Landtag Brandenburg Drucksache 6/11982 6. Wahlperiode Eingegangen: 04.09.2019 / Ausgegeben: 09.09.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4673 des Abgeordneten Andreas Kalbitz (AfD-Fraktion) Drucksache 6/11655 Verwendungsnachweise im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) vergibt direkt und über ihm nachgeordnete Behörden Fördergelder. Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe werden vom MWFK finanzielle Zuwendungen ausgegeben? Bitte ab dem Jahr 2008 angeben. Zu Frage 1: Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage wird unterstellt, dass mit dem Begriff „Fördergelder“ in der Vorbemerkung ausschließlich Zuwendungen nach §§ 23, 44 LHO gemeint sind. Einbezogen wurden neben den Zuwendungen aus den Titeln des Einzelplans 06 auch Zuwendungen auf der Basis von Bewirtschaftungsübertragungen aus anderen Einzelplänen und aus Bundesmitteln. Statistische Erhebungen der Gesamtförderungen liegen ab 2010 vor. Die Ermittlung der Fördersummen vorhergehender Jahre ist innerhalb der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit und wegen unterschiedlicher Aufbewahrungsfristen nicht möglich. In den Jahren ab 2010 wurden Zuwendungen in folgender Höhe durch das MWFK ausgereicht : 2010: 182.991.919 EUR 2011: 183.992.109 EUR 2012: 234.785.559 EUR 2013: 249.469.108 EUR 2014: 264.049.829 EUR 2015: 270.587.084 EUR 2016: 273.510.962 EUR 2017: 295.823.209 EUR 2018: 316.011.788 EUR Landtag Brandenburg Drucksache 6/11982 - 2 - 2. Müssen die Zuwendungsempfänger Verwendungsnachweise zur Prüfung vorlegen? Wenn nein: Warum nicht? Wenn ja: 1. Welche Stellen sind für die Prüfung verantwortlich? 2. Gibt es eine Frist sowohl für die Vorlage der Verwendungsnachweise von Seiten der Zuwendungsempfänger? Wenn nein: Warum nicht? Wenn ja: a) Welcher Zeitraum ist dafür vorgesehen? b) Welche Folge hat die Überschreitung der Frist? Zu Frage 2: 1. Alle Zuwendungsempfänger sind nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) zu verpflichten, Verwendungsnachweise vorzulegen (vgl. § 44 LHO sowie Nr. 5.1. der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO nebst den Anlagen 14, 15, 16 und 17). Die Verantwortung für die Prüfung der VN liegt bei der Bewilligungsbehörde . Bei mischfinanzierten Zuwendungen kann vorab vereinbart werden, dass die Prüfung durch einen der anderen Zuwendungsgeber erfolgt. 2. Die Bewilligungsbehörde legt die Frist zur Vorlage des VN im Bescheid fest. Diese bestimmt sich i.d.R. nach den o.a. Verwaltungsvorschriften zur LHO, kann aber in Einzelfällen davon abweichend festgelegt werden. Bei Bewilligungen an Gemeinden für Investitionen ist der VN i.d.R. innerhalb von 6 Monaten, bei Betriebskostenförderung innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Bei Bewilligungen an freie Träger hat die Vorlage des VN i.d.R. innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Maßnahme zu erfolgen. Desgleichen bei institutionellen Förderungen. Bei Fristüberschreitung durch den Zuwendungsempfänger wird dieser zunächst schriftlich erinnert. Sofern weiterhin kein VN vorgelegt wird, folgt eine schriftliche Mahnung. Bleibt auch diese erfolglos, wird das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet. 3. Gibt es eine Frist für die Prüfung von Seiten der Behörde? Wenn ja: a) Welcher Zeitraum ist dafür vorgesehen? b) Welche Folge hat die Überschreitung der Frist? c) Wie viele ungeprüfte Verwendungsnachweise liegen vor, die diese Frist überschritten haben? Bitte Anzahl der Nachweise, Jahr, Fördermenge und Fachbereich aufführen . Zu Frage 3: In der LHO sind unterschiedliche Fristen vorgesehen: Bei Zuwendungen an freie Träger ist nach Eingang des VN gemäß Nr. 11.1 VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten eine kursorische Prüfung durchzuführen. Die für die vertiefte Prüfung vorgesehenen VN sind gemäß Nr. 11.4 VV zu § 44 LHO innerhalb von neun Monaten zu prüfen. Zu beachten ist ferner die Jahresfrist gem. § 48 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Landtag Brandenburg Drucksache 6/11982 - 3 - Die Überschreitung der Drei bzw. Neun-Monats-Frist der VV entfaltet keine Außenwirkung. Bei Überschreitung der Frist nach § 48 Abs. 4 VwVfG kann ein Verjährungsrisiko bestehen . Da alle eingehenden VN einer kursorischen Prüfung unterzogen werden, liegen keine ungeprüften VN im MWFK vor. Fälle, in denen die neunmonatige Bearbeitungsfrist überschritten wurde, können der anliegenden Tabelle entnommen werden. Anlage/n: 1. Anlage Anzahl VN Zuwendungsvolumen in EURO Anzahl VN Zuwendungsvolumen in EURO Anzahl VN Zuwendungsvolumen in EURO Anzahl VN Zuwendungsvolumen in EURO Anzahl VN Zuwendungsvolumen in EURO Wissenschaft 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Forschung 0 0 0 0 0 0 1 7.651.736 0 0 Kultur und Kirchen 0 0 4 2.489.400 0 0 13 4.804.048 24 4.149.179 Anzahl VN Zuwendungsvolumen in EURO Anzahl VN Zuwendungsvolumen in EURO Anzahl VN Zuwendungsvolumen in EURO Anzahl VN Zuwendungsvolumen in EURO Wissenschaft 0 0 0 0 4 5.434.706 0 0 Forschung 0 0 0 0 1 1.707.200 2 12.150.740 Kultur und Kirchen 63 7.255.337 104 19.546.042 109 26.671.230 3 358.000 Kleine Anfrage 4673 - Anlage zur Antwort auf Frage 3.c) Verwendungsnachweise, bei denen die vertiefte Prüfung nach Ablauf der Neun-Monatsfrist nicht abgeschlossen ist 2014 Bereich 2015 2016 2017 2018 Bereich 2010 2011 2012 2013