Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1318 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 496 des Abgeordneten Steeven Bretz der CDU-Fraktion Drucksache 6/1083 Ladenöffnungszeiten in der Landeshauptstadt Potsdam Wortlaut der Kleinen Anfrage 496 vom 10.04.2015: Nach der gerichtlichen Untersagung des verkaufsoffenen Sonntags am 29. März 2015 in der Potsdamer Innenstadt ist verstärkt eine landesweite Diskussion um die gesetzliche Regelung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg entstanden. Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt, Jann Jakobs, möchte einen Konsens mit dem Land in der Frage der stadtteilbezogenen verkaufsoffenen Sonntage erreichen . Ich frage daher die Landesregierung: 1. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, die landesgesetzliche Regelung der Sonntagsöffnung von Geschäften in Brandenburg zu modifizieren? 2. Inwieweit ist die Landesregierung Brandenburg bereit, sich den gesetzlichen Re- gelungen der Bundeshauptstadt Berlin (acht plus zwei) anzupassen? 3. Inwiefern werden die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in Brandenburg und die großzügigere Regelung Berlins der Lebens- und Arbeitswirklichkeit der Bevölkerung gerecht? 4. Innerhalb welcher Frist müssen die Städte mit mehr als sechs Sonntagsöffnungen in Teilgebieten ihre Regelungen an das brandenburgische Ladenöffnungsgesetz anpassen (bitte genaues Datum)? 5. Wie begründet die Landesregierung, weshalb die ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam (und auch Frankfurt, Bernau und Cottbus), an sechs Sonntagen jeweils nur in städtischen Teilgebieten Sonntagsöffnungen zuzulassen, zu einer insgesamt umfangreicheren Sonntagsarbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer führt als die derzeitige landesgesetzliche Regelung (bitte ausführlich)? 6. Inwiefern bedeutet die ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshauptstadt Potsdam eine sinnvolle Anpassung an den § 5 Abs. 1 BLöG, nämlich Sonntagsöffnungen nur in den Teilgebieten zu erlauben, in denen die „besonderen Ereignisse “ auch stattfinden? 7. Inwiefern besteht seitens der Landesregierung die Bereitschaft, im Zusammenhang mit der Frage der verkaufsoffenen Sonntage die wirtschaftliche Situation des Einzelhandels in der Landeshauptstadt Potsdam bei steigenden Gewerbemieten zur Kenntnis zu nehmen und zu befördern? 8. Wie geht die Landesregierung mit dem Umstand um, dass der Einzelhandel in der Landeshauptstadt Potsdam legitime „Fluchtwege“ einschlägt (z.B. Postkartenverkauf in Schuhläden), um von der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung zu profitieren ? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Ge- sundheit, Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, die landesgesetzliche Rege- lung der Sonntagsöffnung von Geschäften in Brandenburg zu modifizieren? zu Frage 1: Nein. Eine Gesetzesänderung ist derzeit von der Landesregierung nicht beabsichtigt. Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLÖG) hat sich seit seiner Verab- schiedung im Jahr 2006 und einer Novellierung im Jahr 2009 bewährt. Die Einhal- tung des BbgLÖG insgesamt stellt kein ernsthaftes Vollzugsproblem dar. Auch die speziellen Vorgaben in § 5 Abs. 1 BbgLÖG werden in der Fläche des Landes weit- gehend eingehalten. Frage 2: Inwieweit ist die Landesregierung Brandenburg bereit, sich den gesetzlichen Regelungen der Bundeshauptstadt Berlin (acht plus zwei) anzupassen? zu Frage 2: Vgl. Frage 1. Die Forderung einer Angleichung der Regelungen und Instrumentarien des BbgLÖG an das Berliner Ladenöffnungsgesetz verkennt, dass sich die Rahmen- bedingungen in dem Stadtstaat Berlin und in dem Flächenland Brandenburg unter- scheiden; diese Unterschiede finden sich in der Gesetzgebung wieder. So werden für den Stadtstaat Berlin acht verkaufsoffene Sonntage zentral durch die Senatsverwal- tung festgelegt. Anlässe für Ladenöffnungen im Jahr 2015 in Berlin sind besucheran- ziehende Großereignisse, wie u.a. die Internationale Grüne Woche, die Internationa- le Tourismusbörse, die Internationale Funkausstellung, die Festveranstaltungen an- lässlich des 25-jährigen Jubiläums der Wiedervereinigung oder die Veranstaltung von mehr als 50 Weihnachtsmärkten. Eine Anpassung der aufgrund eines besonderen Ereignisses maximal möglichen Zahl von Sonntagsöffnungen in § 5 Abs. 1 BbgLÖG an die der Bundeshauptstadt Berlin ist in Anbetracht der strengen Kriterien, die an das Vorliegen eines solchen Ereignisses zu knüpfen sind, weder geplant noch erforderlich. Sie müsste zudem mit den übrigen Regelungen des BbgLÖG abgestimmt werden, um insgesamt den spe- ziellen verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Wahrung eines Regel-Ausnahme- Verhältnisses zu entsprechen. Frage 3: Inwiefern werden die derzeitigen gesetzlichen Regelungen in Brandenburg und die großzügigere Regelung Berlins der Lebens- und Arbeitswirklichkeit der Be- völkerung gerecht? zu Frage 3: Die Landesregierung verweist hierzu auf den verfassungsrechtlichen Kontext. Das im Grundgesetz verankerte Religionsverfassungsrecht (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Grundgesetz und Art. 139 Weimarer Reichsverfassung) determiniert die Öff- nung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen. Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung verfassungsrechtlich geschützt. Nach dieser objektivrechtlichen Sonn- und Feier- tagsgarantie ist ein Mindestniveau des Schutzes der Sonntage und der gesetzlich anerkannten Feiertage durch den Gesetzgeber zu gewährleisten. Daneben ist dieser Schutz auch in Art. 14 der Verfassung des Landes Brandenburg verankert und im Gesetz über die Sonn- und Feiertage näher ausgestaltet. Das gesetzliche Schutzkonzept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe muss diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben; die Aus- nahme davon bedarf eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Das BbgLöG ermöglicht im Vergleich mit den Regelungen anderer Länder sehr um- fangreiche Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten. Neben der Möglichkeit, Verkaufsstel- len aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- oder Feiertagen zu öffnen (§ 5 Abs. 1 BbgLÖG) existiert nach § 5 Abs. 2 und 3 BbgLÖG i.V.m. der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung die Möglichkeit, Verkaufsstellen mit einem bestimmten Warensortiment an insgesamt bis zu 40 Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Frage 4: Innerhalb welcher Frist müssen die Städte mit mehr als sechs Sonntagsöff- nungen in Teilgebieten ihre Regelungen an das brandenburgische Ladenöffnungs- gesetz anpassen (bitte genaues Datum)? zu Frage 4: Da es unterschiedliche Auffassungen darüber gab, was ein „besonderes Ereignis“ ist, das als Anlass für eine Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag dienen kann, hatten im November 2012 unter der Moderation des Ministeriums für Arbeit, Sozia- les, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Handelsverband Berlin-Brandenburg, die Landesarbeitsgemein- schaft der Industrie- und Handelskammern des Landes Brandenburg und der ver.di Landesbezirk Berlin-Brandenburg eine freiwillige „Übereinkunft zur Anwendung des § 5 Abs. 1 Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz“ unterzeichnet. Diese Überein- kunft beinhaltet Kriterien zur Bestimmung des besonderen Ereignisses. Mit der Übereinkunft wurden ein Beobachtungszeitraum bis zum 31. Dezember 2014 sowie ein unabhängiges Monitoring vereinbart. Im Ergebnis der nun vorliegenden Auswertung ist festzustellen, dass die freiwillige Übereinkunft trotz deutlicher Verbesserungen noch nicht dazu geführt hat, dass in allen Kommunen das BbgLöG rechtskonform zur Anwendung kommt. Mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 26. März 2015 wurde in einem Eilverfahren die Ordnungsbehördliche Verordnung der Landes- hauptstadt Potsdam über Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feierta- gen für das Jahr 2015 einstweilen außer Vollzug gesetzt. Das Gericht hielt dies für geboten, da es die Verordnung offensichtlich nicht von der Ermächtigungsnorm des Ladenöffnungsgesetzes gedeckt und somit für unwirksam hält. Diese Feststellung bezieht sich sowohl auf die Anzahl der für Ladenöffnungen bewilligten Sonntage (mehr als die nach dem Gesetz zulässigen sechs Sonntage) als auch auf den aus Sicht des Gerichtes nicht hinreichenden Anlass (Osterfest). Da das BbgLöG gleich- ermaßen für alle Kommunen im Land Brandenburg gilt, hat das MASGF auch die Oberbürgermeisterin und die Oberbürgermeister der anderen kreisfreien Städte zur rechtskonformen Umsetzung aufgefordert bzw. die Landrätinnen und Landräte gebe- ten, dies in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich gleichermaßen zu veranlassen. Frage 5: Wie begründet die Landesregierung, weshalb die ordnungsbehördliche Ver- ordnung der Landeshauptstadt Potsdam (und auch Frankfurt, Bernau und Cottbus), an sechs Sonntagen jeweils nur in städtischen Teilgebieten Sonntagsöffnungen zu- zulassen, zu einer insgesamt umfangreicheren Sonntagsarbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer führt als die derzeitige landesgesetzliche Regelung (bitte ausführlich)? zu Frage 5: Unter Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 3 wird dargelegt, dass die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes im Wesentlichen der Gewährleistung der verfassungs- rechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsruhe für die Gesellschaft im Ganzen die- nen. Der Schutz der Beschäftigten wird hingegen