Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1476 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 526 der Abgeordneten Simona Koß der SPD-Fraktion Drucksache 6/1163 Dolmetscherleistungen für Fremdsprachige Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3579 (Drucksache 5/9049) zur Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Wortlaut der Kleinen Anfrage 526 vom 17.04.2015: In der Antwort der Landesregierung vom 30.06.2014 zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 3579, die auf die Kostenträgerschaft für professionelle Dolmetscher zielt, um eine Verständigung zwischen Eltern und Schule zu gewährleisten, wird ausgesagt, dass eventuelle Honorare für Dolmetscher oder andere sprachkundige Personen vom Schulträger getragen werden. Wie mir bekannt geworden ist, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in einem Schreiben an das Landesamt für Schule und Lehrerbildung und dessen Regionalstellen sowie alle Schulleitungen vom 12. Dezember 2014 darauf hingewiesen, „dass in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit , Soziales, Gesundheit und Frauen dahingehend Rechtssicherheit hergestellt werden konnte, dass Dolmetscherleistungen, die für die Kommunikation der Schule mit den Eltern und gemeinsam mit der Schülerin bzw. dem Schüler selbst erforderlich sind, im Rahmen der Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG § 6 Abs. 1) zu gewähren sind.“ Die oberste Schulbehörde geht also davon aus, dass die Bereitstellung und Finanzierung von Dolmetschern in die Zuständigkeit der für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen der Landkreise und kreisfreien Städte fällt. Ich frage die Landesregierung: Welchen fremdsprachigen Personenkreis hatte die Landesregierung bei der Antwort auf die Kleine Anfrage 3579 bezüglich der Kostenträgerschaft der Schulträger in den Blick genommen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Frage: Welchen fremdsprachigen Personenkreis hatte die Landesregierung bei der Antwort auf die Kleine Anfrage 3579 bezüglich der Kostenträgerschaft der Schulträger in den Blick genommen? Zu der Frage: Die Kleine Anfrage 3579 der Abgeordneten Große und Fortunato in der vergangenen Legislaturperiode bezog sich allgemein auf fremdsprachige Schülerinnen und Schüler gemäß der Verordnung über die Eingliederung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemeinbildenden und beruflichen Schulen (EinglV), ohne diese Schülergruppe weitergehend zu differenzieren. Entsprechend erfolgte die Beantwortung . Zur Verdeutlichung werden nachfolgend die aus Sicht der Landesregierung in Betracht kommenden möglichen Dolmetscherleistungen differenziert dargestellt: a) Soweit keine spezialrechtlichen Regelungen vorliegen, fallen notwendige Dolmetscherleistungen für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler in den Zuständigkeitsbereich des Schulträgers. Entstehende Kosten sind den Sachkosten gemäß § 108 i.V.m. § 110 zuzuordnen. Kostenträger der Sachkosten ist der jeweilige Schulträger. Von dieser Fallgruppe werden z.B. Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern erfasst, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt berufsbedingt nach Deutschland verlegen. Auf diese Gruppe bezog sich die Beantwortung der Kleinen Anfrage 3579. b) Dolmetscherleistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie deren Kinder fallen gemäß § 1 Absatz 1 LAufnG i.V.m. § 6 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz in den Zuständigkeitsbereich der Landkreise und kreisfreien Städte . Auf diese Gruppe bezog sich das von der Fragestellerin eingangs erwähnte Schreiben der obersten Schulbehörde. c) Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass Kosten für Gebärden- sprach- bzw. Dolmetscherleistungen in Bezug auf Informations- und Beteiligungsrechte von Eltern mit einer Hör- oder Sprachbehinderung gemäß § 108 Absatz 2 i.V.m. § 46 Absatz 4 und § 74 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom Land getragen werden.