Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1523 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 476 des Abgeordneten Frank Bommert der CDU-Fraktion Drucksache 6/1034 Kontrolle des Mindestlohns in Brandenburg Wortlaut der Kleinen Anfrage 476 vom 2. April 2015: Seit dem 1. Januar 2015 gilt deutschlandweit ein flächendeckender gesetzlicher Min- destlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Da das allgemeine Lohnniveau in Ostdeutsch- land niedriger liegt, betrifft ein einheitlicher Mindestlohn hier eine größere Zahl der Beschäftigten. Ich frage die Landesregierung: 1. Wurde das Personal des Zolls in Brandenburg zur Kontrolle des Mindestlohns aufgestockt? Wenn ja, um wie viele Stellen in welcher Eingruppierung? 2. Auf welcher Grundlage nimmt der Zoll eine Kontrolle von Unternehmen in Bezug auf den Mindestlohn vor? Erfolgt die Auswahl der Unternehmen aufgrund eines Verdachts, einer Stichprobe oder nach welchen sonstigen Kriterien? 3. Wie erfolgt eine Kontrolle eines Unternehmens? (Bitte detaillierte Beschreibung des Ablaufs) Wie wird sichergestellt, dass der Betriebsablauf des Unternehmens nicht in unangemessener Weise gestört wird? 4. Wie viele Unternehmen wurden seit Beginn des Jahres vom Zoll in Bezug auf die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert? Wie viele davon sind private Unternehmen ? Wie viele kommunale Unternehmen sind darunter? (Bitte detaillierte Auflistung nach Landkreisen) 5. Wie viele Verstöße gegen das Mindestlohngesetz wurden seit Beginn des Jahres durch den Zoll in Brandenburg festgestellt? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine An- frage wie folgt: Vorbemerkung: Die Überwachung und Kontrolle der Mindestlöhne liegt in der originären Zuständig- keit der Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung und dort der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)). Eine Zuständigkeit der Landesregierung besteht nicht. Die Fragen werden deshalb mit Hilfe der Zuarbeit der Bundesfinanzdirektion West - als Mittelbehörde des Bundesministeriums der Finanzen - beantwortet. Frage 1: Wurde das Personal des Zolls in Brandenburg zur Kontrolle des Mindestlohns aufge- stockt? Wenn ja, um wie viele Stellen in welcher Eingruppierung? zu Frage 1: Nach Auskunft der Zollverwaltung stehen in Brandenburg gegenwärtig beim Haupt- zollamt Potsdam 109 Arbeitskräfte und beim Hauptzollamt Frankfurt (Oder) 145 Ar- beitskräfte für Prüfung, Ermittlung und Ahndung zur Verfügung. Ab dem Jahr 2015 stellt die Zollverwaltung sukzessive zusätzlich 1.600 Nachwuchs- kräfte ein. Im Hinblick auf die Personalsituation der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) ab 2015 wird seitens der Zollverwaltung auf die Antwort der Bundesregierung vom 23. Mai 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1518) zur Kleinen Anfrage der Abge- ordneten Beate Müller-Gemmeke u.a. (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) sowie auf die Antwort der Bundesregierung vom 27. März 2015 (Bundestagsdrucksache 18/4496) zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Jutta Krellmann u.a. (DIE LINKE) verwiesen, in der ausführlich zur Personalsituation der FKS Stellung genommen wird. Frage 2: Auf welcher Grundlage nimmt der Zoll eine Kontrolle von Unternehmen in Bezug auf den Mindestlohn vor? Erfolgt die Auswahl der Unternehmen aufgrund eines Ver- dachts, einer Stichprobe oder nach welchen sonstigen Kriterien? zu Frage 2: Die Behörden der Zollverwaltung prüfen gemäß den Vorgaben des § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Die Behörden der Zollver- waltung prüfen u.a. auch, ob die Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Mindest- lohngesetzes, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des § 10 Absatz 5 Arbeit- nehmerüberlassungsgesetz eingehalten werden oder wurden (§ 2 (1) Nr. 5 SchwarzArbG). Für die festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen in den vom Arbeit- nehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfassten Branchen stehen der FKS die Kontroll- und Durchsetzungskompetenzen nach dem AEntG zu. Für die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind entsprechende Kompeten- zen im AÜG festgelegt. In diesem