Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1278 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 460 des Abgeordneten Andreas Kalbitz der AfD-Fraktion Drucksache 6/993 Privatisierung des Flughafens Cottbus-Drewitz Wortlaut der Kleinen Anfrage 460 vom 31.03.2015: Der Verkehrslandeplatz Drewitz ist verkauft worden im Sommer 2014. Kommunales Eigentum im Werte von mehreren Millionen ging in privates Eigentum über. Allein die Investitionen für den Tower, das Flughafengebäude – beides mit Fördermitteln gebaut – betrugen schon mindestens 1 Million, umrahmt mit weiteren Investitionen für die zum Fliegen notwendige Erhaltung der Infrastruktur (Zäune, Rolltore, Tankstelle und die Rollbahnen, Start – und Landebahn, Lichtlandeanlage, Bodennavigationsmittel NDB, DME). Laut Schätzungen sei die nagelneue riesige Photovoltaikanlage auch mit mindestens 1 Million Euro Zeitwert anzusetzen. Die Kaufsumme in Gänze für die Flacks Group betrug laut Pressemitteilungen etwas über 1 Million Euro. Über die Rechtsnatur des Kaufvertrages wurde die Öffentlichkeit bisher nicht unterrichtet. Der Status des Flugplatzes soll für 2 Jahre unberührt bleiben, nebenbei 200 neue Arbeitsplätze entstehen und „kleine zweimotorige Flugzeuge“ mit bis zu 40 Tonnen Ladekapazität hergestellt werden, für die weltweit eine großer Bedarf besteht. Der Käufer, die Flacks Group - eine international agierende Finanzgruppe (mit Sitz in Luxemburg), verfügt wie mehrfach berichtet, schon über einen Flugzeugkonstrukteur. Ein erster Prototyp könnte 2015 sein Roll out haben, so wurde berichtet. Ich frage die Landesregierung: 1.) Warum wird eine Immobilie mit mehr als 3 Millionen Wert nur für 1 Million verkauft? Entspricht der Verkauf von öffentlichem Eigentum deutlich unter seinem aktuellen Wert einer gängigen Praxis? 2.) Liegen Erkenntnisse über das Guthaben des Flugplatzes zur Zeit des Verkaufes? Wie stellte sich dieses dar bzw. entspricht es den Tatsachen, dass es beim Verkauf des Flugplatzes ein Guthaben von 1,6 Millionen Euro an den Erwerber übergingen? 3.) Warum waren alle Verhandlungen nicht öffentlich, obwohl es sich um öffentliches Eigentum handelt? Stimmt es, dass ein diesbezüglicher verantwortlicher Volksvertreter mit dem Erwerber ein Stillschweigen vereinbart hat? Entspricht dies ebenfalls der gängigen Praxis bei der Veräußerung von großen öffentlichen Anlagen? 4.) Welche Kompetenzen im Flugzeugbau kann die Flack Group vorweisen? Sind der Landesregierung aktuelle Erkenntnisse über die geplante Schaffung von 200 Arbeitsplätzen bzw. dem möglichen Bau von Flugzeugen von Flugzeugen auf dem Gelände bekannt? 5.) Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeiten ein vor Ort einen Prototypen für ein Flugzeug zu entwickeln und zu bauen? Sind die personellen, infrastrukturellen, technischen und logistischen Notwendigkeiten diesbezüglich in der Region Cottbus vorhanden? 6.) Welche Sachstände haben die Luftfahrtbehörden über beantragte bzw. bereits genehmigte Zertifizierungen, die zur Entwicklung und Bau eines Flugzeugs notwendig sind bezüglich der Flacks Group? Sind für die Erschaffung der 200 Arbeitsplätze ebenfalls Zertifizierungen von Seiten der Luftfahrtbehörde notwendig? Wenn ja, wie ist der aktuelle Stand diesbezüglich? 7.) Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, inwiefern die Flacks Group im Luftfahrtgeschäft überhaupt tätig ist bzw. dort Expertise nachweisen kann? 8.) Wurden in dem Kaufvertrag Bedingungen festgelegt, die beispielsweise eine Rückabwicklung des Geschäftes ermöglichen, im Falle von nichterschaffenen Arbeitsplätzen oder der nicht stattfindenden Entwicklungsarbeiten? 9.) Musste der Verkauf in irgendeiner Weise bei der Landesregierung oder dem Landesrechnungshof Brandenburg angezeigt und dokumentiert werden? Wenn ja, ist dies entsprechend den Formalitäten getätigt worden? Gab es von Landesseite eine Prüfung, beispielsweise zum Verkaufspreis, den ausgehandelten Bedingungen, den anvisierten Plänen, inwiefern der Verkauf der gängigen Praxis entsprach? Gab es von Seiten der Landesregierung verantwortliche Personen, die dem Verkauf ihre Zustimmung von Landesseite geben mussten? Wenn ja, welch(e) Person(en) waren dies? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen: Der Landkreis Spree-Neiße war zusammen mit dem Amt Peitz, der Gemeinde Jänschwalde, der Stadt Guben und der Gemeinde Schenkendöbern Eigentümer der Flughafen Süd-Brandenburg-Cottbus GmbH, die den Verkehrslandeplatz Cottbus- Drewitz betreibt. Die Gesellschaft war defizitär und wurde lange Zeit nur durch Zuschüsse ihrer Gesellschafter am Leben erhalten. Die sich auf dem Gelände befindliche Fotovoltaikanlage gehört nicht der Gesellschaft; diese hat nur die Fläche dafür verpachtet. Die beteiligten Kommunen entscheiden im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung gemäß Artikel 28 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 97 der Verfassung des Landes Brandenburg selbstständig über den Umgang mit ihrem Gemeindevermögen. Grenzen dazu finden sich allerdings u. a. in § 79 der Brandenburger Kommunalverfassung (BbgKVerf), wonach ein Verkauf nur zum vollen Wert erfolgen soll, sowie in § 91 Abs. 3 BbgKVerf, wonach die Kommunen Leistungen, die von privaten Anbietern wirtschaftlicher erbracht werden können, an diese Anbieter zu übertragen haben. Hier war es aufgrund des jahrelangen Fehlbetrages der Gesellschaft und der schlechten Geschäftsaussichten notwendig, die Gesellschaft zu veräußern. Seit 2001 wurden vielfältige Verkaufsbemühungen unternommen. Eine europaweite Ausschreibung war im Wesentlichen ergebnislos. Dadurch wurde der Standort und die Verkaufsabsichten jedoch bekannt, so dass in späteren, dem eigentlichen Ausschreibungsverfahren folgenden Nachverhandlungen mehrere Interessenten und schließlich der jetzige Käufer gefunden wurde. Der Kreistag des Landkreises Spree- Neiße, die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Guben, der Amtsauschuss des Amtes Peitz, die Gemeindevertretung der Gemeinde Jänschwalde und die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenkendöbern haben dem ausgehandelten Kaufvertrag zugestimmt. Da keine Genehmigungsfreiheit gemäß der zu § 79 BbgKVerf ergangenen Genehmigungsfreistellungsverordnung vorlag, musste der Verkauf von dem Ministerium des Innern als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 110 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf einer Genehmigungsprüfung unterzogen werden. Die Genehmigung war zu erteilen, da letztlich durch eine gutachterliche Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers nachgewiesen werden konnte, dass trotz 14-jähriger Vermarktungsbemühungen eine Veräußerung der Gesellschaft für die Kommunen immer noch wirtschaftlicher ist als eine Fortführung der kommunalen Trägerschaft bzw. eine Liquidation der kommunalen Gesellschaft. Die Kommunalaufsicht hat insoweit nur Fragen der Rechtmäßigkeit zu prüfen, reine Zweckmäßigkeitserwägungen dürfen seitens der Kommunalaufsichtsbehörde nicht in die Entscheidung einfließen. Weiterhin ist bei der Beantwortung einiger Einzelfragen der Kleinen Anfrage zu berücksichtigen, dass bei der Geschäftsanteilsveräußerung zwei Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts beteiligt sind und einige Fragen sich auf diese Unternehmen beziehen, z. B. bei Frage 2 über die Höhe des „Guthabens des Flugplatzes“ und der Übergang dieses Guthabens auf den Erwerber. Nach Artikel 56 Abs. 2 Landesverfassung Brandenburg (LV) ist die Landesregierung verpflichtet, dem antragstellenden Abgeordneten unverzüglich nach bestem Wissen und vollständig