Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1451 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 470 des Abgeordneten Christoph Schulze BVB / Freie Wähler Gruppe Drucksache 6/1028 Die tatsächliche Bedeutung des Arten- Natur- und Landschaftsschutzes im Land Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 470 vom 07.04.2015: Wie am 26.03.2015 bekannt wurde, droht die EU-Kommission der Bundesrepublik Deutschland mit Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Nichterfüllung von EU-Vorgaben im Hinblick auf die Ausweisung von zu wenig Natur- und Landschafts- schutzgebieten. In diesem Zusammenhang fällt die Tatsache ins Auge, dass seit dem Jahr 2010 im Land Brandenburg der Ausbau der Windenergie als angebliche Klimaschutzmaßnahme massiv Wald, Feld und Flur, aber auch Landschaftsschutz- gebiete und andere Biotope in Anspruch genommen werden und der Arten- und Na- turschutz darunter leidet und nur die zweite Geige spielt. Der Naturschutz wird also Opfer von ideologischer Klimapolitik und Kapitalinteressen im Hinblick auf die Aufstellung von Windkraftanlagen als Geldanlage. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Wann, wo und wie wurde die entsprechende Richtlinie zum Schutz von Tieren im Hinblick auf Windkraftanlagen durch die Landesregierung geändert? Was wurde geändert? Wie wurde es geändert? Von wem wurde es geändert? Was waren die Ziele und Hintergründe der Änderungen? 2. Wie viele Naturschutzgebiete sind in den Jahren 2008 bis 2014 ausgewiesen worden? An welcher Stelle (Gemeinde und Landkreis)? In welcher Größe (ha)? Aus welchen Gründen (§ Brandenburgisches Naturschutzgesetz)? Wurde das entsprechende Gebiet durch das Land oder die betroffene Kommune ausgewiesen? 3. Wie viele Landschaftsschutzgebiete sind in den Jahren 2008 bis 2014 ausgewiesen worden? An welcher Stelle (Gemeinde und Landkreis)? In welcher Größe (ha)? Aus welchen Gründen (§ Brandenburgisches Naturschutzge- setz)? Wurde das entsprechende Gebiet durch das Land oder die betroffene Kommune ausgewiesen? 4. Wie viele Naturschutzgebiete befinden sich aktuell noch im Ausweisungsverfahren ? Wann haben die entsprechenden Ausweisungsverfahren begonnen? Warum sind sie nicht zu Ende geführt? Wer ist Verfahrensführer? 5. Wie viele Landschaftsschutzgebiete befinden sich aktuell noch im Ausweisungsverfahren ? Wann haben die entsprechenden Ausweisungsverfahren begonnen? Warum sind sie nicht zu Ende geführt? Wer ist Verfahrensführer? 6. Für wie viele Naturschutzgebiete haben Kommunen oder Landkreise die entsprechende Übertragung der Aufgabenberechtigung vom Land beantragt? Wann und mit welchem Ergebnis? 7. Für wie viele Landschaftsschutzgebiete haben Kommunen oder Landkreise die entsprechende Übertragung der Aufgabenberechtigung vom Land beantragt ? Wann und mit welchem Ergebnis? 8. Wie viele Naturschutzgebiete befinden sich noch im Verfahren? Wann soll das Verfahren abgeschlossen werden? Wo liegen die entsprechenden Naturschutzgebiete (Gemeinde, Landkreis) und Größe in ha? 9. Wie viele Landschaftsschutzgebiete befinden sich noch im Verfahren? Wann soll das Verfahren abgeschlossen werden? Wo liegen die entsprechenden Landschaftsschutzgebiete (Gemeinde, Landkreis) und Größe in ha? 10. Trifft es zu, dass der Landkreis Teltow-Fläming im Jahr 2010 auf Initiative von Naturschützern begonnen hat, das Gebiet Zossener Heide/ Wierachteiche als Landschaftsschutzgebiet auszuweisen? Wenn ja, was waren die entsprechenden Grundlagen? 11. Wann hat der Landkreis die entsprechende Aufgabenübertragung beim Land beantragt? Wann wurde die Aufgabenübertragung genehmigt? 12. Welche Schritte hat der Landkreis zur Unterschutzstellung unternommen? Was waren die Ergebnisse der Untersuchungsverfahren? 