Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1525 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 540 der Abgeordneten Birgit Bessin und Sven Schröder der AfD-Fraktion Drucksache 6/1231 Wortlaut der Kleinen Anfrage 540 vom 21.04.2015 Unterlassungsverfügung des Landes gegen die Sicherstellung/Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes Windeignungsgebiete der Regionalen Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming 2020 werden auch in einem für ein zukünftiges Landschaftsschutzgebiet „Wierachteiche -Zossener Heide“ sichergestelltes Gebiet ausgewiesen, obwohl die Schutzwürdigkeit des Gebietes gutachterlich nachgewiesen wurde. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hatte die Aufnahme des Ausweisungsverfahrens begrüßt. Vor dem Hintergrund der nachdrücklich verfolgten Umsetzung der Energiestrategie 2030 hat das Land eine Unterlassungsverfügung gegen die Sicherstellung /Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes erlassen, um in dem geplanten Landschaftsschutzgebiet industrielle Windenergieanlagen zu installieren. Der Kreistag als oberstes und demokratisch legitimiertes Verwaltungsorgan des Landkreises Teltow-Fläming beschloss auf der Grundlage der 8. Verordnung zur Übertragung der Befugnis für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten am 18.06.2012 die Beauftragung der Unteren Naturschutzbehörde zur Eröffnung des Schutzgebietsverfahrens für das geplante Landschaftsschutzgebiet „Wierachteiche – Zossener Heide“. Am 26.06.2013 erfolgte mit Verfügung des Landrates eine einstweilige Sicherstellung des geplanten o. g. Landschaftsschutzgebietes . Seit dem 28.02.2014 liegt ein Gutachten zur Schutzwürdigkeit bei der Unteren Naturschutzbehörde vor. Es begründet die Schutzwürdigkeit und die hohe Schutzbedürftigkeit (Arten- und Biotopausstattung, Biotops- und Schutzgebietsverbund , Potential Erholung und Naturerleben) vollumfänglich. Das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz begrüßt das geplante Ausweisungsverfahren für das Landschaftsschutzgebiet und weist darauf hin, dass die geplanten Windkraftanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht unproblematisch sind. Im ersten Entwurf der Regionalplanung Havelland-Fläming 2020 war die Ausweisung eines Windeignungsgebietes in einem für ein zukünftiges Landschaftsschutzgebiet sichergestelltes Gebiet verboten. Der Landkreis hat sich entsprechend seines Vorhabens zur Errichtung eines Landschaftsschutzgebietes im ersten Beteiligungsverfahren vom 11.06.2012 geäußert und gab entsprechende Stellungnahmen ab. Am 28.08.2012 gab der Landkreis im Hinblick der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes eine ablehnende Stellungnahme zum WEG 33 ab. Im Beteiligungsverfahren zum zweiten Entwurf des Regionalplans vom 09.12.2013 ist das Verbot zur Errichtung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten herausgenommen worden. Der Landkreis wies hierbei auf das einstweilig sichergestellte Landschaftsschutzgebiet hin. Die Abwägung zum 2. Entwurf des Regionalplanes musste von der unteren Naturschutzbehörde abgelehnt werden, weil die rechtliche Wirkung der nach § 22 Bundesnaturschutzgesetz erfolgten einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebietes nicht nachvollziehbar dargestellt wurde (Veränderungssperre, Verbote, Schutzwürdigkeitsgutachten) und nur eine technische, keine naturschutzfachliche Beurteilung erfolgte. Für die Regionalversammlung vom 16.12.2014 erfolgte keine Vorlage zur Behandlung der Auseinandersetzung mit den Schutzwürdigkeitsaspekten, die die Regionale Planungsgemeinschaft entworfen hatte. Die Regionale Planungsgemeinschaft hat sich nicht mit dem Verordnungsgeber entsprechend des Erlasses MUGV zur „Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und der Genehmigung von Windenergieanlagen “ abgestimmt. Die Abwägung im 2.Entwurf stellt die rechtliche Wirkung der Sicherstellung lt. Unterer Naturschutzbehörde nicht nachvollziehbar dar. Ich frage die Landesregierung 1. Welche Institution und welche Person(en) zeichnen verantwortlich für die Unterlassungsverfügung gegen die Sicherstellung/Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Wierachteiche-Zossener Heide“? 2. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Unterlassungsverfügung? 3. Welches Ziel wird mit der Unterlassungsverfügung verfolgt und wie ist sie be- gründet? 4. Kann die Landesregierung erklären, wie die Unterlassungsverfügung im Einklang mit der kommunalen Selbstverwaltung und dem Subsidiaritätsprinzip steht? 5. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass im zweiten Beteiligungsverfahren nach Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde eine rechtliche Würdigung der einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebietes hätte erfolgen müssen und dies unterblieb? 6. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass die Abwägung im zweiten Entwurf des Regionalplanes unter Außerachtlassung von rechtlicher Bestimmungen (Veränderungssperre, Verbote, Schutzwürdigkeitsgutachten i. V. m. § 22 Bundesnaturschutzgesetz) erfolgte? 7. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass in der Abwägung nur eine technische und keine naturschutzfachliche Beurteilung erfolgte? 8. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass es keine Abstimmung entsprechend des Erlasses des MUGV zur „Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und der Genehmigung von Windenergieanlagen“ gab, dies aber nach Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde mit dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hätte erfolgen müssen? 