Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1555 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 553 der Abgeordneten Anja Heinrich CDU-Fraktion Drucksache 6/1252 Nachfrage zur Kleinen Anfrage Nr. 361 - Bau einer Windkraftanlage bei Schönborn Wortlaut der Kleinen Anfrage 553 vom 27.04.2015: Die Antwort der Landesregierung zur Anfrage anlässlich des Baus einer Windkraftanlage in der Gemeinde Schönborn bei Doberlug-Kirchhain gibt Anlass zur Nachfrage. Ein Investor hat mit Bauvorbereitungen für eine Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 180 Metern begonnen, ca. 700 Meter von Wohnhäusern und einer Kindertagesstätte entfernt. Gleichzeitig sieht der Windkrafterlass aus dem Jahr 2009 einen empfohlenen Mindestabstand von 1000 Metern vor. Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet die Landesregierung angesichts des im Windkrafterlass empfohlenen Mindestabstands die Errichtung dieser Anlage? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung angesichts des im Windkrafterlass empfohlenen Mindestabstands die Errichtung dieser Anlage? zu Frage 1: Der Gemeinsame Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung und des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16.06.2009 (ABl. Nr. 25 vom 01.07.2009, S. 1227) ist eine Hilfestellung für die Regionalen Planungsgemeinschaften zur Festlegung von Eig- nungsgebieten „Windenergie“. Der Hinweis zur Aufnahme eines pauschalen Abstandskriteriums von 1.000 Meter zu vorhandenen oder geplanten Wohngebieten hat empfehlenden Charakter. Der zum Zeitpunkt der Genehmigung der Windenergieanlage WEA I gültige Entwurf des Teilregionalplans „Windkraftnutzung“ wurde am 23.06.2009 von der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald beschlossen. Im Planentwurf war nordöstlich der Ortslage Schönborn das Eignungsgebiet Wind 42 Schönborn ausgewiesen. Die beantragte Windenergieanlage WEA I befand sich innerhalb dieses Eignungsgebietes; das Vorhaben entsprach damit den zu dieser Zeit gültigen in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung. 2 Zwischenzeitlich wurde ein neuer Entwurf des sachlichen Teilregionalplans – auch unter Beachtung des o. g. Erlasses – erarbeitet (2. Entwurf des Sachlichen Teilregionalplans „Windenergienutzung“, beschlossen von der Regionalversammlung am 24.04.2014). Dieser sieht für die Ausweisung der Eignungsgebiete „Windenergienutzung“ einen Abstand von 1.000 Metern zu vorhandenen Gebäuden mit Wohn-, Kur- und Kliniknutzung und entsprechenden überbaubaren Grundstücksflächen in Kraft getretener Bebauungspläne vor (sog. weiches Tabukriterium). Das ursprünglich ausgewiesene Eignungsgebiet Wind 42 Schönborn ist in dem aktuell gültigen Entwurf nordöstlich der Ortslage Schönborn entfallen . Nach heutigem Planungsstand wäre damit die Windenergieanlage WEA I der Wind Schönborn GmbH i.G. hier nicht mehr genehmigungsfähig. Gleichwohl erfolgt die Errichtung der WKA auf der Basis der bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29.09.2011 rechtmäßig.