13. Ist das Gebiet aus naturschutzfachlicher Sicht für ein Landschaftsschutzgebiet geeignet? Welche Position nimmt dazu das Umweltministerium ein? Welche Position nimmt dazu das Landesumweltamt ein? Welche konkreten Stellungnahmen zum Landschaftsschutzgebiet Zossener Heide/ Wierachteiche hat das LUA abgegeben? 14. Welche Positionen nehmen die Umweltverbände zur Ausweisung dieses Landschaftsschutzgebietes? 15. Trifft es zu, dass das geplante Landschaftsschutzgebiet Zossener Heide/ Wierachteiche ein großes, unzerschnittenes Naturraumpotential darstellt? 16. Trifft es zu, dass die regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming bzw. die Gemeinsame Landesplanung plant, gegen den Willen der Gemeinde und gegen den Willen des Landkreises, das geplante Landschaftsschutzgebiet zu untersagen? 17. Trifft es zu, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming beabsichtigt , in diesem Gebiet ein Windeignungsgebiet (WEG 33) auszuweisen? 18. Trifft es zu, dass die Gemeinde Zossen und auch der Landkreis TeltowFläming dagegen Widerspruch eingelegt haben? 19. Trifft es zu, dass die Regionale Planungsgemeinschaft über die Naturschutzwürdigkeit dieses Gebietes schriftlich hingewiesen worden ist? 20. Wie sind die Einwendungen des Landkreises Teltow-Fläming und der Stadt Zossen im Rahmen der Ausweisung des Windeignungsgebietes 33 (WEG 33) durch die Regionale Planungsgemeinschaft beachtet? 21. Gibt es Anhaltspunkte, anzunehmen, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming bei der Ausweisung des Enteignungsgebiets 33 im Rahmen der zweiten Auslegung die entsprechenden Einwände des Landkreises Teltow-Fläming und der Stadt Zossen nicht ordnungsgemäß abgewogen hat? 22. Wenn die Landesregierung der Auffassung ist, dass die Regionale Planungsgemeinschaft die entsprechende Abwägung ordnungsgemäß vollzogen hat, wo ist diese entsprechende Abwägung dokumentiert? 23. Trifft es zu, dass die Gemeinsame Landesplanung (GL) Druck auf den Landkreis Teltow-Fläming und die Stadt Zossen ausübt und versucht und beabsichtigt im Rahmen ihrer übergeordneten Kompetenz ein Untersagungsverfahren zur weiteren Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes vorzunehmen? 24. Wie erklärt sich das Handeln der Landesregierung, der Gemeinsamen Landesplanung und der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass die Ausweisung von Windeignungsgebieten eine höhere Priorität hat als sie die Bewahrung der naturräumlichen Landschaft, insbesondere im Hinblick auf wertvolle naturräumliche Potentiale und unzerschnittene Lebensräume? 25. Gedenkt die Landesregierung irgendetwas zu unternehmen, um hier dem Landschafts- und Artenschutz Vorrang vor kapitalorientierten Wirtschaftsinteressen zu geben? 26. Trifft es zu, dass im Bereich des geplanten Landschaftsschutzgebietes Zossener Heide/Wierach Teiche Tierarten leben, die auf der „Roten Liste“ stehen? Wenn ja: Welche? 27. Welche weiteren geschützten Tier- und Pflanzenarten finden sich im Bereich des geplanten LSG Zossener Heide/ Wierachteiche? 28. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um den Arten- und Naturschutz als Form der Daseins- und Zukunftsvorsorge wieder eine wichtige Rolle und Bedeutung zu geben. Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wann, wo und wie wurde die entsprechende Richtlinie zum Schutz von Tieren im Hinblick auf Windkraftanlagen durch die Landesregierung geändert? Was wurde ge- ändert? Wie wurde es geändert? Von wem wurde es geändert? Was waren die Ziele und Hintergründe der Änderungen? zu Frage 1: Im Erlass zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen vom 1.1.2011 wurde die Anlage 1 (Tierökologische Abstandskriterien - TAK) durch das damalige MUGV geändert und am 26.10.2012 im Internet veröffentlicht. Eine Evalua- tion war bereits im Erlass vorgesehen, um aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkung der Nutzung der Windenergie auf Vögel und Fledermäuse an- zupassen und fortzuschreiben. Im Ergebnis ergaben sich Änderungen für die nachfolgend dargestellten Ar- ten/Artengruppen. Es wurden keine zusätzlichen Arten in die TAK aufgenommen. Schutzbereiche wurden nicht vergrößert. Für folgende Arten und Artengruppen wurde der Schutzbereich verkleinert: Wanderfalke: Der Schutzbereich wurde bei Baum- und Bodenbrütern von 3 km auf 1 km reduziert. Uhu: Der Schutzbereich wurde von 3 km auf 1 km reduziert. Im Restriktionsbereich bis 3 km keine Gittermasten. Baumfalke: Der Schutzbereich von bisher 1 km wurde aufgehoben. Weißstorch: Der Restriktionsbereich wurde von 4 km auf 3 km reduziert. Rohrdommel und Zwergdommel: Der Restriktionsbereich ist entfallen. Wiesenbrüter (Brachvogel, Kampfläufer, Rotschenkel, Uferschnepfe): Schutzbereich um die aktuelle Gebietskulisse ist entfallen. Gebietskulisse wurde um 6.626 ha ver- kleinert. Wachtelkönig: Der Schutzbereich um die aktuelle Gebietskulisse entfällt. Der Wach- telkönig wurde in die Gebietskulisse für die Wiesenbrüter aufgenommen und wird künftig nicht mehr extra aufgeführt. Birkhuhn und Auerhuhn: Aufhebung des generellen Schutzbereiches. Beschrän- kung des Schutzbereiches für das Birkhuhn auf das Vogelschutzgebiet Zschornoer Heide. Beschränkung des Schutzbereiches für das Auerhuhn auf Projektgebiete für den Arterhalt bei Finsterwalde und Doberlug-Kirchhain. Rast- und Überwinterungsplätze Kranich: Der Schutzbereich wurde bei regelmä- ßig genutzten Schlafplätzen mit einer durchschnittlichen Anzahl von 500 - 1.500 Kranichen von 5 km auf 2 km reduziert. Die Änderung der Tierökologischen Abstandskriterien war bereits Gegenstand der Antwort der Landesregierung in der 5. Wahlperiode auf die Kleine Anfrage Nr. 2512 des Abgeordneten Steeven Bretz, Fraktion der CDU, Landtagsdrucksache 5/6259, “Vogelschutz vs. Ausbau der Energienutzung im Land Brandenburg“. Frage 2: Wie viele Naturschutzgebiete sind in den Jahren 2008 bis 2014 ausgewiesen wor- den? An welcher Stelle (Gemeinde und Landkreis)? In welcher Größe (ha)? Aus wel- chen Gründen (§ Brandenburgisches Naturschutzgesetz)? Wurde das entsprechen- de Gebiet durch das Land oder die betroffene Kommune ausgewiesen? zu Frage 2: In den Jahren 2008 bis 2014 wurden 49 Schutzgebiete mit einer Gesamtgröße von rund 33.150 ha in folgenden Landkreisen ausgewiesen: 1 Landkreis Barnim 1 Landkreise Barnim und Oberhavel 2 Landkreis Elbe-Elster 1 Stadt Frankfurt (Oder) und Landkreis Märkisch-Oderland 1 Landkreis Havelland 1 Landkreise Havelland und Potsdam-Mittelmark 4 Landkreis Dahme-Spreewald 1 Landkreise Dahme-Spreewald und Oberspreewald-Lausitz 1 Landkreis Oder-Spree 1 Landkreise Oder-Spree und Märkisch-Oderland 5 Landkreis Märkisch-Oderland 2 Landkreis Oberhavel 1 Landkreise Oberhavel und Ostprignitz-Ruppin 1 Landkreise Oberhavel und Uckermark 1 Landkreis Ostprignitz-Ruppin 3 Landkreis Oberspreewald-Lausitz 6 Landkreis Prignitz 3 Landkreis Spree-Neiße 4 Landkreis Teltow-Fläming 9 Landkreis Uckermark. Davon wurden 45 Gebiete vom Land ausgewiesen und je zwei vom Landkreis Teltow-Fläming und vom Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Die Ausweisung erfolgte bis 2009 auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), von 2010 bis 2013 auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2, des § 23 und des § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnatur- schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 21 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) und seit 2013 auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2, des § 23 und des § 32 Absatz 2 und 3 des Bun- desnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) und § 4 Absatz 1 der Naturschutzzuständigkeitsverord- nung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43). Frage 3: Wie viele Landschaftsschutzgebiete sind in den Jahren 2008 bis 2014 ausgewiesen worden? An welcher Stelle (Gemeinde und Landkreis)? In welcher Größe (ha)? Aus welchen Gründen (§ Brandenburgisches Naturschutzgesetz)? Wurde das entspre- chende Gebiet durch das Land oder die betroffene Kommune ausgewiesen? zu Frage 3: In den Jahren 2008 bis 2014 sind 4 Schutzgebiete mit einer Gesamtgröße von rund 57.950 ha in folgenden Landkreisen ausgewiesen worden: 2 im Landkreis Prignitz 1 im Landkreis Oberhavel 1 in den Landkreisen Dahme-Spreewald und Teltow-Fläming. Davon wurden 2 vom Land ausgewiesen und je 1 vom Landkreis Prignitz und vom Landkreis Oberhavel. Die Ausweisung erfolgte bis 2009 auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350), von 2010 bis 2013 auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 2, § 29 Absatz 3 sowie § 78 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) und ab 2013 auf Grund des § 22 Absatz 1 und 2 und des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und 3 sowie § 42 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausfüh- rungsgesetzes vom 21. Januar 2013 (GVBl. I Nr. 3) sowie in Verbindung mit § 4 Ab- satz 1 und 4 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. Mai 2013 (GVBl. II Nr. 43) Frage 4: Wie viele Naturschutzgebiete befinden sich aktuell noch im Ausweisungsverfahren? Wann haben die entsprechenden Ausweisungsverfahren begonnen? Warum sind sie nicht zu Ende geführt? Wer ist Verfahrensführer? zu Frage 4: 9 Naturschutzgebiete befinden sich aktuell noch im Ausweisungsverfahren. Die Ausweisungsverfahren haben bei je einem Gebiet in 2011 und 2012 begonnen, bei 4 Gebieten in 2013 und bei 3 Gebieten in 2014. Die z. T. sehr komplexen Verfahren befinden sich zurzeit in der Abwägung der im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwände mit den naturschutz- fachlichen Schutzerfordernissen und werden zeitlich sukzessive zu Ende geführt. Die Verfahren werden vom Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) geführt. Frage 5: Wie viele Landschaftsschutzgebiete befinden sich aktuell noch im Ausweisungsver- fahren? Wann haben die entsprechenden Ausweisungsverfahren begonnen? Warum sind sie nicht zu Ende geführt? Wer ist Verfahrensführer? zu Frage 5: Zurzeit befinden sich keine Landschaftsschutzgebiete im Ausweisungsverfahren. Frage 6: Für wie viele Naturschutzgebiete haben Kommunen oder Landkreise die entspre- chende Übertragung der Aufgabenberechtigung vom Land beantragt? Wann und mit welchem Ergebnis? zu Frage 6: Für 86 Naturschutzgebiete haben Kommunen oder Landkreise die entsprechende Übertragung der Aufgabenberechtigung vom Land beantragt. Die Anträge wurden im Zeitraum zwischen 1994 und 2005 gestellt. 20 Übertragungen der Aufgabenberechti- gung wurden wieder aufgehoben. Frage 7: Für wie viele Landschaftsschutzgebiete haben Kommunen oder Landkreise die ent- sprechende Übertragung der Aufgabenberechtigung vom Land beantragt? Wann und mit welchem Ergebnis? zu Frage 7: Für 24 Landschaftsschutzgebiete haben Kommunen oder Landkreise die entspre- chende Übertragung der Aufgabenberechtigung vom Land beantragt. Die Anträge wurden im Zeitraum zwischen 1994 und 2011 gestellt. 4 Übertragungen der Aufga- benberechtigung wurden wieder aufgehoben. Frage 8: Wie viele Naturschutzgebiete befinden sich noch im Verfahren? Wann soll das Ver- fahren abgeschlossen werden? Wo liegen die entsprechenden Naturschutzgebiete (Gemeinde, Landkreis) und Größe in ha? Frage 9: Wie viele Landschaftsschutzgebiete befinden sich noch im Verfahren? Wann soll das Verfahren abgeschlossen werden? Wo liegen die entsprechenden Landschafts- schutzgebiete (Gemeinde, Landkreis) und Größe in ha? zu den Fragen 8 und 9: Zu den an die Landkreise übertragenen Naturschutzgebieten und Landschafts- schutzgebieten liegen der Landesregierung keine Informationen zum Stand der Ver- fahren vor. Frage 10: Trifft es zu, dass der Landkreis Teltow-Fläming im Jahr 2010 auf Initiative von Natur- schützern begonnen hat, das Gebiet Zossener Heide/ Wierachteiche als Land- schaftsschutzgebiet auszuweisen? Wenn ja, was waren die entsprechenden Grund- lagen? Zu Frage 10: Die Festsetzung des LSG „Wierachteiche – Zossener Heide“ durch den Landkreis erfolgt auf Grund der zum Zeitpunkt der Verfahrensführung geltenden Rechtsvor- schriften (s. Antwort zu Frage 3 und 11). Frage 11: Wann hat der Landkreis die entsprechende Aufgabenübertragung beim Land bean- tragt? Wann wurde die Aufgabenübertragung genehmigt? zu Frage 11: Der Landkreis hat die Übertragung am 15.12.2010 beantragt. Die Übertragung er- folgte dann mit Verordnung vom 18.04.2012 (GVBl. II Nr. 26 vom 23.04.2012). Frage 12: Welche Schritte hat der Landkreis zur Unterschutzstellung unternommen? Was wa- ren die Ergebnisse der Untersuchungsverfahren? zu Frage 12: Der Landkreis hat mit Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Teltow- Fläming vom 11.06.2012 (erschienen im Amtsblatt des Landkreises Teltow-Fläming 21. Jahrgang, Nr. 20 vom 26. Juni 2013) die Einstweilige Sicherung für das Gebiet verfügt. Mit der Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange (per Schreiben des Landkreises vom 9.12.2014) wurde das Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet. Die Öffentliche Auslegung erfolgte vom 16.2.2015 – 16.3.2015 (erschienen im Amts- blatt für den Landkreis Teltow-Fläming 23. Jahrgang, Nr. 1 vom Januar 2015). Derzeit erfolgt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen. Die Ergebnisse von Untersuchungsverfahren sind dem MLUL nicht bekannt. Frage 13: Ist das Gebiet aus naturschutzfachlicher Sicht für ein Landschaftsschutzgebiet ge- eignet? Welche Position nimmt dazu das Umweltministerium ein? Welche Position nimmt dazu das Landesumweltamt ein? Welche konkreten Stellungnahmen zum Landschaftsschutzgebiet Zossener Heide/ Wierachteiche hat das LUA abgegeben? Zu Frage 13: Mit dem Antrag auf Übertragung der Befugnis zur Festsetzung des LSG "Wierachtei- che - Zossener Heide" wurde vom Landkreis Teltow-Fläming die grundsätzliche Schutzwürdigkeit des Gebietes dargelegt. Diese Darlegung des Landkreises gab keinen Anlass zur Beanstandung. Frage 14: Welche Positionen nehmen die Umweltverbände zur Ausweisung dieses Land- schaftsschutzgebietes? zu Frage 14: Dazu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Frage 15: Trifft es zu, dass das geplante Landschaftsschutzgebiet Zossener Heide/ Wierachtei- che ein großes, unzerschnittenes Naturraumpotential darstellt? zu Frage 15: Ja. Frage 16: Trifft es zu, dass die regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming bzw. die Gemeinsame Landesplanung plant, gegen den Willen der Gemeinde und gegen den Willen des Landkreises, das geplante Landschaftsschutzgebiet zu untersagen? zu Frage 16: Gemäß Artikel 14 des Vertrags über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundla- gen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag, GVBl. Brandenburg 2012 I Nr. 14 und GVBl. Berlin 2012 S. 2) kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin- Brandenburg (GL) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien im Land Brandenburg raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Ent- scheidung über deren Zulässigkeit nach § 14 des Raumordnungsgesetzes befristet untersagen. Im vorliegenden Fall steht die geplante Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Wierachteiche-Zossener Heide“ im Widerspruch zu der beschlossenen Ausweisung eines Windeignungsgebietes im Regionalplan 2020 für die Region Havelland- Fläming. Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming, der Landkreis Teltow-Fläming und die Stadt Zossen wurden zu der Untersagung angehört. Das Untersagungsverfahren bewirkt, dass die Ausweisung des Landschaftsschutz- gebietes für einen befristeten Zeitraum nicht zum Abschluss gebracht werden kann. Damit ist noch keine abschließende Entscheidung in der Sache verbunden. Frage 17: Trifft es zu, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming beabsich- tigt, in diesem Gebiet ein Windeignungsgebiet (WEG 33) auszuweisen? zu Frage 17: Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming hat den Regionalplan 2020 mit dem WEG 33 „Wünsdorfer Heide“ am 16. Dezember 2014 als Satzung beschlos- sen. Frage 18: Trifft es zu, dass die Gemeinde Zossen und auch der Landkreis Teltow-Fläming da- gegen Widerspruch eingelegt haben? zu Frage 18: Die Stadt Zossen und der Landkreis Teltow-Fläming haben im Rahmen des Beteili- gungsverfahrens zum Regionalplan wegen abweichender kommunaler Planungsab- sichten Einwendungen gegen das WEG 33 vorgebracht. Frage 19: Trifft es zu, dass die Regionale Planungsgemeinschaft über die Naturschutzwürdig- keit dieses Gebietes schriftlich hingewiesen worden ist? Zu Frage 19: Mit Datum vom 30.01.2014 gab das LUGV eine Stellungnahme zum Regionalplan Havelland-Fläming (2. Entwurf) ab, in der das LUGV auch auf die Regelungen zu Landschaftsschutzgebieten in den §§ 22 und 26 BNatSchG hingewiesen hat. Frage 20: Wie sind die Einwendungen des Landkreises Teltow-Fläming und der Stadt Zossen im Rahmen der Ausweisung des Windeignungsgebietes 33 (WEG 33) durch die Re- gionale Planungsgemeinschaft beachtet? zu Frage 20: Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming hat sich mit den Einwen- dungen der Stadt Zossen und des Landkreises Teltow-Fläming auseinandergesetzt und dabei auch ein Gutachten zur Schutzwürdigkeit für das geplante Landschafts- schutzgebiet „Wierachteiche-Zossener Heide“ vom 28. Februar 2014 berücksichtigt. Nach Abwägung aller Belange wurde die Satzung mit dem WEG 33 beschlossen. Frage 21: Gibt es Anhaltspunkte, anzunehmen, dass die Regionale Planungsgemeinschaft Ha- velland-Fläming bei der Ausweisung des Enteignungsgebiets 33 im Rahmen der zweiten Auslegung die entsprechenden Einwände des Landkreises Teltow-Fläming und der Stadt Zossen nicht ordnungsgemäß abgewogen hat? Frage 22: Wenn die Landesregierung der Auffassung ist, dass die Regionale Planungsgemein- schaft die entsprechende Abwägung ordnungsgemäß vollzogen hat, wo ist diese entsprechende Abwägung dokumentiert? zu den Fragen 21 und 22: Die Regionalversammlung hat den Entwurf für den Regionalplan 2020 der Region Havelland-Fläming am 26. April 2012 gebilligt und am 11. Juni 2012 öffentlich ausge- legt. Seitdem liegen in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vor, die von den Kommunen bei ihren Planungen berücksichtigt werden müssen. Das Land- schaftsschutzgebiet „Wierachteiche-Zossener Heide“ wurde erst am 27. Juni 2013 einstweilig sichergestellt (mit Verfügung im Amtsblatt Nr. 20/2013 vom 26. Juni 2013). Alle öffentlichen und privaten Einwendungen aus den Beteiligungsverfahren wurden von der Regionalen Planungsgemeinschaft geprüft, bewertet und am Ende von der Regionalversammlung gegeneinander und untereinander abgewogen. Die Abwä- gung ist dokumentiert in den Beschlussunterlagen (hier insb. BV 02/33/01) zu der öffentlichen Regionalversammlung am 16. Dezember 2014. Das Regionalplanverfah- ren führt die Regionale Planungsgemeinschaft in eigener Verantwortung. Das schließt die Abwägung ein. Die beschlossene Satzung wird zurzeit im Genehmi- gungsverfahren durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) Berlin- Brandenburg auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Frage 23: Trifft es zu, dass die Gemeinsame Landesplanung (GL) Druck auf den Landkreis Tel- tow-Fläming und die Stadt Zossen ausübt und versucht und beabsichtigt im Rahmen ihrer übergeordneten Kompetenz ein Untersagungsverfahren zur weiteren Auswei- sung des Landschaftsschutzgebietes vorzunehmen? zu Frage 23: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Frage 24: Wie erklärt sich das Handeln der Landesregierung, der Gemeinsamen Landespla- nung und der Regionalen Planungsgemeinschaft, dass die Ausweisung von Windei- gnungsgebieten eine höhere Priorität hat als sie die Bewahrung der naturräumlichen Landschaft, insbesondere im Hinblick auf wertvolle naturräumliche Potentiale und unzerschnittene Lebensräume? Frage 25: Gedenkt die Landesregierung irgendetwas zu unternehmen, um hier dem Land- schafts- und Artenschutz Vorrang vor kapitalorientierten Wirtschaftsinteressen zu geben? zu den Fragen 24 und 25: Bei der Windenergie handelt es sich nach dem Bundesrecht um eine privilegierte Nutzung im Außenbereich. Die Energiestrategie 2030 für das Land Brandenburg sieht vor, mehr Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen. Deshalb sollen ca. 2 % der Landesfläche für die Windenergienutzung bereitgestellt wer-den. Die Regionalen Planungsgemeinschaf- ten haben den Auftrag erhalten, in Regionalplänen dafür geeignete Gebiete (Windei- gnungsgebiete) festzulegen. Das geschieht in einem transparenten, mehrstufigen Planungsprozess mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Kommunen und der Öffentlichkeit. Die Umweltbelange, wozu auch Belange des Landschafts- und Artenschutzes zählen, werden in diesem Verfahren geprüft und in einem geson- derten Bericht, dem Umweltbericht, dokumentiert. Der Umweltbericht für den Regionalplan 2020 vom 16. Dezember 2014 umfasst ins- gesamt 385 Seiten, in denen auch die relevanten Umweltbelange für alle Windeig- nungsgebiete beschrieben und bewertet worden sind. Die Windeignungsgebiete wurden schrittweise in einem mehrstufigen Planungsprozess ermittelt und abge- grenzt. Im Ergebnis hält die Regionale Planungsgemeinschaft fest, dass der Wind- energie ausreichend Raum gegeben wird. Frage 26: Trifft es zu, dass im Bereich des geplanten Landschaftsschutzgebietes Zossener Heide/Wierachteiche Tierarten leben, die auf der „Roten Liste“ stehen? Wenn ja: Welche? Frage 27: Welche weiteren geschützten Tier- und Pflanzenarten finden sich im Bereich des ge- planten LSG Zossener Heide/ Wierachteiche? zu den Fragen 26 und 27: Im Schutzgebietsgutachten und der LSG-VO werden Tierarten benannt, die auch auf der Roten Liste stehen. Es kommen beispielsweise folgende Arten vor (die Liste ist nicht abschließend): Ziegenmelker, Heidelerche, Wiedehopf, Neuntöter, Schwarzspecht, Wespenbussard, Kranich, Großes Mausohr, Mopsfledermaus, Zauneidechse, Schlingnatter, Knob- lauchkröte, Moorfrosch. Frage 28: Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um den Arten- und Naturschutz als Form der Daseins- und Zukunftsvorsorge wieder eine wichtige Rolle und Bedeutung zu geben. zu Frage 28: Die Schwerpunkte der Landesregierung für den Naturschutz sind im „Koalitionsver- trag zwischen SPD Brandenburg und DIE LINKE Brandenburg für die 6. Wahlperiode des Brandenburger Landtages“ festgelegt.