Landtag Brandenburg Drucksache 6/12029 6. Wahlperiode Eingegangen: 19.09.2019 / Ausgegeben: 24.09.2019 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 4788 des Abgeordneten Christoph Schulze (fraktionslos) Drucksache 6/11893 TÜV Bericht über die übergeordnete Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung /Sicherheitsstromversorgung des FGT: Bereich Mainpier Mitte (Paket EK) mit Datum vom 22.3.2019 des TÜV Rheinland zum Flughafen BER Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Der 18. und 23. Statusbericht des TÜV Rheinland zum Stand der Mängel am Flughafen BER waren in den 32., 33. und 34. Sitzung des Sonderausschusses BER Gegenstand lebhafter Diskussion. Der 18. und 23. Statusbericht des TÜV Rheinland zum Stand der Mängel am Flughafen BER wurden aufgrund der Anforderung von Abgeordneten des Landtags von der Landesregierung bei der Flughafengesellschaft Berlin und Brandenburg angefordert und den Abgeordneten zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Der Sonderausschuss BER hatte bereits am 24.5.2019 den „TÜV Bericht über die übergeordnete Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung/Sicherheitsstromversorgung des FGT: Bereich Mainpier Mitte (Paket EK) mit Datum vom 22.3.2019“ des TÜV Rheinland zum Flughafen BER zum Stand der Mängel am Flughafen BER über den Sonderausschuss BER von der Landesregierung angefordert und bisher keine Antwort (2 Monate und 14 Tage) bekommen, ob, bzw. wann es diesen „TÜV Bericht über die übergeordnete Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung /Sicherheitsstromversorgung des FGT: Bereich Mainpier Mitte (Paket EK) mit Datum vom 22.3.2019“ des TÜV Rheinland zum Flughafen BER zum Stand der Mängel am Flughafen BER gibt und wann die Abgeordneten diesen Statusbericht einsehen können. In der Zwischenzeit gibt es ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Auskunftspflicht von Regierungen zu Staatsunternehmen gegenüber dem Parlament und der Öffentlichkeit in Bezug auf die Verwendung von Steuergeldern (Bundesverfassungsgericht : Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -). Die Leitsätze sind bekannt. Sollte die Landesregierung die konkrete und dezidierte Beantwortung der Fragen mit dem Verweis auf den Schutz vertraulicher Information „seines Beteiligungs-Unternehmen“ (siehe Ziffer 6a der Leitsätze) ablehnen, müsste die Landesregierung umfassend begründen, worin die Interessen des Landes Brandenburg liegen , dass diese Informationen zur Verwendung von Steuergeldern nicht bekannt werden dürfen. 1. Gibt es den „TÜV Bericht über die übergeordnete Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung /Sicherheitsstromversorgung des FGT: Bereich Mainpier Mitte (Paket EK) mit Datum vom 22.3.2019“ des TÜV Rheinland zum Stand der Mängel am Flughafen BER? Landtag Brandenburg Drucksache 6/12029 - 2 - zu Frage 1: Nach Angaben der Geschäftsführung der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) gibt es diesen Bericht. 2. Trifft es zu, dass der Sonderausschuss BER, vertreten durch die Vorsitzende am 24.5.2019 „TÜV Bericht über die übergeordnete Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung /Sicherheitsstromversorgung des FGT: Bereich Mainpier Mitte (Paket EK) mit Datum vom 22.3.2019“ des TÜV Rheinland zum Stand der Mängel am Flughafen BER angefordert hat? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann und wo kann der „TÜV Bericht über die übergeordnete Prüfung der Sicherheitsbeleuchtung/ Sicherheitsstromversorgung des FGT: Bereich Mainpier Mitte (Paket EK) mit Datum vom 22.3.2019“ des TÜV Rheinland von den Abgeordneten eingesehen werden? zu Frage 2: Ja, das trifft zu. Der Chef der Staatskanzlei teilte dem Abgeordneten, auf dessen Initiative die Ausschussvorsitzende sich an die Staatskanzlei gewandt und der mehrere Nachfragen zum Bearbeitungsstand an die Landesregierung gestellt hatte, mit Schreiben vom 17.06.2019 mit, dass der Bericht der Landesregierung nicht vorliegt, von dieser aber bei der FBB angefragt wurde. Gleiches wurde der Ausschussvorsitzenden mit Schreiben vom 18.06.2019 mitgeteilt. Die FBB teilte mit, dass sie zurzeit prüfe, unter welchen Bedingungen eine Herausgabe zulässig sei. Auch sei eine Stellungnahme der TÜV Rheinland GmbH notwendig.