Zusammenhang wird seitens der Zollverwaltung auf die Antwort der Bundesregierung vom 24. April 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1219) auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke u.a. (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) sowie auf die Antwort der Bundesregierung vom 27. März 2015 (Bundestagsdrucksache 18/4496) zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Jutta Krellmann u.a. (DIE LINKE) verwiesen, in der ausführlich zur Kon- trolle von Mindestlöhnen und zur Überprüfung der Mindestlohnregelungen Stellung genommen wird. Nach Auskunft der Zollverwaltung erfolgt die Auswahl der zu prüfenden Unterneh- men grundsätzlich nach Risikogesichtspunkten. Hierbei werden z.B. Erkenntnisse aus früheren Prüfungen und Ermittlungen, konkrete Hinweise im Einzelfall und bran- chenspezifische Erkenntnisse ausgewertet. Das Schwergewicht der Prüfungen bei Mindestlohnkontrollen liegt auf den Branchen, in denen bisher weniger als der ab dem 01. Januar 2015 geltende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gezahlt wur- de. Frage 3: Wie erfolgt eine Kontrolle eines Unternehmens? (Bitte detaillierte Beschreibung des Ablaufs) Wie wird sichergestellt, dass der Betriebsablauf des Unternehmens nicht in unangemessener Weise gestört wird? zu Frage 3: Die Überprüfung der Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohnes erfolgt nach §§ 2 ff. des SchwarzArbG. Nach Auskunft der Zollverwaltung unterrichtet diese die Ge- schäftsleitung des zu prüfenden Unternehmens über den Anlass der Prüfung und stimmt – soweit wie möglich – den Ablauf der Prüfung hinsichtlich der Arbeitnehmer- befragung und der Geschäftsunterlagenprüfung mit der Geschäftsleitung ab. Die Ar- beitnehmer werden zu ihrer Tätigkeit und ihren Lohn- und Arbeitsbedingungen be- fragt. In den Unternehmen wird anhand der Lohn- und Meldeunterlagen geprüft, ob die Arbeitnehmer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet sind und ihnen der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird. Hierzu prüft die FKS u.a. Arbeitsverträge, Ar- beitszeitnachweise, Lohnkonten und Lohnabrechnungen. In der Regel werden in den Unternehmen die Geschäftsunterlagen stichprobenweise geprüft. Frage 4: Wie viele Unternehmen wurden seit Beginn des Jahres vom Zoll in Bezug auf die Einhaltung des Mindestlohns kontrolliert? Wie viele davon sind private Unterneh- men? Wie viele kommunale Unternehmen sind darunter? (Bitte detaillierte Auflistung nach Landkreisen) zu Frage 4: Nach Auskunft der Zollverwaltung sieht die Statistik der FKS keine betriebsbezoge- ne Auswertung vor, sondern stellt auf die von den FKS-Standorten durchgeführten Prüfungen ab. Eine Beantwortung der Fragestellung ist daher nicht möglich. Im Übri- gen wird seitens der Zollverwaltung auf die Antwort der Bundesregierung vom 27. März 2015 (Bundestagsdrucksache 18/4496) zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Jutta Krellmann u.a. (DIE LINKE) zur Überprüfung der Mindestlohnrege- lungen verwiesen. Frage 5: Wie viele Verstöße gegen das Mindestlohngesetz wurden seit Beginn des Jahres durch den Zoll in Brandenburg festgestellt? zu Frage 5: Nach Auskunft der Zollverwaltung handelt die FKS in der Einführungsphase des Mindestlohns prioritär nach dem Grundsatz „Aufklärung geht vor Ahndung“. Die Zoll- verwaltung berücksichtigt damit, dass in der Einführungsphase des Mindestlohns bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern die neuen Mindestlohnregelungen nicht vollständig bekannt sind, Unsicherheiten bei der Auslegung der neuen gesetzlichen Vorgaben bestehen, wenig Erfahrung bei den Betroffenen im Umgang mit den neuen Vorschrif- ten vorhanden ist und ggf. im Hinblick auf die neue Rechtslage betriebliche Umstel- lungsprozesse erforderlich bzw. noch nicht vollständig umgesetzt sind. Aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Mindestlohngesetz können zudem etwa- ige Mindestlohnverstöße frühestens seit März 2015 geahndet werden. Eine Auswer- tung statistischer Daten ist vor diesem Hintergrund derzeit nicht aussagekräftig. Hier- zu wird auch auf die zu ähnlichen Fragestellungen bereits anlässlich der KA 327 (LT- Drs. 6/711) erfolgten Ausführungen verwiesen.