Landtag Brandenburg Drucksache 6/11967 6. Wahlperiode Eingegangen: 28.08.2019 / Ausgegeben: 02.09.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4765 der Abgeordneten Andrea Johlige (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11816 Identitäre Bewegung und AfD Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Das Bundesamt für Verfassungsschutz stuft die Identitäre Bewegung als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitlichdemokratische Grundordnung“ ein. Gleichzeitig ist öffentlich bekannt geworden, dass mehrere Aktivisten der Identitären Bewegung bei der AfD-Fraktion im Brandenburger Landtag angestellt sind. Frage 1: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu Mitarbeitern von Abgeordneten und der AfD-Fraktion des Brandenburgischen Landtags bezüglich eines Engagements bei der Identitären Bewegung? Frage 2: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung zu inhaltlicher Zusammenarbeit und/oder personellen Überschneidungen zwischen AfD und Identitärer Bewegung in Brandenburg ? Frage 3: Welchen Einfluss hat aus Sicht der Landesregierung die Identitäre Bewegung auf die Programmatik der AfD Brandenburg? Frage 4: Hat die Zusammenarbeit der AfD mit der Identitären Bewegung Einfluss auf die Bewertung des Verfassungsschutzes bezüglich der Einstufung der AfD als rechtsextremistisch ? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Frage 6: Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung bezüglich einer Zusammenarbeit bzw. personellen Überschneidungen der AfD mit anderen rechtsextremen Gruppierungen? zu den Fragen 1, 2, 3, 4 und 6: Der Landesregierung liegen Erkenntnisse über eine zumindest frühere Mitarbeit von Mitgliedern der „Identitären Bewegung Deutschland“ (IBD) bei der Fraktion der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) im Landtag Brandenburg sowohl aus öffentlichen Quellen wie auch aus nachrichtendienstlichem Informationsaufkommen vor. Letzteres rührt allein aus der nachrichtendienstlichen Beobachtung der IBD her. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11967 - 2 - Detaillierte Erkenntnisse können zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht übermittelt werden. Das ergibt sich auch mit Blick auf die unmittelbar bevorstehenden Wahlen zum 7. Landtag Brandenburg insbesondere aus dem sich aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz bzw. den Artikeln 20 Absatz 3 Satz 2, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg ergebenden Neutralitätsgebot staatlicher Organe und dem damit korrespondierenden Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit sowie dem Schutz des freien Mandats gemäß Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz, Artikel 56 Absatz 1 Verfassung des Landes Brandenburg. Eine weitergehende Beantwortung kann aus Sicht der Landesregierung zudem unter Berücksichtigung des vorliegenden überwiegenden Geheimhaltungsinteresses der Arbeit des Verfassungsschutzes gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse nicht erfolgen. Die zwingende Geheimhaltungsbedürftigkeit der Arbeit des Verfassungsschutzes ergibt sich daraus, dass durch eine Offenlegung von Einzelheiten zu Arbeitsweisen, Strategien , Methoden und Erkenntnisstand des Nachrichtendienstes im Hinblick auf die Fragestellung dessen Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung erheblich gefährdet wird. Die Landesregierung äußert sich zu den geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten des Verfassungsschutzes grundsätzlich nur gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission des Landtages. Frage 5: Empfiehlt die Landesregierung dem Landtag Maßnahmen, um zu verhindern, dass Aktivisten einer als rechtsextrem eingestuften Bewegung Einfluss auf die Arbeit des Parlaments erhalten? Wenn ja, welche? zu Frage 5: Zusammen mit dem durch Artikel 56 Verfassung des Landes Brandenburg etablierten Schutz des freien Mandats der Abgeordneten wird entsprechend des Gewaltenteilungs - und Demokratieprinzips ein spezifischer Kontrollzusammenhang ausgehend vom Landtag zur Landesregierung, nicht jedoch umgekehrt geschaffen. Es obliegt daher allein dem Landtag Brandenburg und somit unbeeinträchtigt von jeglicher exekutiver Einflussnahme , den im Ergebnis der Landtagswahlen manifestierten Mehrheitsverhältnissen und dem hierfür maßgeblichen Wählerwillen im Zuge der parlamentarischen Arbeit Rechnung zu tragen. Davon unbeschadet weist die Landesregierung auf den Informationsauftrag der Verfassungsschutzbehörde nach § 5 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes hin.