Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1303 Antwort der Landesregierung der Abgeordneten Henryk Wichmann und Kristy Augustin auf die Kleine Anfrage 410 der CDU-Fraktion Drucksache 6/880 Rückzahlung der Gelder aus dem Bildungs- und Teilhabepaket Wortlaut der Kleinen Anfrage 410 vom 16.03.2015: Seit März 2011 stellt der Bund Mittel für Bildung und Teilhabe bereit. Diese Mittel werden unter anderem als Beihilfen für Klassenfahrten, Mittagessen, Mitgliedschaf- ten in Sportvereinen und Lernförderung eingesetzt. Die Mittelweiterverteilung für das Bildungs- und Teilhabepaket erfolgt über die Länder an die Kommunen. Die Nach- frage war zunächst gering und auch stark abhängig vom Engagement in den einzel- nen Kreisen und Kommunen. Dadurch wurden die Mittel oft nicht ausgeschöpft. Der Bund hat daraufhin die Auffassung vertreten, dass die nicht verbrauchten Mittel aus dem Jahr 2012 von den Ländern zurückgezahlt werden müssen. Dagegen ha- ben Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen geklagt. Am Dienstag hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Bund allen Bundesländern insge- samt ca. 284 Millionen Euro aus dem Bildungs- und Teilhabepaket 2012 zurückzah- len muss. Brandenburg soll ca. 14 Millionen Euro erhalten. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie wird die Summe, die Brandenburg zurückgezahlt bekommt, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt? 2. Plant die Landesregierung die künftige Erstattung als Spitzabrechnung vorzu- nehmen, um die Kreise und kreisfreien Städte stärker zu motivieren, das Geld tatsächlich für bedürftige Kinder einzusetzen und wenn nein, weshalb nicht? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Es wird zunächst auf die Vorbemerkung der Antwort der Landesregierung zur Klei- nen Anfrage 2602 (LT-Drs.5/6810) verwiesen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ohne Rechtsgrund die aus seiner Sicht in 2012 zu viel abgerufenen Beträge für die erhöhte Bundesbeteili- gung an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialge- setzbuch (SGB II) mit den auf die Kosten für Unterkunft und Heizung bezogenen Er- stattungsanmeldungen der Brandenburger Landkreise und kreisfreien Städte für die Monate April 2014 bis Juni 2014 in drei Teiltranchen verrechnet. Dies hat die monat- lichen kommunalspezifischen Erstattungssummen im Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 verringert. Das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie, konnte -den gesetzlichen Vorgaben zufolge- lediglich die um diesen Betrag verringerten Bundesbeteiligungszahlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte weiterleiten. Dabei hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg die angemeldeten Erstattungssummen um den Teilbetrag gekürzt, der prozentual dem Aufrechnungsprozentsatz des BMAS entsprach. Frage 1: Wie wird die Summe, die Brandenburg zurückgezahlt bekommt, auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt? zu Frage 1: Nachdem die zu Unrecht einbehaltenen Bundesbeteiligungszahlungen durch das BMAS an das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Sozia- les, Gesundheit, Frauen und Familie, überwiesen worden sind, hat das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie diese unmittelbar und unver- züglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Dabei war zu berück- sichtigen, in welchem Gesamtumfang Kürzungen bei den jeweiligen kommunalen Anforderungen für die Monate April 2014 bis Juni 2014 vorgenommen worden sind, so dass den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg die je- weils auf sie entfallenden Gesamteinbehaltungsbeträge zuzüglich eines entspre- chenden prozentualen Anteils an den Prozesszinsen ausgezahlt wurden. Frage 2: Plant die Landesregierung die künftige Erstattung als Spitzabrechnung vor- zunehmen, um die Kreise und kreisfreien Städte stärker zu motivieren, das Geld tat- sächlich für bedürftige Kinder einzusetzen und wenn nein, weshalb nicht? zu Frage 2: Es wird zunächst auf die Vorbemerkung verwiesen. Aus § 46 SGB II ergibt sich, dass der Bund sich an den Ausgaben der Kommunen für Kosten der Unterkunft und Heizung mit einer festen und einer variablen, jährlich neu festzulegenden, Quote beteiligt. Dabei findet über die variable Quote eine indirekte und nachträgliche Kompensation durch den Bund hinsichtlich der kommunalen Aus- gaben für Bildungs- und Teilhabeleistungen statt. Dies entspricht den verfassungs- mäßigen Vorgaben und wurde durch das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 10. März 2015 (B 1 AS 1/14 KL) nicht in Zweifel gezogen. Bei dem SGB II handelt es sich zudem um ein Bundesgesetz, für das nach Art.74 Grundgesetz (GG) in erster Linie dem Bund die Gesetzgebungshoheit obliegt. Eine Änderung der bestehenden quotalen Bundesbeteiligung muss folglich sowohl den Vorgaben der Verfassung -keine direkten Finanzbeziehungen zwischen Bund und Kommunen-, als auch den gesetzgeberischen Zuständigkeiten folgen. Die Landesre- gierung sieht weder eine Gesetzgebungskompetenz für das Land, die bundesgesetz- lich festgelegte Zweckbestimmung - Beteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung - durch Landesgesetz zu verändern, noch eine solche zur Ersetzung der quotalen Finanzierungsbeteiligung des Bundes durch eine Spitzabrechnung. Eine hiervon abweichende Regelung stünde nicht in Einklang mit höherrangigem Recht und wäre klageanfällig.