Landtag Brandenburg Drucksache 6/11987 6. Wahlperiode Eingegangen: 03.09.2019 / Ausgegeben: 09.09.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4793 des Abgeordneten Dr. Andreas Bernig (Fraktion DIE LINKE) Drucksache 6/11898 Unterschiedliche Reglungen des LEP BB und des LEP HR zur Errichtung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen außerhalb von Zentralen Orten Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Der Ortsbeirat (OBR) Damsdorf der Gemeinde Kloster Lehnin kritisiert die Unterschiedlichen Reglungen des LEP BB und des LEP HR zur Errichtung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen außerhalb von Zentralen Orten. Er zitiert den Punkt Z 2.12 Absatz 1 des LEP HR. Hier sei geregelt eine Abweichung von Z 2.6 sei zulässig, wenn das Vorhaben überwiegend der Nahversorgung diene und die Verkaufsfläche 1500 qm nicht überschreite. Im LEP BB sei noch eine Verkaufsflächengröße von 2500 qm geregelt gewesen. Nunmehr fordert er die Änderung des LEP HR im Sinne der alten Regelung. 1. Trifft die Feststellung des OBR zu, dass die Verkaufsflächengröße im LEP HR gegenüber dem LEB BB herabgesetzt wurde? zu Frage 1: Die Feststellung des Ortsbeirats Damsdorf trifft nur in Teilen zu, da mit dem LEP HR gegenüber dem LEP B-B eine Differenzierung der Regelungen zur Zulässigkeit des großflächigen Einzelhandels (d.h. Vorhaben mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche) zur Sicherung der Nahversorgung außerhalb Zentraler Orte vorgenommen wurde. So sind außerhalb Zentraler Orte Vorhaben zur Nahversorgung mit bis zu 1.500 m² Verkaufsfläche in allen Ortsteilen raumordnerisch zulässig. In den als Grundfunktionale Schwerpunkte prädikatisierten Ortsteilen von Gemeinden außerhalb Zentraler Orte sind hingegen nach den Regelungen des LEP HR weiterhin Vorhaben zur Sicherung der Nahversorgung mit bis zu 2.500 m² Verkaufsfläche möglich, wobei für die zusätzlichen 1.000 m² - anders als im LEP B-B von einer Sortimentsbindung für die Nahversorgung abgesehen wird. 2. Wenn ja, aus welchen Gründen wurde diese Veränderung vorgenommen? Landtag Brandenburg Drucksache 6/11987 - 2 - zu Frage 2: Sowohl die Evaluierung des Umgangs mit den Festlegungen des LEP B-B aus dem Jahr 2009, insbesondere aber die Erkenntnisse aus dem Beteiligungsverfahren zum Entwurf des LEP HR haben deutlich werden lassen, dass die vormaligen Festlegungen die Entwicklung von großflächigen Einzelhandelsstandorten auch an solchen Standorten nach sich gezogen haben, in denen keine ausreichende Kaufkraft für groß dimensionierte Vorhaben vorhanden war und sich dadurch Abzugseffekte zu Lasten benachbarter Ortsteile und Gemeinden, insbesondere aber zu Lasten der Zentralen Orte ergeben haben. Vor diesem Hintergrund wurde die Festlegung zur Steuerung der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels außerhalb Zentraler Orte innergemeindlich differenziert. Damit ist innerhalb der Gemeinden, die nicht als Zentrale Orte festgelegt wurden, eine Stärkung des Grundfunktionalen Schwerpunktes beabsichtigt und zugleich wird die Beeinträchtigung der Versorgungsfunktionen benachbarter Ortsteile, Gemeinden wie auch benachbarter Zentraler Orte vermieden. Für den Fall einer besonderen Kaufkraftsituation sind im LEP HR zudem im Einzelfall Möglichkeiten zur Entwicklung auch größer dimensionierter Vorhaben vorgesehen. 3. Ist eine Änderung bzw. eine Kündigung des LEP HR - wie es auch der Landeschef der CDU ankündigt - möglich und wenn ja, welche Konsequenzen hätte das? zu Frage 3: Im Landesplanungsvertrag, der zwischen Ländern Berlin und Brandenburg im Jahr 1995 geschlossen wurde und der seither in den Ländern Berlin und Brandenburg die landesrechtliche Grundlage für die Erarbeitung, Fortschreibung und Änderung von Landesentwicklungsplänen bildet, ist das Verfahren zur Weiterentwicklung landesplanerischer Regelungen festgelegt. Hiernach obliegt es den vertragschließenden Ländern, einen Wunsch zur Fortentwicklung landesplanerischer Regelungen über die dort festgelegten Verfahrensregelungen einzubringen. Der Begriff der „Kündigung“ kann sich nur auf den Landesplanungsvertrag selbst beziehen. Der Landesplanungsvertrag enthält auch für die Auflösung vertraglicher Bindungen einschlägige Verfahrensregelungen und Fristen. 4. Welche Rolle spielt die Einrichtung von Grundfunktionalen Zentren/Schwerpunkten bei der Erteilung von Ausnahmen bei der Errichtung von großen Einzelhandelseinrichtungen ? zu Frage 4: Wie schon in der Antwort zur Frage 2 dargelegt, sind im LEP HR für regionalplanerisch festgelegte Grundfunktionale Schwerpunkte regelmäßig erweiterte Ansiedlungsoptionen für Vorhaben des großflächigen Einzelhandels festgelegt. Der Erteilung gesonderter Ausnahmegenehmigungen bedarf es daher nicht. 5. Für Grundfunktionale Zentren/Schwerpunkte gibt es zusätzliche Eigenentwicklungsoptionen für Wohnen und Handel. Treffen diese auf die gesamte Gemeinde oder auch auf ihre Ortsteile zu? zu Frage 5: Die Festlegung Grundfunktionaler Schwerpunkte erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Kriterien des LEP HR durch die Regionalen Planungsgemeinschaften auf der Ebene von Ortsteilen, nicht auf der Ebene von Gemeinden. Die erfragten erweiterten Ansiedlungsoptionen sind daher ausschließlich in den als Grundfunktionale Schwerpunkte prädikatisierten Ortsteilen anzuwenden. Landtag Brandenburg Drucksache 6/11987 - 3 - 6. Auch die Gemeindevertretung Kloster Lehnin hält die Errichtung einer Einzelhandelseinrichtung in Damsdorf für erforderlich. Welche Möglichkeiten gibt es, um dem Anliegen der Errichtung einer Einzelhandelseinrichtung in der Größe von 2500 qm in Damsdorf zu entsprechen? zu Frage 6: Erfordernisse, die für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsvorhabens mit 2.500 m² Verkaufsfläche im Ortsteil Damsdorf (ca. 1.600 Einwohner) der Gemeinde Kloster Lehnin sprechen würden, drängen sich nicht auf. Es ist auch nicht zu erwarten , dass der Ortsteil Damsdorf von der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland- Fläming als Grundfunktionaler Schwerpunkt der Gemeinde Kloster Lehnin festgelegt wird. Insoweit sind bei Planungsabsichten im Ortsteil Damsdorf die Festlegungen des LEP HR für großflächigen Einzelhandel außerhalb Zentraler Orte in nicht prädikatisierten Ortsteilen zu beachten.