die erbetene Auskunft zu erteilen, soweit keine überwiegenden öffentlichen und/oder private Interessen eine Ablehnung zwingend erfordern. Nach der Rechtsprechung des hiesigen Landesverfassungsgerichtes kann zur Bestimmung der Grenzen der Antwortpflicht die Schrankenbestimmung des Artikels 56 Abs. 4 LV entsprechend herangezogen werden. Für eine unterschiedliche Behandlung von Auskunftsersuchen und parlamentarischen Anfragen sieht das Landesverfassungsgericht keinen sachlichen Grund. Hiernach darf eine Auskunftserteilung abgelehnt werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern; die Entscheidung ist dem Abgeordneten mitzuteilen und zu begründen. In Bezug auf die Tätigkeit der Beteiligungsverwaltung kann das Fragerecht dort Grenzen finden, wo Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse privatrechtlicher Unternehmen betroffen sind. Diese in den Bereich der privaten Interessen fallenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen sind nach Artikel 41 LV (Eigentumsgarantie) und 49 LV (Berufsfreiheit) geschützt. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse liegen nach einer Definition des BGH zu § 17 UWG (vgl. BGH, NJW, 95, S. 2301) vor, wenn es sich um Tatsachen handelt, die - im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, - nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind, - (subjektiv) nach dem erkennbaren Willen des Unternehmens und - (objektiv) nach dessen berechtigten und schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen geheim gehalten werden sollen. Betriebsgeheimnisse sind dabei solche Geheimnisse, die den technischen Bereich eines Unternehmens betreffen; das dürfte beim vorliegenden Sachverhalt zu verneinen sein. Geschäftsgeheimnisse werden dem kaufmännischen Bereich zugeordnet. Dass können beispielsweise Kalkulationen, Bilanzen, Umsatzzahlen, Geschäftsverbindungen, Marktstrategien, Lieferanten- und Kundenlisten, Forschungsprojekte, Vertriebssysteme oder Kreditdaten sein. Da nicht nur private Unternehmen, sondern auch kommunale Unternehmen einen Anspruch auf Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse haben, sind sowohl die Interessen der „UEK Real Estate Eberswalde GmbH“ als auch der „Flughafen Süd- Brandenburg-Cottbus GmbH“ (FSBCG) zu schützen. Daher wäre auch die in Frage 2 erbetene Angabe - und somit Veröffentlichung - des Guthabens des Flugplatzes nach den o. g. Vorgaben des BGH unzulässig. Die Bekanntgabe dieses Datums, welches als Bilanzdetail für eine Kleine Kapitalgesellschaft wie die FSBCG weder nach §§ 266, 267 HGB noch nach den Vorgaben der KomHKV für den Beteiligungsbericht nach §§ 82, 83 BbgKVerf publizitätspflichtig ist, würde in die berechtigten und schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens eingreifen, weil damit interne unternehmerische Entscheidungen zum Gegenstand einer für das Unternehmen schädlichen öffentlichen Diskussion gemacht würden. Die öffentlichen Unternehmen, die in der Regel in offenem Wettbewerb zu den Unternehmen in rein privater Trägerschaft stehen, wie z. B. die Wohnungs-, Krankenhaus- oder Energieversorgungsunternehmen, aber auch eine Flugplatzgesellschaft, dürfen bei ihren internen unternehmerischen Entscheidungen nicht schlechter gestellt werden als ihre private Konkurrenz. Muss somit im Ergebnis einer Interessenabwägung im Hinblick auf die Veröffentlichung der Antwort der Landesregierung als Landtagsdrucksache von der Mitteilung des Geschäftsgeheimnisses „Guthaben des Flugplatzes“ abgesehen werden, so könnten Unterlagen zu der erbetenen Information allenfalls im Rahmen eines die Vertraulichkeit wahrenden Verfahrens offengelegt werden. Frage 1: Warum wird eine Immobilie mit mehr als 3 Millionen Wert nur für 1 Million verkauft? Entspricht der Verkauf von öffentlichem Eigentum deutlich