Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1356 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 490 des Abgeordneten Dieter Dombrowski der CDU-Fraktion Drucksache 6/1067 Gewässerentwicklungskonzepte im Land Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 490 vom 08.04.2015: Gewässerentwicklungskonzepte (GEKs) dienen der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) und beinhalten hydromorphologische und hyd- rologische Maßnahmen. Im Land Brandenburg gibt es insgesamt 161 GEK-Gebiete. Für einige liegen die GEKs bereits vor. Ich frage die Landesregierung: 1. Für wie viele Gebiete liegt bereits ein GEK vor? 2. Nach welchen Kriterien erfolgte die Priorisierung der noch zu erarbeitenden GEKS? 3. Welche GEK-Gebiete fanden aufgrund ihrer administrativen und politischen Be-deutung Eingang in diese Prioritätenliste? Worin äußert sich die administ- rative und politische Bedeutung dieser Gebiete genau? 4. Wie und wann erfolgt grundsätzlich die Beteiligung der betroffenen Öffentlich- keit sowie der Behörden, Kommunen, Körperschaften, Verbände und Interes- senvertreter im Erarbeitungsprozess eines GEK? 5. Inwieweit werden die Unteren Wasserbehörden sowohl in die Erarbeitung als auch in die Umsetzung eines GEK einbezogen? 6. Wie wird mit Stellungnahmen zum Entwurf eines Endberichts außerhalb des jeweiligen projektbegleitenden Arbeitskreises, z.B. von zuständigen Gewäs- serunterhaltungsverbänden, grundsätzlich verfahren? Werden Hinweise aus diesen Stellungnahmen geprüft und gegebenenfalls in den Endbericht über- nommen oder bleiben diese Stellungnahmen grundsätzlich unberücksichtigt? Aus welchen Gründen blieben diese Stellungnahmen unberücksichtigt? 7. Welche Defizite gibt es nach Auffassung der Landesregierung derzeit inner- halb eines Verfahrens zur Erarbeitung eines GEK? 8. Wer ist für die Umsetzung der in einem GEK festgelegten Maßnahmen ver- antwortlich, um die in einem GEK festgelegten Entwicklungs- und Handlungs- ziele zu erreichen? Wie erfolgt die Finanzierung dieser Maßnahmen? 9. Eine Veränderung der Struktur der Fließgewässer führt zur Veränderung der Wasserspiegellagen in den Gewässern. Gemäß § 67 WHG umfasst der Ge- wässerausbau die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung ei- nes Gewässers oder seiner Ufer, welcher nach § 68 WHG einer Planfeststel- lung bzw. Plangenehmigung bedarf. Werden für die in einem GEK festgeleg- ten Maßnahmen entsprechende Genehmigungsverfahren durchgeführt? Wenn ja, wer ist die zuständige Planfeststellungsbehörde? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Gewässerentwicklungskonzepte (GEK) dienen der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL). Sie sind wasserwirtschaftliche Fachpläne und stel- len eine Angebotsplanung dar, mit welchen Maßnahmen bzw. Maßnahmenkombina- tionen die Ziele der WRRL erreicht werden können. Sie beinhalten schwerpunktmä- ßig hydromorphologische und hydrologische Maßnahmen und ermitteln dabei Nut- zungskonflikte und die Kosteneffizienz möglicher Maßnahmen. Die Verfahren erfol- gen unter Beteiligung der Öffentlichkeit. GEK sind Grundlage für dann folgende, konkrete Planungen zur Umsetzung von Maßnahmen. Frage 1: Für wie viele Gebiete liegt bereits ein GEK vor? Zu Frage 1: Von den ursprünglich flächendeckend geplanten 161 GEK sind bisher 57 erstellt. Bis Ende 2015 werden voraussichtlich drei weitere GEK beendet. Durch die Fokussie- rung auf Schwerpunktgebiete in Kombination mit einer Prioritätensetzung sowie der zu erwartenden Strahlwirkung von Maßnahmen werden nicht mehr alle GEK zwin- gend erforderlich. Frage 2: Nach welchen Kriterien erfolgte die Priorisierung der noch zu erarbeitenden GEKS? Frage 3: Welche GEK-Gebiete fanden aufgrund ihrer administrativen und politischen Bedeu- tung Eingang in diese Prioritätenliste? Worin äußert sich die administrative und politi- sche Bedeutung dieser Gebiete genau? Zu Frage 2 und 3: In der Vergangenheit wurden die sich mit den Einzugsgebieten Berlins überschnei- denden GEK vorgezogen, um die GEK-Bearbeitung sowie die Bürgerbeteiligung län- derübergreifend abzustimmen und durchzuführen. Bis zum Ende des 3. Bewirtschaf- tungsplans der WRRL im Jahre 2027 werden GEK grundsätzlich nur noch für die Vorranggewässer einer ökologischen Durchgängigkeit erarbeitet. Weitere Kriterien sind die fließgewässerökologische Bedeutung der Einzugsgebiete, aktuelle Raumwi- derstände (z. B. Akzeptanzprobleme in einzelnen Regionen) und regionale Bewirt- schaftungsprioritäten. Im derzeit zweiten Bewirtschaftungszyklus zur Umsetzung der WRRL sind lediglich noch drei prioritäre GEK vorgesehen, da der Handlungsschwerpunkt auf die Maß- nahmenumsetzung zur WRRL-Zielerreichung