9. Kann die Landesregierung erklären, wie das von ihr verfolgte Ziel, in „ Zukunft noch mehr Rücksicht auf die Umwelt und unsere Landschaften (zu) nehmen“, sich für die „Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten “ und die „Stärkung der Großschutzgebiete“ (Koalitionsvertrag) einzusetzen , erreicht werden soll, wenn in beispielloser Art und Weise ein Landschaftsschutzgebiet verhindert werden soll? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Institution und welche Person(en) zeichnen verantwortlich für die Unterlassungsverfügung gegen die Sicherstellung/Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Wierachteiche-Zossener Heide“? Frage 2: Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Unterlassungsverfügung? Zu Fragen 1 und 2: Gemäß Artikel 14 des Vertrags über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag, GVBl. Brandenburg 2012 I Nr. 14 und GVBl. Berlin 2012 S. 2) kann die Gemeinsame Landesplanungsabteilung BerlinBrandenburg (GL) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien MLUL und MWE im Land Brandenburg raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit nach § 14 des Raumordnungsgesetzes befristet untersagen. Frage 3: Welches Ziel wird mit der Unterlassungsverfügung verfolgt und wie ist sie begründet? Frage 4: Kann die Landesregierung erklären, wie die Unterlassungsverfügung im Einklang mit der kommunalen Selbstverwaltung und dem Subsidiaritätsprinzip steht? Zu Fragen 3 und 4: Im vorliegenden Fall steht die geplante Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes „Wierachteiche-Zossener Heide“ im Widerspruch zu der beschlossenen Ausweisung eines Windeignungsgebietes im Regionalplan 2020 für die Region HavellandFläming . Die Regionalversammlung hat den Entwurf für den Regionalplan 2020 der Region Havelland-Fläming am 26. April 2012 gebilligt und am 11. Juni 2012 öffentlich ausgelegt . Seitdem liegen in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vor, die von den Kommunen bei ihren Planungen berücksichtigt werden müssen. Das Landschaftsschutzgebiet „Wierachteiche-Zossener Heide“ wurde erst am 27. Juni 2013 einstweilig sichergestellt (mit Verfügung im Amtsblatt Nr. 20/2013 vom 26. Juni 2013). Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming, der Landkreis TeltowFläming und die Stadt Zossen wurden zu der Untersagung angehört. Das Untersagungsverfahren bewirkt, dass die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes für einen befristeten Zeitraum nicht zum Abschluss gebracht werden kann. Damit ist noch keine abschließende Entscheidung in der Sache verbunden. Frage 5: Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass im zweiten Beteiligungsverfahren nach Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde eine rechtliche Würdigung der einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebietes hätte erfolgen müssen und dies unterblieb? Frage 6: Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass die Abwägung im zweiten Entwurf des Regionalplanes unter Außerachtlassung von rechtlicher Bestimmungen (Veränderungssperre , Verbote, Schutzwürdigkeitsgutachten i. V. m. § 22 Bundesnaturschutzgesetz ) erfolgte? Frage 7: Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass in der Abwägung nur eine technische und keine naturschutzfachliche Beurteilung erfolgte? Zu Fragen 5 bis 7: Die Stadt Zossen und der Landkreis Teltow-Fläming haben im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan wegen abweichender kommunaler Planungsabsichten Einwendungen gegen das Windeignungsgebiet (WEG) 33 vorgebracht. Die Regionale Planungsgemeinschaft Havelland-Fläming hat sich damit auseinandergesetzt und dabei auch ein Gutachten zur Schutzwürdigkeit für das geplante Landschaftsschutzgebiet „Wierachteiche-Zossener Heide“ vom 28. Februar 2014 berücksichtigt . Nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange wurde die Satzung mit dem WEG 33 beschlossen. Das Regionalplanverfahren führt die Regionale Planungsgemeinschaft in eigener Verantwortung. Das schließt die Abwägung ein. Die beschlossene Satzung wird zur Zeit im Genehmigungsverfahren durch die Gemeinsame Landesplanungsabteilung (GL) Berlin-Brandenburg auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Frage 8: Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass es keine Abstimmung entsprechend des Erlasses des MUGV zur „Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und der Genehmigung von Windenergieanlagen “ gab, dies aber nach Ansicht der Unteren Naturschutzbehörde mit dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hätte erfolgen müssen? Zu Frage 8: Die Abstimmung hat nach dem Erlass des MUGV zur „Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und der Genehmigung von Windenergieanlagen“ mit dem Verordnungsgeber zu erfolgen. Eine Beteiligung des Landkreises und des LUGV im Regionalplanverfahren hat stattgefunden. Frage 9: Kann die Landesregierung erklären, wie das von ihr verfolgte Ziel, in „ Zukunft noch mehr Rücksicht auf die Umwelt und unsere Landschaften (zu) nehmen“, sich für die „Wiederherstellung von Lebensräumen bedrohter Tier- und Pflanzenarten“ und die „Stärkung der Großschutzgebiete“ (Koalitionsvertrag) einzusetzen, erreicht werden soll, wenn in beispielloser Art und Weise ein Landschaftsschutzgebiet verhindert werden soll? Zu Frage 9: siehe Antwort auf die Fragen 3. und 4.