Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1261 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 444 der Abgeordneten Birgit Bessin der AfD-Fraktion Drucksache 6/956 Betreuer im Bereich schulische Inklusion Wortlaut der Kleinen Anfrage 444 vom 24.03.2015: Für die Betreuung von Kindern mit Handicap werden Inklusionsbetreuer unterschied- licher Art in Schulen eingesetzt. Im konkreten Fall ist nun einer dieser Betreuer auf nicht absehbare Zeit krank, eine kurzfristige Vertretung gibt es nicht, (zwei Wochen muss man rechnen) für das betroffene Kind findet also derzeit kein Unterricht statt. Namens und im Auftrag einer Familie aus Groß Pankow erbitte ich Auskunft zu nachfolgender Problematik im Allgemeinen und den speziellen Fall betreffend. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist die Betreuung beschriebener Schüler im Allgemeinen organisiert, erfolgt diese z.B. in Verantwortung der jeweiligen Schule, oder durch externe Träger? 2. Wer organisiert und verantwortet die Kontinuität der gewollten schulischen Ausbildung in diesem Bereich? 3. Wie sind Vertretungen für Kinder geregelt, die weder allein zur Schule kommen, noch dem Unterricht ohne gezielte Betreuung folgen können? 4. Wer ist im konkreten Fall verantwortlich, wenn das erwähnte betroffene Kind einen längeren kompletten Unterrichtsausfall zu erwarten hat? 5. Wie kann hier Abhilfe geschafft werden? 6. Welchen generellen Rechtsanspruch haben Eltern auf eine durchgehende Betreuung, wenn ihr behindertes Kind im normalen Schulbetrieb allein nicht zurecht kommt? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: An der Grundschule Groß Pankow lernen 124 Schülerinnen und Schüler, darunter zwei mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich „Lernen“ in den Jahrgangs- stufen 5 und 6. Für diese ist keine zusätzliche Einzelfallhilfe erforderlich. Die Klas- senfrequenz beträgt in den beiden Jahrgangsstufen 20 bzw. 15 Schülerinnen und Schüler. Die Schule erhält für die individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler zu- sätzliche Lehrerwochenstunden, die auch durch eine Sonderpädagogin an der Schu- le untersetzt werden. Ein Unterrichtsausfall wegen fehlender Betreuung wurde für die beiden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht fest- gestellt. Allerdings ergab sich zeitweilig Vertretungsbedarf aufgrund erkrankter Lehr- kräfte. Im Schuljahr 2013/2014 sind an der Grundschule Groß Pankow lediglich 0,7 % der Unterrichtsstunden ersatzlos ausgefallen; damit liegt die Schule weit unter dem Landesdurchschnitt von 1,2 %. Frage 1: Wie ist die Betreuung beschriebener Schüler im Allgemeinen organisiert, erfolgt diese z.B. in Verantwortung der jeweiligen Schule, oder durch externe Träger? Frage 2: Wer organisiert und verantwortet die Kontinuität der gewollten schulischen Ausbil- dung in diesem Bereich? Frage 6: Welchen generellen Rechtsanspruch haben Eltern auf eine durchgehende Betreu- ung, wenn ihr behindertes Kind im normalen Schulbetrieb allein nicht zurecht kommt? Zu den Fragen 1, 2 und 6: Grundsätzlich werden durch das Land Brandenburg alle Lehrkräfte für den gemein- samen Unterricht, einschließlich des sonstigen pädagogischen Personals gemäß § 68 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), vorgehalten. Sogenannte pädago- gische Unterrichtshelfer gehören zum sonstigen pädagogischen Personal und neh- men an Schulen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „geistige Ent- wicklung“, körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ und „Hören“ und dem entsprechenden gemeinsamen Unterricht gemäß § 29 Abs. 2 und 3 BbgSchulG Auf- gaben im Unterricht wahr, um die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht pädagogisch zu unterstützen. Die Unterrichtshelfer sind Landesbedienste- te und arbeiten in der Regel auf Anweisung der Lehrkräfte. Unterrichtshelfer benöti- gen keine spezielle Ausbildung, verfügen aber oftmals über eine pädagogische Qua- lifikation, etwa als Erzieher. Darüber hinaus kann durch den Schulträger sonstiges Personal für erzieherische, therapeutische, pflegerische, technische und verwaltende Aufgaben überwiegend außerhalb des Unterrichts gruppenbezogen eingesetzt werden. Sofern aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls die Unterstützungsbedarfe von Schülerinnen und Schülern mit (drohenden) Behinderungen im Rahmen der beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen der Schule und des Schulträgers im Rahmen sonderpädagogischer Förderung nicht sichergestellt sind, werden bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für körperlich und geistig wesentlich behinderte Kinder und Jugendliche von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe bzw. nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe erbrachtFN1. Dieses Personal, das nur für einzelne Schülerinnen und Schüler im allgemeinen Lebenszusammenhang in der Schule helfend tätig ist und nicht im personellen und organisatorischen Aufgabenzusammenhang der Schule steht, ist weder sonstiges pädagogisches noch sonstiges Personal. Frage 3: Wie sind Vertretungen für Kinder geregelt, die weder allein zur Schule kommen, noch dem Unterricht ohne gezielte Betreuung folgen können? Frage 4: Wer ist im konkreten Fall verantwortlich, wenn das erwähnte betroffene Kind einen längeren kompletten Unterrichtsausfall zu erwarten hat? Frage 5: Wie kann hier Abhilfe geschafft werden? Zu den Fragen 3, 4 und 5 : Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung. Sie sor- gen, wenn erforderlich, für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft. Im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung kann unter den zu den Fragen 1 und 2 dargestellten Voraussetzungen und Zuständigkeiten die ergänzende Inanspruchnahme eines Fahrdienstes und/oder einer Begleitperson er- forderlich sein. Vertretungsregelungen im Krankheitsfall unterliegen dem Verantwortungsbereich des Leistungserbringers – in der Regel die Träger der freien Wohlfahrtspflege. Sofern hierbei Missstände bekannt werden, sind diese durch den zuständigen Sozialleis- tungsträger mit dem Leistungserbringer zu thematisieren.