Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1415 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 492 der Abgeordneten Iris Schülzke BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/1079 Herrenloses Baugrundstück in Schönwalde / OT Freywalde Wortlaut der Kleinen Anfrage 492 vom 09.04.2015: Die Stadt Schönewalde ist vom Bauordnungsamt des Landkreises Elbe-Elster aufge- fordert worden, sich am Rückbau einer Bauruine auf einem Grundstück in Freywalde hälftig zu beteiligen. Dieses Grundstück entstammt der Bodenreform, wobei die Eigentümer im Jahr 1999 vor einem Notar den Verzicht auf das Grundeigentum für die Fläche mit dem Bau- grundstück Flur 3 Flurstück 22 mit Größe 0.1276 ha und den weiteren zugehörigen Grundstücken der Flur 2 für die Flurstücke 12 mit Größe 1,0437 ha Waldfläche, Flur- stück 23 mit Größe 0.9796 ha Waldfläche, Flurstück 53 mit Größe 1,6108 ha Wald- fläche und Flurstück 41 mit Größe 2.3796 ha Waldfläche, und in der Flur 3 die Grundstücke Flurstück 45 mit Größe 2,8521 ha Ackerland, Flurstück 87 mit einer Größe von 0,6879 ha Grünland und in der Flur 4 Flurstück 87 mit einer Größe von 1,2940 ha Grünland insgesamt erklärt haben. Mit Schreiben vom 17. August 2009 erklärt der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen auf Grund einer Nachfrage der Stadt Schönewalde vom 30.06 2009 , dass der ehemalige Eigentümer des Grundstücks Flur 3 Flurstück 22 in der Gemarkung Freywalde durch Verzicht das Eigentum aufgegeben hat und das Land Brandenburg ein Aneignungsrecht an dem aufgegebenen Grundstück gemäß §928 BGB besitzt. Weiterhin erklärt der Landesbetrieb in diesem Schreiben, dass er nach Prüfung des Aneignungsrechtes zu dem Flutstück 22 in der Flur 3, von einem Aneignungsrecht für das Land Brandenburg keinen Gebrauch macht und dieses Grundstück "somit weiterhin herrenlos" ist. Die Frage der Bürgermeisterin der Stadt Schönewalde, warum nur die Nutzflächen in Landeseigentum überführt wurden und das Grundstück mit der Bauruine nicht, wur- den nicht beantwortet. Ich frage die Landesregierung: 1) Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde nach der Verzichtserklärung durch die damaligen Eigentümer ein Teil der Grundstücke in Landeseigentum überführt und ein anteiliges Problemgrundstück einfach als herrenlos, obwohl es zum Gesamteigentum zählt, erklärt? 2) Da die Grundstücke alle zusammengehören und aus den Acker- und Waldgrundstücken zumindest Pachterlöse bzw. Holzeinschlags- oder Jagdpachterlöse oder andere Einnahmen erzielt wurden, müsste eine angemessene Summe für die Beräumung der Bauruine vorhanden sein. Wie hoch sind die Einnahmen seit 1994 für die oben angeführten Nutzflächen? (Bitte detailliert nach einzelnen Jahren auflisten!) 3) Wie wird das Land Brandenburg nun mit der Bauruine verfahren? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde nach der Verzichtserklärung durch die damaligen Eigentümer ein Teil der Grundstücke in Landeseigentum überführt und ein anteiliges Problemgrundstück einfach als herrenlos, obwohl es zum Gesamtei- gentum zählt, erklärt? zu Frage 1: Die vorliegend maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Landes über eine Ausübung oder Nichtausübung seines Rechts aus § 928 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist § 7 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaus- haltsordnung (LHO). Danach sind für alle finanzwirksamen Maßnahmen angemessene Wirtschaftlich- keitsuntersuchungen durchzuführen. Die Aneignung dieses Flurstücks wäre im Er- gebnis der erfolgten Prüfung unwirtschaftlich, da weder ein Landesbedarf für diese Liegenschaft besteht, noch eine Verwertung zu erwarten ist. Das Flurstück 22 ist flurstücksübergreifend bebaut. Der zweite Gebäudeteil befindet sich auf dem an- grenzenden, im Eigentum der Stadt Schönewalde stehenden Flurstück 23. Das Ge- bäude befindet sich in einem ruinösen Zustand. Frage 2: Da die Grundstücke alle zusammengehören und aus den Acker- und Waldgrundstü- cken zumindest Pachterlöse bzw. Holzeinschlags- oder Jagdpachterlöse oder andere Einnahmen erzielt wurden, müsste eine angemessene Summe für die Beräumung der Bauruine vorhanden sein. Wie hoch sind die Einnahmen seit 1994 für die oben angeführten Nutzflächen? (Bitte detailliert nach einzelnen Jahren auflisten!) zu Frage 2: Für den Zeitraum von 2001 bis 2008 betragen die jährlichen Einnahmen aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen 125,63 €. Für den Zeitraum ab dem Jahr 2009 betragen sie jährlich 357,92 €. Aus den Forstflächen wurde im Jahr 2014 ein einmaliger Holzeinschlagserlös in Höhe von rd. 130 € erzielt. Die fragegegenständli- chen Einnahmen stehen jedoch für die vorliegend angesprochene Ruinenberäumung nicht zur Verfügung, da sich das betroffene Grundstück nicht im Landeseigentum befindet. Frage 3: Wie wird das Land Brandenburg nun mit der Bauruine verfahren? zu Frage 3: Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen wird prüfen, ob die Gemeinde an einem Erwerb des Eigentums an dem Flurstück 22 interessiert ist, um ihr diesen gegebenenfalls zu ermöglichen. Anderenfalls wird er den Verzicht auf die Ausübung des Aneignungsrechts für dieses Flurstück erklären.