durch die Einhaltung der allgemein geltenden Arbeitsschutzvorschriften, die sich hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung aus dem Arbeitszeitgesetz ergeben und durch spezifische Regelungen im § 10 BbgLöG ergänzt werden, sichergestellt. Für deren Vollzug ist das Landesamt für Arbeitsschutz zuständig. Frage 6: Inwiefern bedeutet die ordnungsbehördliche Verordnung der Landeshaupt- stadt Potsdam eine sinnvolle Anpassung an den § 5 Abs. 1 BbgLöG, nämlich Sonn- tagsöffnungen nur in den Teilgebieten zu erlauben, in denen die „besonderen Ereig- nisse“ auch stattfinden? zu Frage 6: Nach § 5 Abs. 1 BbgLÖG werden die Tage, an denen Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen geöffnet sein dürfen, durch die örtliche Ordnungsbehör- de mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Beim Erlass der ordnungs- behördlichen Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde dem verfassungsrechtlich determinierten Sonn- und Feiertagsschutz verpflichtet und hat diesen im Rahmen ihrer Entscheidung in besonderer Art und Weise zu berücksichtigen. Dies kann u.a. derart geschehen, dass man Sonntagsöffnungen nur in den Teilgebieten erlaubt, die von den „besonderen Ereignissen“ tangiert sind. So kann gewährleistet werden, dass durch die Beschränkung des Offenhaltens von Verkaufsstellen auf einzelne Teile der Gemeinde eine dem Sonn- und Feiertagsschutz abträgliche Ausstrahlungswirkung (Kundenströme, Verkehrsaufkommen) möglichst gering gehalten wird. Insoweit wird dem verfassungsrechtlich begründeten Sonn- und Feiertagsschutz Genüge getan. Frage 7: Inwiefern besteht seitens der Landesregierung die Bereitschaft, im Zusam- menhang mit der Frage der verkaufsoffenen Sonntage die wirtschaftliche Situation des Einzelhandels in der Landeshauptstadt Potsdam bei steigenden Gewerbemieten zur Kenntnis zu nehmen und zu befördern? zu Frage 7: Die Landesregierung beobachtet die Entwicklung des Einzelhandels in Brandenburg. Nach Angaben des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom Februar 2015 lag der reale Umsatz im Brandenburger Einzelhandel im Jahr 2014, also der Umsatz ohne Berücksichtigung von Preisveränderungen, um 0,5% über dem Niveau des Vorjah- res. Im Januar 2015 meldete das Amt für Statistik ein reales Umsatzplus von 3,3% gegenüber dem Wert aus dem Vorjahr. Die der Landesregierung vorliegenden Informationen zur Entwicklung der Gewerbe- mieten (Nettokaltmieten in EUR je qm) in Potsdam (Quelle: Gewerbemietenservice der IHK Potsdam für die Jahre 2010 und 2013) stützen die Annahme steigender Ge- werbemieten nicht. In stilisierter Betrachtung zeigen steigende Gewerbemieten eine erhöhte Attraktivität des Standortes Potsdam und damit verbesserte Geschäftsaus- sichten auch des stationären Einzelhandels an. Die Öffnung von Verkaufsstellen allein aus der Intention, die wirtschaftliche Situation des Einzelhandels zu befördern, liefe dem grundgesetzlich verankerten Schutzkon- zept für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe (siehe Antwort auf Frage 3) zuwider. Diese verfassungsrechtlichen Grenzen der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen wurden wiederholt und auch in neuester höchstrichterlicher Rechtspre- chung bestätigt. Frage 8: Wie geht die Landesregierung mit dem Umstand um, dass der Einzelhandel in der Landes-hauptstadt Potsdam legitime „Fluchtwege“ einschlägt (z.B. Postkarten- verkauf in Schuhläden), um von der Ladenschluss-Ausnahmeverordnung zu profitie- ren? zu Frage 8: Die Landesregierung verweist auf § 5 Abs. 2 BbgLöG sowie die Ladenschluss- Ausnahmeverordnung des Landes Brandenburg. Danach können Verkaufsstellen in Ausflugs- und Erholungsorten – dazu zählt die Landeshauptstadt Potsdam – an bis zu 40 von den jeweiligen Kommunen festzulegenden Sonn- und Feiertagen von 11 bis 19 Uhr dann öffnen, wenn sie ein bestimmtes Warensortiment führen. Der Wa- renkorb für die zu verkaufenden Produkte ist abschließend gesetzlich festgelegt: Ne- ben Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, überwiegend in der Region erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche und handwerkliche Produkte, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Sportartikel ver- kauft werden. Da Bekleidung, wie z.B. Schuhe, nicht von diesem Warenkorb umfasst wird, gehören Verkaufsstellen, in denen überwiegend Bekleidung verkauft wird, nicht zu denen, die öffnen dürfen. Für den Vollzug des BbgLÖG sind die örtlichen Ord- nungsbehörden zuständig. Dabei entspricht diese gesetzliche Regelung für den Verkauf ausgewählter Waren an Sonn- und Feiertagen in touristisch bedeutsamen Gebieten dem Regel-Ausnahme- Gebot und damit dem Mindestschutz der Sonn- und Feiertage (Artikel 140 Grundge- setz in Verbindung mit Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung).