Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1428 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 493 der Abgeordneten Iris Schülzke BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/1080 Kleine Anfrage – Nachfrage auf die Kleine Anfrage 312 Drucksache 6/678 Antwort Drucksache 6/958 Beeinträchtigung von Anwohnern durch Windenergieanlagen Wortlaut der Kleinen Anfrage 493 vom 10.04.2015: 1. Wie viele Beschwerden aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen(Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit etc.) oder Lärmbelästigungen durch Schall/Infraschall liegen der Landesregierung seit 2006 vor? In der Antwort vom 30.03.15 werden lediglich 58 Beschwerden genannt. Dabei ist nur eine Beschwerde aus Schlieben vom 12.03.2014 aufgeführt. Die weiteren mir bekannten Beschwerdeschreiben vom 16.02.07, 12.06.07, 20.06.07, 03.08.07, 15.10.07, 02.02.09, 02.02.10, 14.08.13, 18.09.14, 24.10.13, 18.03.14 und vom 18.02.15 sowie das Schreiben der Bürger aus Buchhain vom 30.06.13 sind nicht genannt. Somit frage ich nochmals: Wie viele Beschwerden liegen wirklich vor und warum wurden die echten Zahlen nicht zur Verfügung gestellt? 2. Wurden in Fällen der angezeigten Lärmbelästigung Prüfungen der Überschrei- tung der Immissionsschutzwerte durchgeführt? In der Antwort vom 30.03.15 wird ausgeführt, dass das LUGV zunächst gegenüber dem Betreiber der WKA eine eigene Überprüfung veranlasst. Wann, wo und in welcher Form die Über- prüfungen erfolgen, wurde nicht beantwortet. Hiermit bitte ich um detaillierte Antwort und um Nachweis der Dokumentationen der Prüfungen sowie um Mit- teilung, welche Instrumente und Messverfahren im Einzelnen zur Anwendung gekommen sind! 3. Wie erfolgt die Kontrolle der Angaben der Betreiber der WEA durch die zu- ständigen Ämter? 4. Sind nach Häufung der Beschwerden aus der Bevölkerung überhaupt ord- nungsgemäße Nachweismessungen durch das LUGV durchgeführt worden (Bitte Messprotokolle bzw. Ergebnisse der Messungen die das LUGV durchgeführt hat beifügen oder in einer Tabelle zusammenstellen und die Messverfahren/Messgeräte benennen) um sicherzustellen, dass die Auflagen der Baugenehmigungen eingehalten werden oder ist die „Allgemeinheit und Nachbarschaft“ mit ihrer Gesundheit der Immissionslast durch die WEA hier den Angaben der Betreiber der WEA schutzlos ausgesetzt? 5. Sind von unabhängigen Experten Lärmmessungen bzw. Immissionswerte ge- messen worden, wenn Gemeinden und Ämter auf besondere Beeinträchtigun- gen durch WEA hingewiesen und Messungen gefordert haben, so z.B. am 02.02.2009, am 14.08.2013, am 24.10.2013 oder am 18.09.2014 in Schlieben und haben die Ämter und Gemeinden qualifizierte Antworten mit Messer- gebnissen bekommen um ihre Bürger zu informieren? 6. Durch WEA- Betreiber wird in der Bauplanungsphase immer wieder versichert, dass keine Immissionsbelastung für die Bürger besteht. Im Schreiben der Bür- ger aus Buchhain vom 30.06.2013 wird dies nochmals sehr deutlich zum Aus- druck gebracht. Landesweit liegen massive Bürgerbeschwerden vor, speziell zu den enormen Lärmbelästigungen. Leider sind durch bisher unbekannte Nachlässigkeiten nur 58 Beschwerden in den Jahren 2007 bis 2015 erfasst. Da die Betreiber kein Interesse haben, bei gutem Wind ihre Anlagen zu drosseln bzw. stillzulegen, da dies beachtliche Einnahmeverluste nach sich ziehen würde, ist es höchst unverständlich, warum die Betreiber der WEA zu Immissionswerten abgefragt werden, wenn sich anliegende Bürger über den Lärm, Schall und Schattenwurf beschweren. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt diese Verfahrensweise? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister Ländliche Entwicklung, Um- welt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Bereitstellung von Daten über Beschwerden erfolgt durch das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) durch Auswertung aus dem Länderinformationssystem für Anlagen (LIS-A). Das System LIS-A wurde am 30.07.2014 neu eingeführt und ersetzt das zuvor genutzte Anlageninformationssys- tem Immissionsschutz (AIS-I). Bei der Umstellung der Datenverarbeitungssysteme ist es zu technischen Problemen gekommen, die eine unvollständige Datenauswertung bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage 312 zur Folge