gelegt wurde. Frage 4: Wie und wann erfolgt grundsätzlich die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit so- wie der Behörden, Kommunen, Körperschaften, Verbände und Interessenvertreter im Erarbeitungsprozess eines GEK? Frage 5: Inwieweit werden die Unteren Wasserbehörden sowohl in die Erarbeitung als auch in die Umsetzung eines GEK einbezogen? Zu Frage 4 und 5: Zu Beginn des Planungsprozesses eines jeden GEK wird ein Informationsblatt er- stellt, mit dem die Öffentlichkeit über den Start der Erarbeitung nach Inhalt, Zielstel- lung und Gebietsabgrenzung allgemein informiert wird. Die Erarbeitung der GEK wird durch mindestens 3 regionale, „Projektbegleitende Ar- beitskreise“ begleitet, in denen Gewässerunterhaltungsverbände, Untere Wasserbe- hörden sowie weitere Behörden, Nichtregierungsorganisationen und engagierte Bür- ger ihre Anliegen und Kompetenz in einer frühen Phase der Maßnahmenumsetzung einbringen können. Auf der Internetseite „Wasserblick“ der Bundanstalt für Gewäs- serkunde werden jeweils aktuell die Ergebnisse der Arbeitsgruppenberatungen und Ergebnisberichte der Öffentlichkeit verfügbar gemacht. Am Ende jedes GEK gibt es ein „Bürgerforum“, um allen interessierten Bürgern die Ergebnisse der GEK öffentlich vorzustellen. Bei der Umsetzung von Gewässerausbaumaßnahmen sind die Unteren Wasserbehörden (UWB) als Träger öffentlicher Belange (TÖB) zu beteiligen. Frage 6: Wie wird mit Stellungnahmen zum Entwurf eines Endberichts außerhalb des jeweili- gen projektbegleitenden Arbeitskreises, z.B. von zuständigen Gewässerunterhal- tungsverbänden, grundsätzlich verfahren? Werden Hinweise aus diesen Stellung- nahmen geprüft und gegebenenfalls in den Endbericht übernommen oder bleiben diese Stellungnahmen grundsätzlich unberücksichtigt? Aus welchen Gründen blieben diese Stellungnahmen unberücksichtigt? Zu Frage 6: Grundsätzlich werden alle Stellungnahmen geprüft und, soweit sie den Zielen der WRRL nicht entgegenstehen, auch berücksichtigt. Im GEK-Endbericht werden alle Stellungnahmen dokumentiert. Selbst Stellungnahmen, die sich nicht mit den fach- planerischen Inhalten auseinandersetzen, sondern die Umsetzung der WRRL ableh- nen, werden nach Rücksprache mit dem Einwender aufgenommen. Die Prioritäten- setzung zur Umsetzung von Maßnahmen eines GEK ergibt sich vorrangig aus der zu erwartenden Wirkung hinsichtlich der WRRL-Zielerreichung, aber auch aus dem Kos- ten-Nutzenverhältnis und der Akzeptanz der Maßnahme vor Ort. In „Maßnahmenblät- tern“ für jede Einzelmaßnahme werden diese Aspekte einschließlich der Einwände dokumentiert. Frage 7: Welche Defizite gibt es nach Auffassung der Landesregierung derzeit innerhalb eines Verfahrens zur Erarbeitung eines GEK? Zu Frage 7: Mit hohem Aufwand werden Beteiligungsmaßnahmen für die breite Öffentlichkeit or- ganisiert. Leider werden diese Angebote nicht in vollem Umfang wahrgenommen. Es sind Überlegungen anzustellen, die Bürger besser für die Ziele der GEK zur Umset- zung der WRRL zu interessieren und mehr Bürger dazu zu bringen, die Angebote der Beteiligung zu nutzen. Frage 8: Wer ist für die Umsetzung der in einem GEK festgelegten Maßnahmen verantwort- lich, um die in einem GEK festgelegten Entwicklungs- und Handlungsziele zu errei- chen? Wie erfolgt die Finanzierung dieser Maßnahmen? Zu Frage 8: Soweit für die Umsetzung der GEK-Maßnahmen Gewässerausbauverfahren erfor- derlich sind, werden die Maßnahmen gemäß Unterhaltungsverbändezuständigkeits- verordnung (UVZV 2) im Auftrag des Landes durch die Gewässerunterhaltungsver- bände (GUV) umgesetzt. Für Gewässerentwicklungsmaßnahmen, die im Rahmen der Gewässerunterhaltung umgesetzt werden können, sind an den Gewässern 2. Ordnung die GUV zuständig, an den Gewässern 1. Ordnung das Land. Darüber hinaus beteiligen sich Landkreise und Kommunen im Rahmen einer Förderung an Gewässersanierungsmaßnahmen. Die Finanzierung der Maßnahmenumsetzung erfolgt über EU- (ELER), Bundes- und Landesmittel. Frage 9: Eine Veränderung der Struktur der Fließgewässer führt zur Veränderung der Was- serspiegellagen in den Gewässern. Gemäß § 67 WHG umfasst der Gewässerausbau die Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, welcher nach § 68 WHG einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung bedarf. Werden für die in einem GEK festgelegten Maßnahmen entsprechende Ge- nehmigungsverfahren durchgeführt? Wenn ja, wer ist die zuständige Planfeststel- lungsbehörde? Zu Frage 9: Soweit mit der Umsetzung der GEK-Maßnahmen eine wesentliche Umgestaltung des Gewässers oder seiner Ufer verbunden ist, wird hierfür ein Planfeststellungs- /Plangenehmigungsverfahren durchgeführt. Zuständig ist die Obere Wasserbehörde.