Datum des Eingangs: 18.11.2014 / Ausgegeben: 24.11.2014 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/137 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 21 der Abgeordneten Andreas Gliese und Gordon Hoffmann der CDU-Fraktion Drucksache 6/48 Fortsetzung der wirksamen Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners Wortlaut der Kleinen Anfrage 21 vom 15.10.2014: Seit 2004 vermehrte sich der Eichenprozessionsspinner im Land Brandenburg zu-nehmend. Die Ausbreitung des Eichenprozessionsspinners beschränkt sich dabei nicht mehr nur auf WaldEichenbestände . Auch Siedlungsbereiche des Menschen sind betroffen. Die Raupen des Eichenprozessionsspinners besitzen ab dem dritten Larvenstadium Brennhaare, die beim Menschen durch Kontakt mit den Brennhaaren z.B. zu Raupen-Dermatitis oder beim Einatmen der Brennhaare zu Bronchitis, schmerzhaftem Husten oder Asthma führen können. Damit ist der Eichenprozessionsspinner sowohl ein Pflanzen- als auch ein Gesundheitsschädling, weshalb bei seiner Bekämpfung sowohl das Pflanzenschutzrecht als auch das Chemikaliengesetz zur Anwendung kommen. Besonders die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners aus der Luft und vom Boden im Wald bzw. an Einzelbäumen in Siedlungsbereichen sowie entlang von Straßen im Jahr 2013 erzielte erste Erfolge aus Sicht des Pflanzenschutzes sowie der Gesundheitsvorsorge, so dass in 2014 der Umfang der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners reduziert werden konnte. Die besonderen Herausforderungen für die nächsten Jahre liegen in der Zulassung der Wirkstoffe/Präparate als Pflanzenschutzmittel oder Biozidprodukt sowie ihrer Anwendung aus der Luft bzw. vom Boden sowie geeigneten Bekämpfungsmaßnahmen innerhalb von unter Naturschutz gestellten Gebieten. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführten Bekämp- fungsmaßnahmen des Landes Brandenburg, der Landkreise und Kommunen sowie privater Dritter gegen den Eichenprozessionsspinner hinsichtlich ihres Erfolges und notwendiger Maßnahmen im Jahr 2015? 2. Welche potenziellen Schwerpunkte in der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners sieht die Landesregierung für das Jahr 2015? 3. Welche Präparate befinden sich derzeit in einem Zulassungsverfahren als Pflanzenschutzmittel und welche als Biozidprodukte zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners und welche Pflanzenschutzmittel und welche Biozidprodukte sind derzeit bis wann zur Anwendung aus der Luft und/oder vom Boden zugelassen? (bitte tabellarisch darstellen) 4. Der massive Blattfraß der Raupen des Eichenprozessionsspinners führt bei Massenvermehrung oder in Kombination mit anderen Forstschädlingen zu starken Vitalitätsverlusten und/oder zum Absterben von Eichen. Besonders brisant ist die Situation in unter Naturschutz gestellten Gebieten, in denen vorhandene Eichenbestände durch den Eichenprozessionsspinner bereits heute stark ge- fährdet sind. Naturschutzgebiete werden gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes zwar u.a. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten ausgewiesen. Allerdings sind gemäß § 23 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in einem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes führen können, so z.B. auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln jeder Art. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass das Vorhandensein und die Lebensaktivität des Eichenprozessionsspinners in Naturschutzgebieten dort vorhandene Eichenbestände stark beeinträchtigt bzw. sogar zerstört , die Anwendung eines geeigneten Pflanzenschutzmittels jedoch dazu beitragen kann, ein unter besonderen Schutz gestelltes Biotop zu erhalten? (bitte darlegen) 5. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln jeder Art ist in der jeweiligen Verordnung über ein Naturschutzgebiet verboten. Unter welchen Voraussetzungen ist die Anwendung eines Biozidproduktes aus Gründen des Gesundheitszustandes in einem Naturschutzgebiet u.U. zulässig? 6. Welche alternativen Maßnahmen bzw. Methoden gegen den Eichenprozessionsspinner sind in Naturschutzgebieten zum Schutz von Eichen bzw. Eichenbeständen nach Auffassung der Landes- regierung rechtlich zulässig? 7. Für durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner auf privaten Waldflächen hat das Land Brandenburg in der Vergangenheit richtigerweise entschieden, die Kosten aus dem Landeshaushalt zu tragen. Grundlage dieser Entscheidung ist § 19 des Landeswaldgesetzes , nach dem zwar in erster Linie der Waldbesitzer die Kosten der Forstschutzmaßnahme trägt, das Land aber dann die Kosten trägt, wenn andere Gründe, wie z.B. der Gesundheitsschutz bzw. die Gesundheitsvorsorge, vorliegen. Anders ist die Situation bei der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners an Einzelbäumen auf privaten Grundstücken. Teilweise erhielten private Grundbesitzer einen Kostenbescheid für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners an Einzelbäumen auf ihren Grundstücken von ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft. Unter welchen Voraussetzungen sind private Dritte a) verpflichtet, die Kosten der Bekämpfung vollständig selbst zu tragen, b) welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um private Grundbesitzer anteilig an den Kosten der Bekämpfung zu beteiligen (z.B. durch die Gemeinde), und c) unter welchen Voraussetzungen ist eine vollständige Übernahme der Kosten der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners an Einzelbäumen auf privaten Grundstücken durch die Gebietskörperschaft möglich? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung die in den Jahren 2013 und 2014 durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen des Landes Brandenburg, der Landkreise und Kommunen sowie privater Dritter gegen den Eichenprozessionsspinner hinsichtlich ihres Erfolges und notwendiger Maßnahmen im Jahr 2015? Zu Frage 1: Die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners begann im Jahr 2013 am 8. Mai, nachdem am 14. März die pflanzenschutzrechtliche Genehmigung zur Ausbringung mit Luftfahrzeugen des Mittels Dipel ES vorlag. Am 23. April 2013 erfolgte die Zulassung des Mittels Dipel ES als Biozid. Insgesamt wurde der Eichenprozessionsspinner auf rund 12.000 Hektar (3.000 Hektar Siedlungsflächen sowie 9.000 Hektar Wald) aus der Luft oder vom Boden aus bekämpft. Betroffen waren die Landkreise Prignitz, Ostprignitz -Ruppin, Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming, die kreisfreien Städte Brandenburg und Potsdam sowie kleine Flächen im Barnim und Dahme-Spreewald. Die Maßnahmen haben zu einem spürbaren Rückgang der Befallsbelastungen geführt. Auf den behandelten Waldflächen wurde bei der Kartierung des Fraßgeschehens kein Kahlfraß mehr festgestellt. Starker und merklicher Fraß traten nur noch auf 1,5 Prozent der behandelten Fläche auf. Leichter Fraß wurde auf 16,7 Prozent der behandelten Flächen registriert. In einigen Bereichen konnte jedoch aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse bzw. der mit den Genehmigungen verbundenen Auflagen nicht die erhoffte Wirkung erzielt werden . Die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners begann im Jahr 2014 am 22. April. Erstmalig wurde in den Genehmigungen ein Einsatzverbot für Naturschutzgebiete ausgesprochen. Weiterhin Bestand hatten die Anwendungsbestimmungen max. 50 % einer zusammenhängenden Waldfläche zu befliegen und die Abstände zu Oberflächengewässern sowie zu Siedlungsbereichen einzuhalten. Damit war der Erfolg der Bekämpfung nur dort gegeben, wo eine lückenlose Bekämpfung erfolgen konnte. Insbesondere im Landkreis Prignitz war das aufgrund der naturräumlichen Ausstattung (Wald-Feld-Verteilung, Gewässer incl. Elbe und Alleen sowie große Naturschutz- und FFH-Gebiete) und der damit gravierenden Auswirkungen der Zulassungs- bzw. Genehmigungsauflagen nicht möglich. Bestätigt wird die insgesamt positive Einschätzung der Pflanzenschutzmittel-Einsätze 2013/2014 durch seit 2012 durchgeführte jährliche Befragungen bei Ärzten in den betroffenen Regionen. Für 2015 planen die Landkreise Prignitz und Havelland (Ergebnis einer Abfrage der 6. interministeriellen Arbeitsgruppe Eichenprozessionsspinner (IMAG EPS) am 13.10.2014 im MIL) eine Bekämpfung aus der Luft. In den anderen betroffenen Landkreisen ist bisher nur eine Bekämpfung vom Boden geplant. Umfang und Effektivität der Behandlungen werden letztlich abhängig von den Auflagen der aktuellen pflanzenschutzrechtlichen Genehmigungen