Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1478 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 517 der Abgeordneten Christina Schade der AfD-Fraktion Drucksache 6/1153 Nachfrage zur Kleinen Anfrage 293, Drucksache 642: Brandenburgisches Ge- setz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz - BbgVergG) Wortlaut der Kleinen Anfrage 517 vom 16.4.2015 Die Landesregierung teilte mit, dass sie hinsichtlich des im Evaluationsbericht fest- gestellten Vollzugsdefizits davon ausgeht, dass viele Auftraggeber überfordert zu sein scheinen. Sie gehe auch davon aus, dass sich Auftragnehmer angesichts der drohenden Sanktionen wie Kündigung und Vertragsstrafe vertragstreu verhalten und ihren Beschäftigten die Mindestarbeitsentgelte auch tatsächlich bezahlen und damit das wesentliche Ziel des Gesetzes erreicht sei. Weiterhin teilte sie mit, dass bei allen mit Kontrollen befassten Beschäftigten für die Durchführung der Kontrollen ein ge- wisses Maß an Fachkenntnissen erforderlich sei. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung hinsichtlich des Vollzugsdefi- zites, wenn sie urteilt, dass viele Auftraggeber durch die Kontrollen „je Vertrag“ überfordert zu sein scheinen? 2. Wenn die Landesregierung davon ausgeht, dass das Mindestarbeitsentgelt bei diesbezüglich vertraglicher Bindung des Auftragnehmers durch den Auftragge- ber gezahlt wird, warum hält die Landesregierung dann an der Kontrollpflicht des Auftraggebers fest? 3. Wenn für Kontrollen ein gewisses Maß an Fachkenntnissen erforderlich ist, wa- rum sollten sich die Kommunen zusätzlich hierfür Know-how bei ihren Mitarbei- tern aufbauen, wenn dies z. B. beim Zoll, der die Einhaltung der Zahlung des Mindestarbeitsentgeltes ebenfalls kontrolliert, redundant vorhanden ist? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung hinsichtlich des Vollzugsdefizites, wenn sie urteilt, dass viele Auftraggeber durch die Kontrollen „je Vertrag“ überfordert zu sein scheinen? zu Frage 1: Das Ministerium für Wirtschaft und Energie beabsichtigt, die Durchführungsverord- nung zum Brandenburgischen Vergabegesetz zu ändern. Die in der Verordnung ge- nannten Kontrollmechanismen sollen im Sinne einer geringeren Kontrolldichte bei gleichzeitig größerer Kontrollintensität ausgestaltet werden - das bedeutet, es soll nicht mehr „je Vertrag“, dafür aber intensiver kontrolliert werden. Das verordnungs- gebende Verfahren wurde in der 16. Kalenderwoche eingeleitet. Im Zuge dessen wurde der Verordnungsentwurf mit Schreiben vom 17.4.2015 auch dem Landtag übermittelt. Frage 2: Wenn die Landesregierung davon ausgeht, dass das Mindestarbeitsentgelt bei diesbezüglich vertraglicher Bindung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber gezahlt wird, warum hält die Landesregierung dann an der Kontrollpflicht des Auftraggebers fest? zu Frage 2: Die Landesregierung hält an der Kontrollpflicht des Auftraggebers fest, weil gerade die Kontrollen und die bei Verstößen drohenden Sanktionen wesentliche Gründe da- für sein dürften, dass sich Unternehmen rechts- und vertragstreu verhalten. Außer- dem kann die Landesregierung nicht völlig ausschließen, dass es Einzelfälle gibt, die trotz entsprechender vertraglicher Verpflichtungen das Mindestarbeitsentgelt nicht zahlen und ihren Verpflichtungen aus dem Vergabegesetz nicht nachkommen. Auch zum Schutz der sich rechts- und vertragstreu verhaltenden Unternehmen sind wirk- same Kontrollen daher notwendig. Frage 3: Wenn für Kontrollen ein gewisses Maß an Fachkenntnissen erforderlich ist, warum sollten sich die Kommunen zusätzlich hierfür Know-how bei ihren Mitarbeitern aufbauen , wenn dies z. B. beim Zoll, der die Einhaltung der Zahlung des Mindestarbeitsentgeltes ebenfalls kontrolliert, redundant vorhanden ist? zu Frage 3: Die Kontrollen obliegen nach § 8 des Brandenburgischen Vergabegesetzes den je- weiligen Auftraggebern. Diese sind gesetzlich zur Kontrolle verpflichtet, ob die ver- traglichen Vereinbarungen auch eingehalten werden. Die Finanzkontrolle Schwarz- arbeit der Zollverwaltung ist u.a. für die Kontrolle nach dem Mindestlohngesetz des Bundes zuständig. Im Hinblick auf das Vergabegesetz hat sie keine Kompetenzen. Dementsprechend kontrolliert sie auch nicht die Einhaltung der Zahlung des Min- destarbeitsentgelts nach dem Vergabegesetz. Daher sind Kontrollen durch die Auf- traggeber nach wie vor erforderlich und Auftraggebern ist anzuraten, sich Fachwis- sen für die Durchführung der Kontrollen anzueignen.