDR Zeiten haben den Vorteil, dass sie unabhängig von Stromausfällen funktionieren. Dass es zu längeren Stromausfällen kommen kann, haben Köpenicker Bürgerinnen und Bürger im Februar 2019 erlebt. Auch in einem möglichen Katastrophenfall würden diese Heizungen aufgrund ihrer Stromunabhängigkeit funktionieren. Deshalb gibt es Hauseigentümer , die gern die alte Schwerkraftheizung, die aktuell nicht in Betrieb ist, weil eine moderne Heizungsanlage eingebaut wurde, im Haus behalten, um im Ernstfall z. B. eines längeren Stromausfalls, ihr Haus mit der alten Schwerkraftheizung beheizen zu können. Der Idee treten Schornsteinfeger entgegen und verlangen den kompletten Ausbau der alten Schwerkraftheizung. Frage 1: Dürfen Eigenheimbesitzer, die zum 1. Februar 2002 ihr Haus bereits bewohnt haben und über eine modere Heizungsanalage verfügen, eine Schwerkraftheizung aus DDR Zeiten als zweite Heizungsanlage in ihrem Eigenheim vorhalten (aber nicht nutzen), wenn diese Schwerkraftheizung aus DDR Zeiten die Abgasnormen erfüllt? Wenn ja, an wen können sich die Eigenheimbesitzer wenden, wenn der Schornsteinfeger diese Schwerkraftheizung aus DDR Zeiten demontieren will und sie die Schwerkraftheizung aus DDR Zeiten, aber als Ersatzheizung behalten wollen? Wenn nein, warum werden diese für Stromausfälle unabhängige Ersatzheizungen zwangsweise demontiert? Frage 2: Dürfen Eigenheimbesitzer, die nach dem 2. Februar 2002 ihr Haus bewohnen und über eine modere Heizungsanalage verfügen, eine Schwerkraftheizung aus DDR Zei- Landtag Brandenburg Drucksache 6/11965 - 2 - ten als zweite Heizungsanlage in ihrem Eigenheim vorhalten, wenn diese Schwerkraftheizung aus DDR Zeiten die für ihre Heizungsanlage geltende Abgasnormen erfüllt? Wenn ja, an wen können sich die Besitzer wenden, wenn der Schornsteinfeger diese Schwerkraftheizung aus DDR Zeiten zwangsweise demontieren will und sie ihre Schwerkraftheizung aus DDR Zeiten als Ersatzheizung aber als „Notreserve“ behalten wollen? zu Fragen 1 und 2: Die Kleine Anfrage bezieht sich auf festbrennstoffbetriebene Schwerkraftheizungen . Die Anforderung einer Nachrüstungspflicht gemäß § 10 Absatz 1 und 4 der Energieeinsparverordnung (EnEV), auf die in der Anfrage Bezug genommen wird, gilt ausschließlich für mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betriebene Heizkessel. Somit findet die EnEV hier keine Anwendung. Die Emissionsgrenzwerte (hier bezeichnet als „Abgasnorm“) für diese als Kleinfeuerungsanlagen betriebenen Altanlagen aus DDR- Zeiten ergeben sich aus der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV). Wenn diese Anforderungen eingehalten werden, können die Anlagen betrieben und z. B. als zweite Heizungsanlage für den Notfall vorgehalten werden. Die Besitzer der Anlagen können sich an den für ihren Kehrbezirk zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister oder das Ordnungsamt ihrer jeweiligen Kreisverwaltung /kreisfreien Stadt wenden. Frage 3: Kann der zuständige Schornsteinfeger oder eine Behörde verlangen und durchsetzen , dass eine „alte“ Schwerkraftheizung aus DDR Zeiten, die aktuelle und nachweislich nicht genutzt wird, weil andere Heizungsanlage im Objekt eingebaut ist, demontiert wird? Zu Frage 3: Der Landesregierung sind bislang keine Sachverhalte bekannt geworden, in welchen Schornsteinfeger den kompletten Ausbau der alten Schwerkraftheizung verlangt hätten. Es ist auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, auf die eine derartige Maßnahme gestützt werde könnte.