sein. Frage 2: Welche potenziellen Schwerpunkte in der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners sieht die Landesregierung für das Jahr 2015? Zu Frage 2: Der Schwerpunkt der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners liegt im Jahr 2015 im Landkreis Prignitz, da die Auflage, keine Maßnahmen in Naturschutzgebieten durchzuführen, dazu führte, dass von 2.500 Hektar geplanter Bekämpfungsfläche nur 1.600 Hektar behandelt werden konnten. Im Forstbereich werden ebenfalls in der Region Prignitz die Schwerpunkte liegen. Zusätzlich erfolgt im Winter ein Monitoring in den neuen Befallsgebieten, insbesondere östlich der bisherigen Schwerpunkte, zur Abgrenzung potenzieller Bekämpfungsflächen. Frage 3: Welche Präparate befinden sich derzeit in einem Zulassungsverfahren als Pflanzenschutzmittel und welche als Biozidprodukte zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners und welche Pflanzenschutzmittel und welche Biozidprodukte sind derzeit bis wann zur Anwendung aus der Luft und/oder vom Boden zugelassen? (bitte tabellarisch darstellen) Zu Frage 3: Mittel /Wirkstoff Bodenanwendung Luftfahrzeuganwendung Biozidbereich Dipel ES (Bt-Präparat) Zulassung bis 30.04.2016 Zulassung bis 30.04.2016 Dimilin (Diflubenzuran) Anwendung zulassungsfrei möglich bis 31.01.2017 Anwendung zulassungsfrei möglich bis 31.01.2017 Karate Forst flüssig (Lambda-Cyhalothrin) Anwendung zulassungsfrei möglich bis 30.09.2015 Anwendung zulassungsfrei möglich bis 30.09.2015 Neem Protect Neem Azal (Margosa Extrakt) Status nicht bekannt, Einreichfrist war der 01.05.2014 Status nicht bekannt, Einreichfrist war der 01.05.2014 Pflanzenschutzbereich Dipel ES Zulassung bis 31.12.2021 - Genehmigung ist bis 31.12.2014 befristet. - Neue Genehmigung wurde beantragt ; Bescheid steht noch aus. Dimilin 80 W - Zulassung läuft am 31.12.2014 aus. - Abverkaufsfrist im Handel bis 30.06.2015. - Aufbrauchfrist bis 30.06.2016. - Zulassung läuft am 31.12.2014 aus. - Abverkaufsfrist im Handel bis 30.06.2015. - Aufbrauchfrist bis 30.06.2016. Karate Forst flüssig Zulassung bis 31.12.2018 - Genehmigung ist bis 31.12.2014 befristet. - Neue Genehmigung beantragt; Bescheid steht noch aus. - Wegen der Wirkung auf Nichtzielor- ganismen wird Karate in Eichenwäldern in Brandenburg bisher nicht eingesetzt. Frage 4: Der massive Blattfraß der Raupen des Eichenprozessionsspinners führt bei Massenvermehrung oder in Kombination mit anderen Forstschädlingen zu starken Vitalitätsverlusten und/oder zum Absterben von Eichen. Besonders brisant ist die Situation in unter Naturschutz gestellten Gebieten, in denen vorhandene Eichenbestände durch den Eichenprozessionsspinner bereits heute stark gefährdet sind. Naturschutzgebiete werden gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes zwar u.a. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten ausgewiesen. Allerdings sind gemäß § 23 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in einem Naturschutzgebiet alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Be- schädigung oder Veränderung des Gebietes führen können, so z.B. auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln jeder Art. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass das Vorhandensein und die Lebensaktivität des Eichenprozessionsspinners in Naturschutzgebieten dort vorhandene Eichenbestände stark beeinträchtigt bzw. sogar zerstört, die Anwendung eines geeigneten Pflanzenschutzmittels jedoch dazu beitragen kann, ein unter besonderen Schutz gestelltes Biotop zu erhalten? (bitte darlegen) Frage 5: Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln jeder Art ist in der jeweiligen Verordnung über ein Naturschutzgebiet verboten. Unter welchen Voraussetzungen ist die Anwendung eines Biozidproduktes aus Gründen des Gesundheitszustandes in einem Naturschutzgebiet u.U. zulässig? Zu Frage 4 und 5: Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten ist untersagt. Nur in Ausnahmefällen sind Genehmigungen über eine sogenannte Notfallzulassung möglich, die das Bundesamt für Verbrau- cherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilen kann und im Falle des Kiefernspinners für Teile der Lieberoser Heide auch erteilt hat. Im Falle einer Bestandesgefährdung, die von Kahlfraß