unter seinem aktuellen Wert einer gängigen Praxis? zu Frage 1: Es wurde keine Immobilie veräußert. Vielmehr handelt es sich um den Verkauf von kommunalen Anteilen an einer GmbH, die die Verpflichtung hat, an dem Standort einen Flugplatz zu betreiben. Nach § 79 Abs. 2 BbgKVerf sollen Kommunen ihre Vermögensgegenstände nur zum vollen Wert veräußern. Kann der volle Wert nicht ausreichend nachgewiesen werden, bedarf die Veräußerung von Vermögenswerten gemäß § 79 Abs. 3 BbgKVerf der Genehmigung der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vermögensgegenstand entbehrlich ist und sich die Veräußerung für die kommunalen Eigentümer wirtschaftlicher darstellt als die Fortführung. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Falle gegeben, da es kein anderes Angebot gab und eine kommunale Fortführung des Unternehmens nachweislich unwirtschaftlicher gewesen wäre als der getätigte Verkauf. Im Übrigen ist auch die in der Fragestellung enthaltene Bewertung der Immobilie (3 Millionen Euro) weder gutachterlich noch auf andere Weise belegt. Frage 2: Liegen Erkenntnisse vor über das Guthaben des Flugplatzes zur Zeit des Verkaufes? Wie stellte sich dieses dar bzw. entspricht es den Tatsachen, dass es beim Verkauf des Flugplatzes ein Guthaben von 1,6 Millionen Euro an den Erwerber übergingen? zu Frage 2: Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung eines Wirtschaftsprüfers lagen dem Ministerium des Innern im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 79 Abs. 3 BbgKVerf die aktuellen und prognostizierten Geschäftszahlen der Gesellschaft, so auch der aktuelle Kassenbestand vor. Da die Einzelheiten Geschäftsgeheimnisse des privaten Erwerbers darstellen, sind diese im Sinne des Artikel 56 Abs. 4 LV jedoch nicht zu veröffentlichen (siehe hierzu die Vorbemerkungen). Frage 3: Warum waren alle Verhandlungen nicht öffentlich, obwohl es sich um öffentliches Eigentum handelt? Stimmt es, dass ein diesbezüglicher verantwortlicher Volksvertreter mit dem Erwerber ein Stillschweigen vereinbart hat? Entspricht dies ebenfalls der gängigen Praxis bei der Veräußerung von großen öffentlichen Anlagen? zu Frage 3: Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Im vorliegenden Fall ist mit Blick auf den Erwerb der Gesellschaftsanteile durch einen Dritten mit Beschluss der Vertretungskörperschaften die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden. Laut Pressemitteilung des Landkreises Spree-Neiße vom 15.04.2014 ist Vertraulichkeit vereinbart worden (§ 21 Abs. 1 BbgKVerf). Soweit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BbgKVerf erfüllt sind, ist es nicht nur gängige Praxis, sondern kommunalverfassungsrechtliche Notwendigkeit, die Öffentlichkeit bei der Sitzung auszuschließen. Nach durchgehender Literatur (so Muth – Kommunalrecht und kommunales Finanzrecht in Brandenburg, § 36 BbgKVerf, Rdn. 7 a), „wird dies regelmäßig bei der Behandlung von Grundstücksangelegenheiten der Fall sein.“ Zwar handelt es sich hier – wie oben bereits dargestellt – nicht unmittelbar um ein Grundstücksgeschäft. Jedoch ist die mit dem Unternehmensverkauf verbundene Grundstücksübertragung zum einen wesentlicher Bestandteil der Geschäftsanteilsübertragung und die Unternehmensveräußerung selber wiederum erfüllt mindestens die für Grundstückveräußerung geltenden Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes ist auch zwischen den Vertragspartnern seinerzeit Vertraulichkeit vereinbart worden. Frage 4: Welche Kompetenzen im Flugzeugbau kann die Flack Group vorweisen? Sind der Landesregierung aktuelle Erkenntnisse über die geplante Schaffung von 200 Arbeitsplätzen bzw. dem möglichen Bau von Flugzeugen von Flugzeugen auf dem Gelände bekannt? zu Frage 4: Der Landesregierung ist weder bekannt, ob die Flacks-Group über Kompetenzen