Landtag Brandenburg Drucksache 6/11985 6. Wahlperiode Eingegangen: 03.09.2019 / Ausgegeben: 09.09.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4783 des Abgeordneten Axel Vogel (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11878 Vereinbarkeit von alternativen Bestattungsformen mit dem Brandenburger Bestattungsgesetz Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In Brandenburg wird in Zeitungsanzeigen sowie im Internet für alternative Bestattungsformen geworben, die aller Wahrscheinlichkeit nach im Widerspruch zum Brandenburgischen Bestattungsgesetz stehen. Ein besonderes Beispiel ist die sogenannte „Alternative Baumbestattung zu Hause“. Dabei handelt es sich um eine Feuerbestattung, bei der die Verstorbenen in einem Krematorium im Ausland verbrannt werden. Die Asche wird dann ohne besondere Deklaration nach Deutschland zurückgeführt . Ein Betreiber weist auf seiner Homepage darauf hin, dass es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handle, wenn eine Urne beispielsweise im heimischen Garten beigesetzt werde; diese werde von den deutschen Behörden in der Regel nicht bemerkt oder geahndet. Wörtlich heißt es: „Eine Urne im Garten? Oder zu Ihnen nach Hause? Ja, das geht! Und es ist auch keine Straftat, die Urne bei sich zu Hause im Garten beizusetzen. Es ist eine Ordnungswidrigkeit in Deutschland. Das stimmt. Allerdings ist der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit für eine deutsche Behörde nie Grund zu drakonischen Maßnahmen, wie zum Beispiel Hausdurchsuchungen. Wegen der Unverhältnismäßigkeit wären solche Maßnahmen auch unzulässig.“(https://www.raymund-stelzer.de/urne-im-eigenen-garten/) Als eine weitere angeblich legale Methode wird angeboten aus der Asche ein Pflanzsubstrat zu erstellen und in diese dann „Lebensbäume“ bzw. Bonsais zu pflanzen oder die Asche über dem Erzgebirge in der Luft zu verteilen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung, dass in Brandenburg für Bestattungsformen geworben wird, die gegen das Brandenburgische Bestattungsgesetz verstoßen? zu Frage 1: Die Landesregierung lehnt Werbung für nicht gesetzeskonforme Bestattungsformen ab. 2. Wer ist zuständig für Maßnahmen gegen das Schalten von Anzeigen in Brandenburger Medien, die gegen das Brandenburgische Bestattungsgesetz verstoßen? Welche Hand-habe gibt es gegen Anbieter, die mit Hinweis auf die eigene Verschwiegenheit auf Internetseiten offen für das Begehen von Ordnungswidrigkeiten werben? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11985 - 2 - zu Frage 2: Nach § 38 Absatz 1 Nummer 15 des Brandenburgischen Bestattungsgesetz handelt ordnungswidrig, wer die Totenasche ganz oder teilweise der Beisetzung entzieht oder die Möglichkeit der Entziehung vermittelt. Das Werben für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit im Internet stellt nach § 116 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine selbständig verfolgbare Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus kann die zuständige örtliche Ordnungsbehörde prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung wegen persönlicher Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden (z. B. Bestatter, Krematoriumsbetreiber) nach § 35 Gewerbeordnung vorliegen . Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft sein Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird, wobei diese Prognoseentscheidung auf Tatsachen beruhen muss. Die wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Bestattungsrecht kann eine solche Prognose rechtfertigen. 3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Verstöße gegen das Brandenburger Bestattungsgesetz in den letzten 10 Jahren festgestellt und geahndet wurden? zu Frage 3: Da die zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden die Einleitung und Durchführung von Ordnungswidrigkeitenverfahren der Landesregierung nicht anzeigen müssen, liegen keine Erkenntnisse vor. 4. Ist es legal in Brandenburg im Ausland hergestellte Pflanzsubstrate aus Totenasche zu besitzen und im Garten oder der Wohnung zu verwenden? Wenn nein, was gedenkt die Landesregierung in solchen Fällen zu unternehmen? zu Frage 4: Der Verzicht auf eine Beisetzung von Totenasche oder eine Beisetzung außerhalb eines Friedhofes stellt in Brandenburg eine Ordnungswidrigkeit dar, § 38 Absatz 1 Nummer 18 Brandenburgisches Bestattungsgesetz. Dieser Tatbestand wird auch verwirklicht, wenn nur Teile der Totenasche außerhalb eines Friedhofes beigesetzt werden, denn es soll sichergestellt werden, dass eine verstorbene Person in ihrer Gesamtheit beigesetzt und nicht „aufgeteilt“ wird. Zudem wurde mit der letzten Änderung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes im Jahr 2018 der Tatbestand des § 38 Absatz 1 Nummer 15 BbgBestG neu eingefügt. Der Vollzug dieser Regelungen durch die zuständigen Ordnungsbehörden bleibt abzuwarten