bzw. starken Fraßschäden ausgeht, ist von der unteren Forstbehörde bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung zu beantragen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten werden mit der Biozid-ProdukteVerordnung EU-Nr. 528/2012 und der Änderungsverordnung Nr. 334/2014 geregelt. Über den Stand der Zulassungsverfahren informiert die Antwort zu Frage 3. Das Biozidprodukt Dipel ES zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners ist sowohl für Flächen für die Allgemeinheit (z.B. öffentliche Parks und Gärten, Spielplätze) als auch für Alleen etc. zugelassen. Die Anwendungsbestimmungen sind in der vorläufigen Zulassung (DE-2013-PA-18-00001) beschrieben. Letztendlich entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde vor Ort, ob eine Gefahrenlage zum Schutz der Gesundheit vorliegt und ob die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners notwendig ist. Gleichzeitig entscheidet diese in Absprache mit den Fachbehörden über die anzuwendende Methode bzw. das einzusetzende Mittel. Wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass eine Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig ist, liegt die Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von den NSG-Verboten und artenschutzrechtlichen Verboten aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit vor. Frage 6: Welche alternativen Maßnahmen bzw. Methoden gegen den Eichenprozessionsspinner sind in Naturschutzgebieten zum Schutz von Eichen bzw. Eichenbeständen nach Auffassung der Landesregierung rechtlich zulässig? Zu Frage 6: Nach Auffassung der Landesregierung können in Naturschutzgebieten zum Schutz von Eichen und Eichenbeständen selektiv wirkende Mittel zur Eindämmung der Eichenprozessionsspinner zum Einsatz kommen. Dies wäre in erster Linie eine mechanische (Absaugen) Bekämpfung. Auch für diese Maßnahmen wäre im Einzelfall über die Zulässigkeit nach den Maßgaben der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung bzw. über die artenschutzrechtliche Zulässigkeit zu entscheiden Frage 7: Für durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner auf privaten Waldflächen hat das Land Brandenburg in der Vergangenheit richtigerweise entschieden, die Kosten aus dem Landeshaushalt zu tragen. Grundlage dieser Entscheidung ist § 19 des Landeswaldgesetzes, nach dem zwar in erster Linie der Waldbesitzer die Kosten der Forstschutzmaßnahme trägt, das Land aber dann die Kosten trägt, wenn andere Gründe, wie z.B. der Gesundheitsschutz bzw. die Gesundheitsvorsorge , vorliegen. Anders ist die Situation bei der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners an Einzelbäumen auf privaten Grundstücken. Teilweise erhielten private Grundbesitzer einen Kostenbescheid für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners an Einzelbäumen auf ihren Grundstücken von ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft. Unter welchen Voraussetzungen sind private Dritte a) verpflichtet, die Kosten der Bekämpfung vollständig selbst zu tragen, b) welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um private Grundbesitzer anteilig an den Kosten der Bekämpfung zu beteiligen (z.B. durch die Gemeinde), und c) unter welchen Voraussetzungen ist eine vollständige Übernahme der Kosten der Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners an Einzelbäumen auf privaten Grundstücken durch die Gebietskörperschaft möglich? Zu Frage 7: Inwieweit Privatpersonen Maßnahmen zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners vorzunehmen haben und ob gegebenenfalls die Kosten hierfür vollends, anteilig oder gar nicht von ihnen zu tragen sind, ist immer an den konkreten Einzelfall gebunden und kann damit nicht pauschal beantwortet werden . Im Anwendungsbereich des Ordnungsbehördengesetzes dürfte für den Fall des notwendigen behördlichen Tätigwerdens eine sogenannte Ersatzvornahme vorliegen, deren Kostenfrage sich dann nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg richtet, das grundsätzlich eine Kostentragungspflicht der Person, deren Pflicht behördlicherseits umgesetzt wurde, vorsieht. Wie und in welchem Umfang dann bezüglich der Kosten tatsächlich auf diese Person zurückgriffen wird, ist jedoch – wie geschildert – eine Frage des Einzelfalls.