Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1299 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 461 des Abgeordneten Axel Vogel der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/994 Flurbereinigungsverfahren im Unteren Odertal Wortlaut der Kleinen Anfrage Nr. 461 vom 31.03.2015: Zwischen 2001 und 2013 wurde im Unteren Odertal ein Flurneuordnungsverfahren durchgeführt. Ziel war es die für die internationale Anerkennung des Nationalparkes Unteres Odertal erforderlichen 51 % Wildnisgebiete in öffentlichen Besitz zu bringen. Eigentümer und Landnutzer dieser zukünftigen Schutzgebietsflächen des Nationalparkes sollten angemessene Tauschflächen erhalten. Das Flurbereinigungsverfahren ist das bisher größte der Bundesrepublik Deutschland mit 2800 Beteiligte und einem Verfahrensgebiet von 20.000 Hektar. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist der Stand des Flurbereinigungsverfahrens, welche weiteren Schritte sind noch erforderlich und bis wann wird das Verfahren nach Einschätzung der Landesregierung zum Abschluss gebracht worden sein? 2. Wie sind die Besitz- und Eigentumsverhältnisse nach derzeitigem Stand nach dem Flurbereinigungsverfahren (Bitte tabellarische Darstellung der Zonen Ia, Ib und II differenziert nach Landesfläche, Träger des Gewässerrandstreifenprojektes, Kommune, Kirche und sonstige)? 3. Ist es im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung gelungen, das Ziel der Unternehmensflurbereinigung, nämlich die Totalreservate (Zone I a und I b) in öffentlichen Besitz zu bringen, zu erreichen? 4. Liegen bisher Klagen gegen das Verfahren vor (Bitte um Angaben zu Klägern und Klagegrund)? 5. Haben diese Klagen eine aufschiebende Wirkung für das Verfahren? 6. Wieviel ha Totalreservate sind bislang rechtsverbindlich festgelegt und nutzungsfrei? 7. Wann sollen die gemäß Nationalparkplan 5000 ha Schutzzone I (Zone I a und I b) vollständig aus der wirtschaftlichen Nutzung genommen worden sein? 8. Wurde zur erweiterten Einbringung von Flächen in das Flurbereinigungsverfahren auch Flächen des Preußenvermögens gegen Flächen der BVVG getauscht? Falls Ja, wie ist der aktuelle Stand und wann ist dieser Flächentausch abgeschlossen? 9. Verfügt der Verein der Freunde des Deutsch-Polnischen Europa-Nationalparkes Unteres Odertal e.V. bzw. die Nationalparkstiftung nach Abschluss des Verfahrens noch über Flächen außerhalb des Nationalparkes die im Rahmen des Gewässerrandstreifenprojektes erworben wurden und wie soll damit umgegangen werden? 10. Welche Auswirkungen hat die vorläufige Besitzeinweisung auf die in 2016 auslaufenden und neu abzuschließenden Jagdpachtverträge, sowohl für Gemeinschaftsjagden als auch für Eigenjagden? Werden dabei die im Grundbuch fortbestehenden Eigentumsverhältnisse oder die durch die vorläufige Besitzeinweisung geschaffenen Besitzverhältnisse für den Abschluss neuer Jagdpachtverträge zu Grunde gelegt? 11. Welche Auswirkungen hat die vorläufige Besitzeinweisung auf die Zahlungen der Abgaben zur Grundsteuer und die Abgaben an die Wasser- und Bodenverbände bis zur abschließenden Eintragung ins Grundbuch? Bis zu welchem Stichtag müssen die Abgaben für die im Grundbuch fortbestehenden Eigentumsverhältnisse gezahlt werden bzw. ab wann für die durch die Besitzeinweisung geschaffenen Besitzverhältnisse? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie ist der Stand des Flurbereinigungsverfahrens, welche weiteren Schritte sind noch erforderlich und bis wann wird das Verfahren nach Einschätzung der Landesregierung zum Abschluss gebracht worden sein? zu Frage 1: Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 19.12.2000 für eine Gebietskulisse von ca. 19.500 ha angeordnet. Das Gebiet wurde seit der Verfahrensanordnung durch entsprechende Änderungsbeschlüsse in 15 selbständige Verfahrensteilgebiete untergliedert, um damit besser auf räumliche Besonderheiten reagieren zu können, die Verfahren zeitlich zu entkoppeln und zu beschleunigen. Das Verfahrensgebiet unterlag einer vollständigen Bewertung, um die Abfindungsansprüche aller Beteiligten ermitteln zu können. Das Wertermittlungsverfahren wurde jeweils durch Verwaltungsakt in den jeweiligen Verfahrensteilgebieten in den Jahren 2010 – 2012 abgeschlossen . Mit Beschluss vom 11.06.2013 wurde auf dieser Grundlage für die Verfahrensteilgebiete Nord, Süd 1 und Süd 2 die vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG erlassen. Der formelle Besitzwechsel wurde auf den 01.08.2013 festgelegt . Damit gingen zum genannten Termin der Besitz und die Nutzung der ausgewiesenen Abfindungsflächen bereits auf die jeweiligen Abfindungsempfänger über. Der tatsächliche Besitzwechsel regelte sich nach hierzu erlassenen Überleitungsbestimmungen in Abhängigkeit von der ausgeübten Nutzung und angebauten Kultur. Ab dem 01.01.2014 war der tatsächliche Besitzwechsel abgeschlossen. Rechtsbehelfe von Beteiligten, aber auch erkannte Planungsfehler waren in der Folge Anlass zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung. Bislang wurden 19 Änderungen der Besitzeinweisung erlassen, mit denen sehr weitgehend den vorgebrachten Widersprüchen gegen die Besitzeinweisung abgeholfen werden konnte. Weitere Änderungen sind in Vorbereitung und sollen bis zur Herbstbestellung 2015 wirksam werden. Der Flurbereinigungsplan für die Verfahrensteilgebiete Nord, Süd 1 und Süd 2 soll bis Ende 2015 im Entwurf erarbeitet werden. Durch Bearbeitung einbezogener Ortslagen in selbständigen Verfahrensgebieten ist deren Verfahrensfortschritt nicht an den der Feldlageverfahren Nord, Süd 1 und Süd 2 gebunden. Für einzelne Ortslagen konnte daher bereits der Flurbereinigungsplan durch die vom Landesamt für Ländliche Entwicklung , Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) beauftragten Planungsbüros zur Prüfung vorgelegt werden. Für die Ortslage Friedrichsthal wurden bereits die vorzeitige Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet und die Grundbücher nach dem Flurbereinigungsplan berichtigt. Frage 2: Wie sind die Besitz- und Eigentumsverhältnisse nach derzeitigem Stand nach dem Flurbereinigungsverfahren (Bitte tabellarische Darstellung der Zonen Ia, Ib und II differenziert nach Landesfläche, Träger des Gewässerrandstreifenprojektes, Kommune, Kirche und sonstige)? zu Frage 2: Frage 3: Ist es im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung gelungen, das Ziel der Unternehmensflurbereinigung, nämlich die Totalreservate (Zone I a und I b) in öffentlichen Besitz zu bringen, zu erreichen? zu Frage 3: Das Ergebnis der Flächenverteilung lt. vorläufiger Besitzeinweisung in den Zonen 1a und 1b des Nationalparks ergibt sich aus der Tabelle zu Frage 2. Ziel des Verfahrens in Bezug auf den Nationalpark ist die Ausräumung des bestehenden Konflikts zwischen privatem Eigentum und den naturschutzfachlichen Zielstellungen des NatPUOG. Dies ist gelungen. Frage 4: Liegen bisher Klagen gegen das Verfahren vor (Bitte um Angaben zu Klägern und Klagegrund)? zu Frage 4: Aktuell liegt die Klage des Vereins der Freunde des Deutsch-Polnischen Europa-Nationalparks Unteres Odertal e.V. gegen die vorläufige Besitzeinweisung vom 11.06.2013 vor. Die Klage richtet sich gegen die mit der vorläufigen Besitzeinweisung vorgenommene Abfindungsgestaltung des Vereins. Frage 5: Haben diese Klagen eine aufschiebende Wirkung für das Verfahren? zu Frage 5: Die vorliegende Klage des Vereins hat keine aufschiebende Wirkung. Frage 6: Wieviel ha Totalreservate sind bislang rechtsverbindlich festgelegt und nutzungsfrei? zu Frage 6: Von den 5.183 ha rechtsverbindlich vorgeschriebener nutzungsfreier Wildniszone (Schutzzone (SZ) Ia: 1.573 ha, SZ Ib: 3.610 ha, gesamt: 5.183 ha: 50,1 % des Nationalparks) sind bereits 2.248,2 ha Prozessschutzfläche gemäß NatPUOG rechtsverbindlich festgesetzt und nutzungsfrei. Frage 7: Wann sollen die gemäß Nationalparkplan 5000 ha Schutzzone I (Zone I a und I b) vollständig aus der wirtschaftlichen Nutzung genommen worden sein? zu Frage 7: Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des NatPUOG wurden die Flächen der SZ I a mit In-Kraft-Treten des NatPUOG am 17. November 2006 uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen. Die Flächen der SZ I b werden, ebenfalls gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz NatPUOG, der uneingeschränkten natürlichen Entwicklung überlassen, sobald die Eigentümer und die land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich Nutzungsberechtigten durch Bereitstellung angemessener Tauschflächen oder in Geld im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens entschädigt worden sind. Frage 8: Wurde zur erweiterten Einbringung von Flächen in das Flurbereinigungsverfahren auch Flächen des Preußenvermögens gegen Flächen der BVVG getauscht? Falls Ja, wie ist der aktuelle Stand und wann ist dieser Flächentausch abgeschlossen? zu Frage 8: Der Freiwillige Landtausch zwischen der BVVG und dem Land Brandenburg erfasst eine Fläche von ca. 2.336 ha und wurde durch entsprechenden Beschluss des LELF vom 23.03.2015 angeordnet. Derzeit wird der Beschluss öffentlich bekannt gemacht. Vorrangiges Ziel des Tausches ist die Stabilisierung der von nationalparkbedingten Flächenverlusten besonders betroffenen Landwirtschaftsbetriebe. Ziel ist es, den Flächentausch im laufenden Jahr umzusetzen. Frage 9: Verfügt der Verein der Freunde des Deutsch-Polnischen EuropaNationalparks Unteres Odertal e.V. bzw. die Nationalparkstiftung nach Abschluss des Verfahrens noch über Flächen außerhalb des Nationalparks die im Rahmen des Gewässerrandstreifenprojektes erworben wurden und wie soll damit umgegangen werden? zu Frage 9: Die Flächen des Vereins, die außerhalb des Nationalparks im Rahmen des Gewässerrandstreifenprojektes erworben wurden und nicht im Flurneuordnungsverfahren verwendet werden können, müssen im Rahmen der für diese Fälle vorgesehenen zuwendungsrechtlichen Vorschriften behandelt werden. Frage 10: Welche Auswirkungen hat die vorläufige Besitzeinweisung auf die in 2016 auslaufenden und neu abzuschließenden Jagdpachtverträge, sowohl für Gemeinschaftsjagden als auch für Eigenjagden? Werden dabei die im Grundbuch fortbestehenden Eigentumsverhältnisse oder die durch die vorläufige Besitzeinweisung geschaffenen Besitzverhältnisse für den Abschluss neuer Jagdpachtverträge zu Grunde gelegt? zu Frage 10: Die vorläufige Besitzeinweisung hat zunächst nur vorläufigen Charakter und unterliegt aus verschiedenen Gründen im weiteren Verfahrensverlauf noch weiteren Änderungen. Das Eigentum an den ausgewiesenen Abfindungsflächen geht erst im Zeitpunkt der Ausführung des Flurbereinigungsplanes über (siehe Ausführungen zu Frage 1). Jagdrechte sind an das Eigentum gebunden, insofern hat die vorläufige Besitzeinweisung noch keine Wirkung auf deren Ausübung, insbesondere auf die Begrenzung der gemeinschaftlichen und Eigenjagdbezirke. Jagdpachtverträge haben weiterhin Bestand. Im Ergebnis der Flurbereinigung entstehen erhebliche Arrondierungseffekte im Nationalpark, zum Teil auch außerhalb des Nationalparks. Dies eröffnet mit dem Übergang des Eigentums auch die Möglichkeit, Eigenjagdbezirke einzurichten. Da auf der Grundlage der bisherigen Jagdbezirke Vertragsbeziehungen die mit den Jagdausübungsberechtigten bestehen, bereits verlängert wurden oder aber noch verlängert werden und in ihrer Laufzeit über den Zeitpunkt des erwarteten Eigentumsübergangs hinausgehen werden, ist