Landtag Brandenburg Drucksache 6/11990 6. Wahlperiode Eingegangen: 06.09.2019 / Ausgegeben: 11.09.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4782 des Abgeordneten Axel Vogel (Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Drucksache 6/11877 Leistungsprämien für Beamte Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Für die Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung können für gegenwärtige beziehungsweise in der Vergangenheit erbrachte herausragende besondere Leistungen Leistungsprämien und Leistungszulagen gewährt werden. Aufgrund der Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BbgLPZV) vom 7. August 2014 ist diese Möglichkeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 auch für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe B (Führungskräfte) eröffnet worden. Ich frage die Landesregierung: Frage 1: Wie oft ist - getrennt nach Ressorts - seit dem 1. Januar 2014 von der Möglichkeit der Ausreichung einer Leistungsprämie als Einmalzahlung für Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppe B Gebrauch gemacht worden? zu Frage 1: Von der Möglichkeit der Ausreichung einer Leistungsprämie als Einmalzahlung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B ist in den Jahren 2014 bis 2018 in zehn Fällen Gebrauch gemacht worden. Die Verteilung auf die einzelnen Ressorts und Jahre ergibt sich wie folgt: Ressort 2014 2015 2016 2017 2018 StK - - - - - MIK - - - - 2 MdJEV - - - 2 - MBJS 1 - - 1 - MWFK 1 - 1 - - MASGF - - - - - MWE - - - - - MLUL - - - - 1 MIL - - - - - MdF - 1 - - - Landtag Brandenburg Drucksache 6/11990 - 2 - Frage 2: Wie hoch war im Einzelfall die jeweils ausgereichte Leistungsprämie prozentual gemessen am jeweiligen Bruttomonatsgehalt? zu Frage 2: An Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B wurden Leistungsprämien in folgender Höhe (in Prozent des Bruttomonatsgrundgehalts) gewährt: MIK: jeweils 100 % MdJEV: jeweils 7,06 % MBJS: 28 % (in 2014) bzw. 31,76 % (in 2017) MWFK: jeweils 100 % MLUL: 48,037 % MdF: 9,6 % Frage 3: Sind für die Gewährung von Leistungsprämien für dieses Spitzenpersonal Kriterienkataloge zentral durch die Landesregierung oder separat durch einzelne Ressorts erstellt worden, die einen über das Gehalt hinausgehenden zusätzlichen Anreiz wenigstens exemplarisch gerechtfertigt erscheinen lassen? Zu Frage 3: Ein Kriterienkatalog für die Gewährung von Leistungsprämien ausschließlich für das genannte Spitzenpersonal ist weder zentral durch die Landesregierung noch durch einzelne Ressorts erstellt worden. Die Funktionen der von der BbgLPZV erfassten Beamtinnen und Beamten sind äußerst vielfältig und unterschiedlich. Ein allgemeiner, zentral erstellter Kriterienkatalog würde den jeweiligen besonderen Verhältnissen oder Bedürfnissen nicht gerecht werden. Frage 4: Ist in den betroffenen Ressorts bei der Prämienvergabe an die Spitzenbeamtinnen und -beamten die jeweilige Hausleitung bei der Entscheidung involviert gewesen, wenigstens ein „Vier-Augen-Prinzip“ gewahrt worden oder ist die Entscheidung - auch in diesem Bereich - ausschließlich durch die oder den jeweiligen Dienstvorgesetzten zu verantworten gewesen? Zu Frage 4: In den dargestellten Fällen hat die Staatssekretärin oder der Staatssekretär die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsprämie nach einem Vorschlag der jeweiligen Abteilungsleitung getroffen. Das Vier-Augen-Prinzip wurde damit gewahrt. Frage 5: Haben alle oder einzelne oberste Dienstbehörden bei der Prämienvergabe an die Spitzenbeamtinnen und -beamten von der Übertragungsmöglichkeit der Entscheidungsbefugnis des § 6 Abs.1 Satz 2 BbgLPZV Gebrauch gemacht? - Wenn ja, in welcher Form? Zu Frage 5: Von der Möglichkeit gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 BbgLPZV, die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien auf andere Stellen zu übertragen, hat keine oberste Landesbehörde Gebrauch gemacht.