hatten. Diese technischen Fehler wurden zwischenzeitlich behoben, so dass nunmehr eine vollständige Aus- wertung erfolgt ist. Auf die fachliche und inhaltliche Bearbeitung von Bürgerbe- schwerden hatte das informationstechnische Problem zu keinem Zeitpunkt Auswir- kungen. Nachfolgend wird in Beantwortung der Nachfrage ausführlich dargestellt, in welcher Weise die Prüfung von Beschwerden und die Überwachung von Anlagen durch das LUGV erfolgt. Es wird daraus ersichtlich, dass die Bearbeitung von Anzeigen mit großem Aufwand und hoher Sorgfalt erfolgt, um bei berechtigten Beschwerden für den Schutz der Bürger Sorge zu tragen. Leider sind nicht alle Beschwerden berech- tigt, so dass nicht immer den Wünschen der Beschwerdeführer entsprochen werden kann. Frage 1: Wie viele Beschwerden aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen (Kopfschmer- zen, Schlaflosigkeit etc.) oder Lärmbelästigungen durch Schall/Infraschall liegen der Landesregierung seit 2006 vor? In der Antwort vom 30.03.15 werden lediglich 58 Beschwerden genannt. Dabei ist nur eine Beschwerde aus Schlieben vom 12.03.2014 aufgeführt. Die weiteren mir bekannten Beschwerdeschreiben vom 16.02.07, 12.06.07, 20.06.07, 03.08.07, 15.10.07, 02.02.09, 02.02.10, 14.08.13, 18.09.14, 24.10.13, 18.03.14 und vom 18.02.15 sowie das Schreiben der Bürger aus Buchhain vom 30.06.13 sind nicht ge- nannt. Somit frage ich nochmals: Wie viele Beschwerden liegen wirklich vor und wa- rum wurden die echten Zahlen nicht zur Verfügung gestellt? zu Frage 1: Eine Überprüfung der Daten hat ergeben, dass im Zeitraum von 2006 bis 2014 107 Beschwerden von Anwohnern aufgrund von Lärmbelästigungen beim LUGV einge- gangen sind. Die Beantwortung von Fragen zu Zahlen und Daten erfolgt i. d. R. auf der Basis der im LIS-A erfassten Daten. Mit der Umstellung von AIS-I auf LIS-A haben sich Fehler bei der Auswertung von Daten zu Beschwerden ergeben. Die Fehler sind darauf zu- rückzuführen, dass teilweise Beschwerden keiner konkreten WKA zugeordnet wur- den, wenn sich z. B. die Beschwerde gegen einen Windpark mit mehreren WKA rich- tete; teilweise wurden Beschwerden zusammengefasst, die sich gegen dieselbe WKA richteten; teilweise wurden Beschwerden, die sich auch gegen andere Aspekte als Lärmbelästigungen richteten, nicht als Beschwerde über Lärm erfasst. Es handelt sich also um einen technischen Fehler bei der Datenauswertung. Dies hat zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die ordnungsgemäße Prüfung und Bearbeitung aller einge- gangenen Bürgerbeschwerden gehabt. Aus den vorgenannten Gründen wurden bei der zunächst durchgeführten Datenab- frage nicht alle in der Datenbank eingegebenen Beschwerden erfasst. Die entspre- chende Abfrage wurde zwischenzeitlich abgeändert, so dass dieser Fehler zukünftig vermieden wird. Frage 2: Wurden in Fällen der angezeigten Lärmbelästigung Prüfungen der Überschreitung der Immissionsschutzwerte durchgeführt? In der Antwort vom 30.03.15 wird ausge- führt, dass das LUGV zunächst gegenüber dem Betreiber der WKA eine eigene Überprüfung veranlasst. Wann, wo und in welcher Form die Überprüfungen erfolgen, wurde nicht beantwortet. Hiermit bitte ich um detaillierte Antwort und um Nachweis der Dokumentationen der Prüfungen sowie um Mitteilung, welche Instrumente und Messverfahren im Einzelnen zur Anwendung gekommen sind! Zu Frage 2: Geht eine Beschwerde bei der Behörde ein, wird in jedem Fall zunächst der Anla- genbetreiber aufgefordert, eine Prüfung auf vorliegende Beschädigungen, technische Probleme oder sonstige Abweichungen vom genehmigungskonformen Betrieb an der WKA vorzunehmen und diese ggf. zu beseitigen. Es wurde mithin in jedem der in der Antwort zur Kleinen Anfrage 312 genannten Fälle und in den übrigen 49 Fällen eine Aufforderung zur Überprüfung an den Betreiber erlassen, es sei denn, es lagen meh- rere Beschwerden zur selben WKA vor und die Überprüfung hatte schon stattgefun- den. Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet, eine Eigenüberwachung seiner Anlage durchzuführen und auf Anforderung durch die Überwachungsbehörde die dokumen- tierten Ergebnisse der Eigenüberwachung vorzulegen. Außerdem muss der Anla- genbetreiber regelmäßig Wartungen an der Anlage vornehmen und dabei auch Sichtprüfungen auf Schäden vornehmen. Diese Wartungen sind in einem Betriebsta- gebuch zu dokumentieren, das auf Anforderung der Behörde vorzulegen ist. Beste- hen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers, z. B. zur Einhaltung von Abschaltzeiten, kann sich die Behörde zunächst die Aufzeichnungen des Betrei- bers im Rahmen der Eigenüberwachung der Anlagen vorlegen lassen. Ergibt diese Überprüfung keinen eindeutigen Nachweis, dass der Anlagenbetrieb genehmigungskonform erfolgt, wird durch das LUGV vor Ort bei geeigneter Witte- rungslage an der WKA, an den Immissionsorten und i. d. R. auch am Standort des Beschwerdeführers geprüft, ob sich der Gegenstand der Beschwerde bestätigt. Im Ergebnis dieser Prüfschritte entscheidet die Behörde, ob die Anordnung einer Mes- sung gem. § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich ist oder ob andere Maßnahmen zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs zu ergreifen sind. Das LUGV führt keine eigenen Messungen durch. Mit der Durchführung von Nach- weismessungen sind gem. §§ 26 und 28 BImSchG von der zuständigen Behörde bekanntgegebene Stellen zu beauftragen. Wie die Durchführung der Nachweismes- sungen zu erfolgen hat und zu dokumentieren ist, ist in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) sowie dem WKA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 28.04.2014 geregelt. Die jeweils verwendeten Messgeräte sind in der Dokumentation der Messergebnisse anzugeben. Die Nachweise der durchgeführten Prüfungen und Nachweismessungen sind in den Überwachungsakten zur jeweiligen WKA beim LUGV dokumentiert und können dort – nach vorheriger Terminabsprache - jederzeit eingesehen werden. Für eine Veröf- fentlichung im Rahmen einer Kleinen Anfrage sind die entsprechenden Aktenvorgän- ge zu umfangreich. Frage 3: Wie erfolgt die Kontrolle der Angaben der Betreiber der WEA durch die zuständigen Ämter? Zu Frage 3: Die oben beschriebenen Nachweise und Unterlagen werden vom LUGV auf Plausibi- lität überprüft. Vorliegende Messberichte, die jeweils nicht älter als drei Jahre sein dürfen, werden ebenfalls nachgeprüft. Ergeben sich aus der Prüfung Anhaltspunkte für unvollständige oder unrichtige Angaben, wird ggf. eine Besichtigung der WKA vor Ort durchgeführt. Im Zweifelsfall kann eine anlassbezogene Nachweismessung be- auftragt werden, um die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen. Frage 4: Sind nach Häufung der Beschwerden aus der Bevölkerung überhaupt ordnungsge- mäße Nachweismessungen durch das LUGV durchgeführt worden (Bitte Messproto- kolle bzw. Ergebnisse der Messungen die das LUGV durchgeführt hat beifügen oder in einer Tabelle zusammenstellen und die Messverfahren/Messgeräte benennen) um sicherzustellen, dass die Auflagen der Baugenehmigungen eingehalten werden oder ist die „Allgemeinheit und Nachbarschaft“ mit ihrer Gesundheit der Immissionslast durch die WEA hier den Angaben der Betreiber der WEA schutzlos ausgesetzt? Zu Frage 4: Das LUGV führt keine eigenen Messungen durch (siehe Antwort zu Frage 2). Frage 5: Sind von unabhängigen Experten Lärmmessungen bzw. Immissionswerte gemessen worden, wenn Gemeinden und Ämter auf besondere Beeinträchtigungen durch WEA hingewiesen und Messungen gefordert haben, so z.B. am 02.02.2009, am 14.08.2013, am 24.10.2013 oder am 18.09.2014 in Schlieben und haben die Ämter und Gemeinden qualifizierte Antworten mit Messergebnissen bekommen um ihre Bürger zu informieren? Zu Frage 5: So weit nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich, werden auch aufgrund von Hinweisen durch Gemeinden und Ämter Nachweismessungen angeordnet. Diese müssen von nach § 29 b BImSchG durch die zuständige Behörde bekanntgegebe- nen unabhängigen Stellen durchgeführt werden. Die aufgeführten Schreiben beziehen sich auf den Windpark Oelsig/Buchhain des Amtes Schlieben und der Stadt Doberlug-Kirchhain. Die Nachweismessungen wur- den durchgeführt. Das Ergebnis wurde dem Amt Schlieben durch das LUGV mit den Schreiben vom 29.04.2014 und 17.10.2014 mitgeteilt. Es besteht jederzeit die Mög- lichkeit zur Einsichtnahme in vorhandene Messberichte beim LUGV. Frage 6: Durch WEA-Betreiber wird in der Bauplanungsphase immer wieder versichert, dass keine Immissionsbelastung für die Bürger besteht. Im Schreiben der Bürger aus Buchhain vom 30.06.2013 wird dies nochmals sehr deutlich zum Ausdruck gebracht. Landesweit liegen massive Bürgerbeschwerden vor, speziell zu den enormen Lärm- belästigungen. Leider sind durch bisher unbekannte Nachlässigkeiten nur 58 Be- schwerden in den Jahren 2007 bis 2015 erfasst. Da die Betreiber kein Interesse ha- ben, bei gutem Wind ihre Anlagen zu drosseln bzw. stillzulegen, da dies beachtliche Einnahmeverluste nach sich ziehen würde, ist es höchst unverständlich, warum die Betreiber der WEA zu Immissionswerten abgefragt werden, wenn sich anliegende Bürger über den Lärm, Schall und Schattenwurf beschweren. Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt diese Verfahrensweise? Zu Frage 6: Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Um- welteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Beläs- tigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Anlage mit Null Emissionen betrieben werden muss, so dass jede akustische Wahrnehmbarkeit ausgeschlossen ist. Viel- mehr hat die Bundesregierung in der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) gem. § 48 BImSchG Immissionsgrenzwerte festgelegt, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass der Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefah- ren und unzumutbaren Belästigungen gewährleistet ist. Ergibt die Prüfung im Ge- nehmigungsverfahren, dass die dort aufgeführten Grenzwerte sicher eingehalten werden können, ist die Behörde gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verpflichtet, die be- antragte Genehmigung zu erteilen. Bei einigen Anlagen ist zur sicheren Einhaltung der Grenzwerte die Festsetzung von Abschaltzeiten oder lärmoptimiertem Betrieb notwendig. Eine WKA wird auch dann genehmigungskonform betrieben, wenn von ihr wahrnehmbare Geräusche ausgehen, so lange sich diese im Rahmen der einzu- haltenden Grenzwerte bewegen. Die entsprechenden Grenzwerte für Schattenwurf sind in der Leitlinie des Ministeri- ums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zur Ermittlung und zur Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanla- gen (WKA-Schattenwurf-Leitlinie) enthalten. Auch hier gilt, dass bei Einhaltung der zulässigen Beschattungsdauer nicht von einer unzumutbaren Belästigung für die Nachbarschaft auszugehen ist. Es steht nicht im Belieben eines Betreibers, den Auflagen seiner immissionsschutz- rechtlichen Genehmigung Folge zu leisten, sondern dies wird in geeigneter Weise durch das LUGV überwacht. Ergeben sich Hinweise darauf, dass die WKA nicht ge- nehmigungskonform betrieben wird, erfolgt die Überprüfung in der unter Frage 2 be- schriebenen Weise. Die in der Antwort zu Frage 2 dargestellte Anforderung der Ergebnisse der Eigen- überwachung vom Anlagenbetreiber und die Aufforderung zur Überprüfung seiner WKA im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand dienen der Sachverhaltsaufklä- rung. Die Behörde ist nach dem Untersuchungsgrundsatz gem. § 24 Verwaltungsver- fahrensgesetz (VwVfG) verpflichtet, von Amts wegen alle für den Einzelfall bedeut- samen Umstände zu ermitteln. Hierzu gehören gem. § 24 Abs. 2 VwVfG ausdrücklich auch die für einen Beteiligten günstigen Umstände. Über diese rechtliche Verpflich- tung darf sich das LUGV bei der Prüfung einer Beschwerde nicht hinwegsetzen. Sie ist mithin verpflichtet, vor der Anordnung von Emissions- oder Immissionsmessungen im Einzelfall gem. § 26 BImSchG festzustellen, ob die Beschwerde Anhaltspunkte dafür bietet, dass von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Ein Verwaltungsakt – in diesem Fall z. B. die Anordnung einer Messung gem. § 26 BIm- SchG oder anderer Maßnahmen zur Einhaltung von Lärmschutzgrenzwerten – muss gem. § 39 VwVfG begründet werden. In der Begründung sind die wesentlichen recht- lichen und tatsächlichen Umstände anzugeben, die die Behörde zu ihrer Entschei- dung bewogen haben. Diese Gründe müssen auch unter Einbeziehung des Anla- genbetreibers zuvor ermittelt werden, da eine unrichtige oder unvollständige Begrün- dung zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen würde und dieser im Wider- spruchs- oder Klageverfahren aufgehoben werden müsste. Darüber hinaus ist ein Anlagenbetreiber gem. § 28 VwVfG anzuhören, bevor gegen ihn eine Anordnung zur Durchführung einer Nachweismessung ergeht.