und Erfahrungen im Flugzeugbau oder im Luftverkehrsgeschäft verfügt, noch ob zukünftig weitere Arbeitsplätze geschaffen werden. In jedem Fall ist der Erwerber – vertraglich pönalisiert (siehe Antwort auf Frage 8) - verpflichtet, den Betrieb des Flugplatzes unter den derzeit geltenden Voraussetzungen weiterzuführen. Frage 5: Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeiten ein, vor Ort einen Prototypen für ein Flugzeug zu entwickeln und zu bauen? Sind die personellen, infrastrukturellen, technischen und logistischen Notwendigkeiten diesbezüglich in der Region Cottbus vorhanden? zu Frage 5: Die Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg bietet grundsätzlich die Voraussetzungen sowohl für die Entwicklung als auch für die Produktion und Wartung von Flugzeugen. Frage 6: Welche Sachstände haben die Luftfahrtbehörden über beantragte bzw. bereits genehmigte Zertifizierungen, die zur Entwicklung und Bau eines Flugzeugs notwendig sind bezüglich der Flacks Group? Sind für die Erschaffung der 200 Arbeitsplätze ebenfalls Zertifizierungen von Seiten der Luftfahrtbehörde notwendig? Wenn ja, wie ist der aktuelle Stand diesbezüglich? zu Frage 6: Für die im Zusammenhang mit der Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung erforderlichen Genehmigungen, Prüfungen oder andere Entscheidungen sind, soweit nicht die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) zuständig ist, das Luftfahrt- Bundesamt bzw. der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig. Den Luftfahrtbehörden des Landes Brandenburg liegen hierzu keine Informationen der Flugplatzhalterin oder anderweitige Erkenntnisse vor. Frage 7: Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, inwiefern die Flacks Group im Luftfahrtgeschäft überhaupt tätig ist bzw. dort Expertise nachweisen kann? zu Frage 7: Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob die Flacks-Group über Kompetenzen und Erfahrungen im Flugzeugbau oder im Luftverkehrsgeschäft verfügt. Frage 8: Wurden in dem Kaufvertrag Bedingungen festgelegt, die beispielsweise eine Rückabwicklung des Geschäftes ermöglichen, im Falle von nichterschaffenen Arbeitsplätzen oder der nicht stattfindenden Entwicklungsarbeiten? zu Frage 8: Eine Rückabwicklung ist vorgesehen, wenn der Käufer innerhalb den nächsten zwei Jahren den Flugbetrieb aufgibt. Frage 9: Musste der Verkauf in irgendeiner Weise bei der Landesregierung oder dem Landesrechnungshof Brandenburg angezeigt und dokumentiert werden? Wenn ja, ist dies entsprechend den Formalitäten getätigt worden? Gab es von Landesseite eine Prüfung, beispielsweise zum Verkaufspreis, den ausgehandelten Bedingungen, den anvisierten Plänen, inwiefern der Verkauf der gängigen Praxis entsprach? Gab es von Seiten der Landesregierung verantwortliche Personen, die dem Verkauf ihre Zustimmung von Landesseite geben mussten? Wenn ja, welch(e) Person(en) waren dies? zu Frage 9: Wie in den Vorbemerkungen dargestellt, genehmigte das Ministerium des Innern als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 BbgKVerf den Verkauf. Die Flugplatzunternehmerin, die Flughafen Süd-Brandenburg - Cottbus GmbH, hat der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) auf der Grundlage des § 41 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zeitnah einen Geschäftsführerwechsel in Folge des Verkaufs der Gesellschaft angezeigt und die entsprechende Änderung im Handelsregister mittels Auszug nachgewiesen. Auf Seiten der Landesregierung war lediglich der Minister des Innern an dem Verfahren zur Genehmigung der Geschäftsanteilsveräußerung nach § 79 BbgKVerf beteiligt. Er ist auf dem Dienstweg über die beabsichtigte Genehmigungserteilung unterrichtet worden. Die weiteren beteiligten Mitarbeiter des Ministeriums sind nicht Mitglieder der Landesregierung.