Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/1580 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 568 des Abgeordneten Dr. Andreas Bernig der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/1301 Umsetzung des Erlasses Beseitigung von verkehrs- oder umweltgefährdenden Verunreinigungen auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten (Ölspurerlass) Wortlaut der Kleinen Anfrage 568 vom 30.04.2015: Seit 20. Juni 2014 gilt o.g. Erlass. Leider wird durch die ehrenamtlichen Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren und deren Träger immer wieder festgestellt, dass dieser Erlass offenbar nicht für die Praxis geschrieben worden ist. Die Einsatzkräfte der Polizei wissen in der Regel nichts von der Existenz dieses Runderlasses und es scheint keine Anweisungen oder Abstimmungen zwischen dem Landesbetrieb Straßenwesen und der Polizei über zu veranlassende Verfahrensabläufe zu geben. Bisher erledigen in der Regel leider weiterhin die ehrenamtlichen Kräfte der Feuerwehr die Aufgaben des Landesbetriebes Straßenwesen Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Umsetzung o.g. Erlasses zu gewährleisten? 2. Wie viele Schulungen wurden durchgeführt, um die Mitarbeiter des Landesbetriebes und der Polizei mit dem Erlass und den nötigen Maßnahmen zu seiner Umsetzung vertraut zu machen? 3. Was wurde unternommen, um den Landesbetrieb für Straßenwesen in die Lage zu versetzen seiner Verantwortung lt. Erlass nachzukommen? 4. Wie oft mussten Freiwillige Feuerwehren die Aufgaben des Landesbetriebes wahrnehmen? 5. Gibt es für Freiwillige Feuerwehren eine Vergütung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesbetriebes? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Umsetzung o.g. Erlasses zu gewährleisten? zu Frage 1: Das Einsatz- und Lagezentrum (ELZ) der Polizei ist für die Koordinierung der Einsätze der Polizei zuständig. Gegebenenfalls werden auch über das ELZ die Reinigungsunternehmen für die Beseitigung der Ölspuren bestellt. Aus diesem Grunde erfolgte eine spezielle Einweisung der Führungskräfte durch das Ministerium des Innern und für Kommunales. Weiterhin wurde der Erlass durch das Polizeipräsidium allen Führungskräften des ELZ persönlich zur Verfügung gestellt. Durch den Landesbetrieb Straßenwesen wurden Reinigungsleistungen ausgeschrieben und an Fachfirmen vergeben. Somit können auch außerhalb der Dienst- und Bereitschaftszeiten des Landesbetriebes Straßenwesen durch die Polizei Maßnahmen zur Reinigung der Verkehrsflächen eingeleitet werden. Frage 2: Wie viele Schulungen wurden durchgeführt, um die Mitarbeiter des Landesbetriebes und der Polizei mit dem Erlass und den nötigen Maßnahmen zu seiner Umsetzung vertraut zu machen? zu Frage 2: Weitere Schulungen der Führungskräfte des ELZ der Polizei (ausgenommen der in der Antwort zu Frage 1 aufgezählten Schulungen) erfolgten nicht. Die Leiter der Straßenmeistereien wurden im Rahmen von Dienstberatungen über die Regelungen des Erlasses informiert. Frage 3: Was wurde unternommen, um den Landesbetrieb für Straßenwesen in die Lage zu versetzen, seiner Verantwortung lt. Erlass nachzukommen? zu Frage 3: Der Landesbetrieb Straßenwesen war auch schon vor In-Kraft-Treten des Erlasses in der Lage seiner Verantwortung gemäß den gesetzlichen Regelungen nachzukommen. Frage 4: Wie oft mussten Freiwillige Feuerwehren die Aufgaben des Landesbetriebes wahrnehmen? zu Frage 4: Freiwillige Feuerwehren übernehmen keine Aufgaben des Landesbetriebes Straßenwesen. Sie werden lediglich auf Anforderung durch die Polizei oder der Leitstelle im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig. Im Jahr 2013 wurden die Freiwilligen Feuerwehren zu insgesamt 2 035 Einsätzen mit dem Stichwort Öl auf Straßen alarmiert. Eine genaue statistische Erfassung, wie oft Freiwilligen Feuerwehren auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten tätig wurden, erfolgt nicht. Frage 5: Gibt es für Freiwillige Feuerwehren eine Vergütung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesbetriebes? zu Frage 5: Gegenüber dem Verursacher der Verunreinigung, welche über das übliche Maß hinausgeht, können die entstandenen Kosten geltend gemacht werden (vgl. § 45 Absatz 1 Nummer 2 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz). Dies gilt für die Reinigung der Straße sowie für die Kosten der eingesetzten Einsatzkräfte. Da die Freiwilligen Feuerwehren keine Aufgaben des Landesbetriebes wahrnehmen (siehe Antwort zu Frage 4), wird auch keine Vergütung gezahlt.