beabsichtigt, den Übergang der Jagdrechte durch gesonderte Überleitungsbestimmungen zu regeln. Frage 11: Welche Auswirkungen hat die vorläufige Besitzeinweisung auf die Zahlungen der Abgaben zur Grundsteuer und die Abgaben an die Wasser- und Bodenverbände bis zur abschließenden Eintragung ins Grundbuch? Bis zu welchem Stichtag müssen die Abgaben für die im Grundbuch fortbestehenden Eigentumsverhältnisse gezahlt werden bzw. ab wann für die durch die Besitzeinweisung geschaffenen Besitzverhältnisse? zu Frage 11: Es ist zwischen Ortslagenverfahren und Feldlageverfahren zu unterscheiden. Ortslagenverfahren Hinsichtlich der bebauten Grundstücke werden die Steuern von den Gemeinden erhoben . Weit überwiegend sind die bebauten Bereiche, insbesondere die Ortslagen, zu eigenständigen Flurbereinigungsverfahren abgetrennt. Eine vorläufige Besitzeinweisung ist für diese Verfahren nicht erlassen. Die Steuerpflicht besteht unverändert auf der Grundlage des Grundbuchbestandes. Soweit innerhalb der Verfahren in einzelnen Fällen Abfindungsansprüche zwischen den Beteiligten übertragen wurden (durch sog. Landverzichtserklärungen nach § 52 FlurbG), der vereinbarte Besitzübergang bereits erfolgt, der Eigentumsübergang aber noch nicht grundbuchlich vollzogen ist, regelt sich der Erstattungsanspruch des Eigentümers gegenüber dem Erwerber im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten. Gleiches gilt für die Umlage der Beiträge zu den Wasser- und Bodenverbänden durch die Gemeinden. In diesen Ortslagenverfahren ist beabsichtigt, Besitz und Eigentum in einem Termin (Ausführung des Flurbereinigungsplanes), d. h. ohne vorherige vorläufige Besitzregelung, übergehen zu lassen. Mit diesem Zeitpunkt geht auch die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Lasten und Abgaben auf die jeweiligen Flächenempfänger über. Der Zeitpunkt der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (Eintritt des neuen Rechtszustandes ) wird gegenüber den betroffenen Gemeinden bekanntgegeben. Feldlageverfahren Für die Feldlageverfahren wurde die vorläufige Besitzeinweisung erlassen, um möglichst frühzeitig den bestehenden Konflikt zwischen den berechtigten Interessen der Eigentümer an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundbesitzes und den naturschutzfachlichen Entwicklungszielen im Nationalpark auszuräumen und gleichzeitig die Vorteilswirkungen des Verfahrens in Bezug auf Arrondierungseffekte und Verbesserung der Erschließungsverhältnisse für den Grundbesitz alsbald wirksam werden zu lassen. Der formelle Besitzwechseltermin, mit dem Besitz, Nutzung und Verwaltung auf die jeweiligen Abfindungsflächen übergingen, wurde auf den 01.08.2013 festgelegt. Für nachträglich erlassene Änderungen der Besitzeinweisung gelten ggf. abweichende Termine des formellen Besitzübergangs. Mit der vorläufigen Besitzeinweisung werden die jeweiligen Flächenempfänger bereits wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des Steuerrechtes. Insofern lastet die Pflicht zur Zahlung der öffentlichen Lasten und Abgaben bereits auf den Abfindungsflächen. Die unbebauten Flächen unterliegen der Nutzerbesteuerung durch das zuständige Finanzamt. Die Nutzungsberechtigten können auf der Grundlage der innerhalb der Flurbereinigung erstellten und ausgehändigten Unterlagen den Nachweis der selbst genutzten Flächen führen. Soweit weiterhin Grundsteuern durch die Gemeinden erhoben und Wasser- und Bodenverbandsbeiträge auf Grundstückseigentümer umzulegen sind, können den Ge- meinden auf Antrag entsprechende Datengrundlagen aus den Bodenordnungsverzeichnissen zur vorläufigen Besitzeinweisung bereitgestellt werden, so dass bereits im Vorgriff auf die Grundbuchberichtigung nach dem ausgeführten Flurbereinigungsplan nach der neuen Flächenverteilung die Abgaben erhoben werden können.