Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1305 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 472 der/des Abgeordneten Steeven Bretz der CDU-Fraktion Drucksache 6/1030 Wortlaut der Kleinen Anfrage 472 vom 02.04.2015: Spekulationsgeschäfte der BVVG im Zusammenhang mit der Ausweisung von Windeignungsgebieten Presseberichten war im März zu entnehmen, dass die Bodenverwertungs- und - verwaltungsgesellschaft (BVVG) bereits jetzt Optionen für einen Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen veräußert, obwohl noch gar nicht bekannt ist, ob die jeweiligen Windfelder überhaupt erweitert werden und das Abwägungsverfahren noch läuft. Als Beispiel werden die Kreise Uckermark und Bar- nim genannt. Damit gibt die BVVG den Bietern die Gelegenheit, sich die Flächen für die Strommühlen gegenüber anderen Interessenten dauerhaft zu sichern. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen der BVVG, auch im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit des Verfahrens? 2. Laut Protokollen der Regionalen Planungsgemeinschaften gehen Vertragsabschlüsse der BVVG als Belang in die Abwägung mit ein. Ist es rechtlich zulässig, dass diese Optionsgeschäfte in Form von Vorverträgen als Belang in die Abwägung einfließen und damit Einfluss auf Ausweisung der Windeignungsflächen (WEG) haben? 3. In welchen Planungsgemeinschaften, außer den genannten Kreisen Barnim und Uckermark, praktiziert die BVVG dieses Verfahren noch? (Bitte detaillierte Auflistung der Regionen und der WEG) 4. Hat die Landesregierung geprüft und Kenntnis darüber, ob Mitarbeiter der BVVG an illegalen Geschäften mit Windkraftfirmen beteiligt sind oder Boni von Windkraftfirmen erhalten? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Lan- desplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung das Vorgehen der BVVG, auch im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit des Verfahrens? zu Frage 1: Die BVVG privatisiert im Auftrag des Bundes in den ostdeutschen Ländern ehemals volkseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen und andere Vermögenswerte. Für den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen gelten die Vorschriften des bürgerli- chen Rechts. Frage 2: Laut Protokollen der Regionalen Planungsgemeinschaften gehen Vertragsabschlüsse der BVVG als Belang in die Abwägung mit ein. Ist es rechtlich zulässig, dass diese Optionsgeschäfte in Form von Vorverträgen als Belang in die Abwägung einfließen und damit Einfluss auf Ausweisung der Windeignungsflächen (WEG) haben? zu Frage 2: Bei der Aufstellung der Regionalpläne sind die Regionalen Planungsgemeinschaften dazu verpflichtet, die vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange, die für oder gegen eine Windenergienutzung sprechen, gegeneinander und untereinander abzu- wägen, soweit sie auf dieser Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 2 Raumordnungsgesetz). Privatrechtliche Verträge mit Optionen für die Nutzung von Grundstücken oder den Verzicht darauf abzuschließen, steht den vertragschließenden Parteien frei. Sie tra- gen das damit verbundene Risiko, ihre Nutzungsabsichten nicht verwirklichen zu können, falls die dafür erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. nicht geschaffen werden. Frage 3: In welchen Planungsgemeinschaften, außer den genannten Kreisen Barnim und Uckermark, praktiziert die BVVG dieses Verfahren noch? (Bitte detaillierte Auflistung der Regionen und der WEG) zu Frage 3: Die gewünschten Informationen liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 4: Hat die Landesregierung geprüft und Kenntnis darüber, ob Mitarbeiter der BVVG an illegalen Geschäften mit Windkraftfirmen beteiligt sind oder Boni von Windkraftfirmen erhalten? zu Frage 4: Das Land hat keine Kenntnis über das Verhalten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbei- tern der BVVG.