Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1257 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 453 des Abgeordneten Axel Vogel Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/981 Nachfrage: Trockenlegung gesetzlich geschützter Gewässer Wortlaut der Kleinen Anfrage 453 vom 27.3.2015: In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 238 vom 29.01.2015 wer- den Fragen nicht vollständig beantwortet bzw. es ergeben sich weitere Fragen. Die Aussage, dass nicht in das FFH-Gebiet „Batzlower Mühlenfließ - Büchnitztal“ eingegriffen wurde, ist falsch. Fließgewässer müssen aufgrund ihrer Dynamik als of- fene Systeme betrachtet werden. Daher führen alle Einträge zu Auswirkungen im gesamten Fließgewässersystem. Das Oberflächenwasser wird in diesem Fall aus den drainierten Ackerflächen in den Quellbereich des Batzlower Mühlenfließes und somit direkt in das FFH-Gebiet, dem namensgebende Fließgewässer eingeleitet. Die Schachtarbeiten zur Trockenlegung eines Feuchtgebietes erfolgten in 150 Meter Ent- fernung zur bestehenden FFH Gebietsgrenze. Derzeit läuft für das Areal des FFH Gebietes „Batzlower Mühlenfließ – Büchnitztal“ ein NSG Ausweisungsverfahren. Im Entwurf zum NSG Verfahren wurde der Quellbereich des Batzlower Mühlenfließ, welcher sich südwestlich des Weges zwischen Batzlow und Reichenow befindet, mit einbezogen. Die Schachtarbeiten erfolgten somit im Areal des geplanten NSG. Eine Anpassung der FFH Gebietsgrenze, welche den Quellbereich des Batzlower Mühlen- fließ mit einbezieht, ist geplant. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Batzlower Mühlenfließ – Büchnitztal“ durch die Einleitung des Drainagewassers in den Quellbereich des Batzlower Mühlenfließes? 2. Wie ist der Stand des Verfahrens, mit dem Ziel einer Wiederherstellung der Feuchtgebiete, bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Märkisch Oder- land? 3. Wie ist der Stand der Umsetzung der am 19.04.2013 verhängten Ordnungs- verfügung? 4. Welche Genehmigungen müssen vorliegen, damit Drainageanlagen errichtet oder erneuert oder betrieben werden dürfen (bitte die in Einzelfällen relevanten Ge- nehmigungen einzeln auflisten und deren Relevanz erläutern)? 5. Welche Genehmigungen wurden für die Entwässerungsmaßnahmen an den Kleingewässern zwischen Reichenberg und Batzlow beantragt bzw. erteilt (bitte mit Angabe des Datum des Antrags bzw. der Genehmigung)? 6. Gibt es für diese Drainageanlage Bestandsschutz? Falls Ja, warum? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwickung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Batzlower Mühlenfließ – Büchnitztal“ durch die Einleitung des Drainagewassers in den Quellbe- reich des Batzlower Mühlenfließes? Zu Frage 1: In den Quellbereich des Batzlower Mühlenfließ münden Drainagen, die in den letzten Jahren reaktiviert worden sind. Der zum Teil verrohrte Quellbereich ist Bestandteil des im Unterschutzstellungsverfahren befindlichen NSG Batzlower Mühlenfließ – Büchnitztal. Mit der Instandhaltung von Drainagen hat sich das Wasserdargebot im Schutzgebiet erhöht. Inwieweit sich die Zuführung von Entwässerungswasser aus den ackerbaulich genutzten Schlägen nachteilig oder vorteilhaft auf die Erhaltungs- ziele des FFH-Gebiets auswirkt, bedarf einer Verträglichkeitsprüfung. Zuständige Behörde für die Entscheidung zur Verträglichkeit ist die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland. Frage 2: Wie ist der Stand des Verfahrens, mit dem Ziel einer Wiederherstellung der Feucht- gebiete, bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Märkisch Oderland? Zu Frage 2: Der Landesregierung liegen hierzu keine aktuellen Erkenntnisse vor. Frage 3: Wie ist der Stand der Umsetzung der am 19.04.2013 verhängten Ordnungsverfü- gung? Zu Frage 3: Der Landesregierung liegen hierzu keine aktuellen Erkenntnisse vor. Frage 4: Welche Genehmigungen müssen vorliegen, damit Drainageanlagen errichtet oder erneuert oder betrieben werden dürfen (bitte die in Einzelfällen relevanten Genehmi- gungen einzeln auflisten und deren Relevanz erläutern)? Zu Frage 4: Wenn für eine Drainage ein Graben mit mehr als 200 m² Grundfläche angelegt wird, ist die Abgrabung baugenehmigungspflichtig gemäß § 54 BbgBauO. Wenn über eine Anlage Wasser aus einem oberirdischen Gewässer abgeleitet wer- den soll, bedarf dies der wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 WHG. Die Anla- ge selbst bedarf dann aber keiner wasserrechtlichen Genehmigung nach § 87 BbgWG mehr (§ 87 Abs. 1 S. 3 BbgWG). Wenn ein oberirdisches Gewässer wesentlich umgestaltet oder beseitigt werden soll, ist dies ein planfeststellungs- bzw. plangenehmigungspflichtiger Gewässerausbau gemäß § 68 WHG. Das Ableiten von Grundwasser zum Zweck der „gewöhnlichen Bodenentwässerung“ landwirtschaftlich genutzter Flächen bedarf nur in gesetzlich oder besonders ge- schützten Teilen von Natur und Landschaft unabhängig von der Flächengröße einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 55 Abs. 1 BbgWG). Außerhalb dieser geschützten Flächen bedarf das Ableiten von Grundwasser zu Bodenentwässerungszwecken nur dann einer wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die entwässerte Fläche einen Hektar überschreitet (§ 55 Abs. 2 BbgWG). Frage 5: Welche Genehmigungen wurden für die Entwässerungsmaßnahmen an den Klein- gewässern zwischen Reichenberg und Batzlow beantragt bzw. erteilt (bitte mit Anga- be des Datum des Antrags bzw. der Genehmigung)? Zu Frage 5: Derzeit besteht keine wasserrechtliche Zulassung für die Entwässerungsmaßnah- men. Die zuständige untere Wasserbehörde hat den Betreiber der Entwässerungs- anlage jedoch aufgefordert, einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen. Frage 6: Gibt es für diese Drainageanlage Bestandsschutz? Falls Ja, warum? Zu Frage 6: Ein Bestandsschutz im Sinne einer dauerhaften Nutzbarkeit einer Drainageanlage existiert im Wasserrecht grundsätzlich nicht, da selbst zugelassene Gewässerbenut- zungen widerruflich sind.